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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 533/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,3667
BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 533/80 (https://dejure.org/1980,3667)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1980 - IVb ARZ 533/80 (https://dejure.org/1980,3667)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1980 - IVb ARZ 533/80 (https://dejure.org/1980,3667)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckbarkeitserklärung eines schweizerischen Urteils - Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels - Bestimmung des zuständigen Senats für Familiensachen eines Oberlandesgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2025 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84

    Bestimmheit eines ausländischen Titels; Vollstreckbarerklärung einer in der …

    Nach der Rechtsprechung des Senats fällt das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung in die familiengerichtliche Zuständigkeit, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 533/80 - NJW 1980, 2025 - L. - und vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 31/83 - BGHZ 88, 113 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]).
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

    Ebenso hat der Senat das Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels in Übereinstimmung mit der auch sonst überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 1980, 66 m.w.N.) im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einwendungen entsprechend § 767 ZPO als Familiensache beurteilt, wenn der Titel Unterhaltsansprüche im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5, 6 GVG (= § 621 Abs. 1 Nrn. 4, 5 ZPO) zum Gegenstand hat (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 533/80 - NJW 1980, 2025 - L.).

    Die im Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 (aaO) für Unterhaltstitel enthaltene Aussage läßt sich danach dahin verallgemeinern, daß das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels Familiensache ist, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache (sei es der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit) einzuordnen ist.

  • OLG Karlsruhe, 03.10.1980 - 5 WF 124/80
    Für die Entscheidung ist nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1980 (NJW 1980, 2025 [Ls]) der Senat zuständig.

    Hinweis BGH, Beschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 533/80 - NJW 1980, 2025 [Ls].

  • BGH, 05.05.1982 - IVb ZR 697/80

    Vollstreckungsabwehrklage gegen DDR-Titel

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  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 552/80

    Nachholen der im Berufungsurteil unterbliebenen Zulassung der Revision durch ein …

    Auch im letzteren Falle würde eine Familiensache vorliegen (BGH NJW 1980, 2025 (L)).
  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 133/88

    Erbringung von Barunterhalt gegen einem im Ausland lebenden Kind

    Wäre die Entscheidung durch Urteil ergangen, so hätte es zur Statthaftigkeit der Revision nach § 621d Abs. 1 ZPO der Zulassung bedurft, da der Rechtsstreit über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils über die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde nach § 23b Abs. 1 Nr. 5 GVG eine Familiensache ist (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 533/80 - NJW 1980, 20, 25).
  • OLG Hamm, 04.12.1986 - 1 UF 475/86

    Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines Beschlusses eines …

    Der Senat ist als Familiengericht zuständig, weil es sich vorliegend um eine Familiensache handelt, denn das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels ist Familiensache, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist (BGH NJW 1980, 2025; FamRZ 1983, 1008 = BGHF 3, 1219).
  • OLG Schleswig, 18.03.1985 - 10 UF 27/84
    Über das Rechtsmittel hat der Familiensenat zu entscheiden, denn bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit einer ausländischen Unterhaltsfestsetzung für ein eheliches Kind handelt es sich um eine Familiensache, da die entschiedene Sache nach inländischem Recht als Familiensache einzuordnen ist (vgl. hierzu BGH NJW 1980, 2025; FamRZ 1983, 1008 = BGHF 3, 1219).
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