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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 170/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1057
BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 170/82 (https://dejure.org/1984,1057)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1984 - IVb ZB 170/82 (https://dejure.org/1984,1057)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 (https://dejure.org/1984,1057)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten nach einer Scheidung - Berücksichtigung einer Gesetzesänderung beim Ausgleich eines Ruhegehalts eines Ehegatten von der Deutschen Bundesbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    FGG § 53b Abs. 2; ZPO § 621e
    Weitere Beschwede eines weiteren Verfahrensbeteiligten gegen eine ihn nicht betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts in Familiensachen

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2414
  • MDR 1984, 924
  • FamRZ 1984, 670
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 580/80

    Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 170/82
    Wenn ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten hat, so kann er gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, der die Beschwerde eines anderen Beteiligten zurückweist, auch dann keine weitere Beschwerde einlegen, wenn dieser Beschluß einer erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Gesetzesänderung nicht entspricht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773).

    Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, sofern diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 m.w.N.; s. auch Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683).

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80

    Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde

    Auszug aus BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 170/82
    Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, sofern diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 m.w.N.; s. auch Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683).
  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 26/19

    Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer …

    Die Beschwerdeentscheidung muss eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Ungunsten des am Beschwerdeverfahren nicht Beteiligten enthalten (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 - V BLw 30/50, BGHZ 3, 214, 215; Beschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80, NJW 1980, 1960, 1961; Beschluss vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82, NJW 1984, 2414;… Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 70 FamFG Rn. 14).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 69/89

    Abgrenzung zwischen beamtenähnlicher und betrieblicher Altersversorgung

    Sie ist aber durch die aufgrund der Beschwerde der Ehefrau ergangene abändernde Entscheidung des Oberlandesgerichts erstmals beschwert und kann daher nunmehr ihrerseits Beschwerde einlegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 - FamRZ 1984, 670 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 151/86
    2. Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, sofern diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 = FamRZ 1984, 670; vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773; ständige Rechtsprechung).

    Da sie das unterlassen hat, kann sie den auf die Beschwerde der Ehefrau ergangenen abändernden Beschluß des Oberlandesgerichts mit dem von ihr verfolgten Ziel ebensowenig angreifen, wie wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen, die amtsgerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich also nicht abgeändert hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 aaO).

  • BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Rahmen des Versorgungsausgleichs; …

    Denn da der Ehemann die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten hatte, hat das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten - hier der Ehefrau - ergangene Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten geändert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773; vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 - FamRZ 1984, 670;… vom 21. September 1988 - IVb ZB 151/86 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Beschwerderecht, Verlust 2 und vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376, 377).
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 63/82

    Zulässigkeit des Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Das gilt jedoch nicht, wenn und soweit die Beschwerdeentscheidung eine Abänderung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 m.w.N.; s.a. Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683 und vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 - FamRZ 1984, 670).
  • BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 122/02

    Verweigerung der Eheschließung durch Standesbeamten - gerichtliche Weisung wegen …

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn gegen die erstinstanzliche Entscheidung das befristete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, ein Beschwerdeführer von seinem eigenen (Erst-)Beschwerderecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat und die Entscheidung daher für ihn unanfechtbar geworden ist; in einem solchen Fall hat der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, sofern diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (BGH NJW 1980, 1960; 1984, 2414; …
  • OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 331/02

    Rechtsmittelausschluß im Ordnungsgeldverfahren nach dem KapCoRiLiG

    Da die sofortige erste Beschwerde befristet ist (§ 140 a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 139 Abs. 1 FGG), konnte die betroffene Gesellschaft von ihrem Beschwerderecht nicht erstmals durch Einlegung der weiteren Beschwerde Gebrauch machen (BGH NJW 1980, 1960, 1961; NJW 1984, 2414;… Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27, Rdnr. 10).
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 87/88

    Beschränkung der Rechtsmittelzulassung

    Der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für den Betroffenen auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten ändert (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. außer dem genannten Beschluß vom 9. Juli 1986 die Beschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773, vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/83 - FamRZ 1984, 670 …und vom 21. September 1988 - IVb ZB 151/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR ZPO § 621 e Abs. 2, Beschwerderecht, Verlust).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2004 - 20 W 183/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Genehmigung von Jahresabrechnung und …

    Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Erstbeschwerde nicht durch den Verwalter eingelegt worden ist, weil die landgerichtliche Entscheidung den amtsgerichtlichen Beschluss zu Ungunsten (auch) des Verwalters abgeändert hat, indem der Genehmigungsbeschluss noch in weiterem Umfang für ungültig erklärt worden ist als im amtsgerichtlichen Verfahren (BGH NJW 1980, 1960 und NJW 1984, 2414).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84

    Scheidung der Ehe - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs - Grobe Unbilligkeit …

    Der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für den Betroffenen auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten ändert (Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773; vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 = FamRZ 1984, 670 m.w.N.).
  • BayObLG, 09.04.1987 - BReg. 3 Z 159/86

    Rechtswirksamkeit der Namensänderung bei im Zweiten Weltkrieg vom Reichsminister …

  • BGH, 26.06.1985 - IVb ZB 63/84

    Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde bei Stellung eines Antrages "zu …

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 660/81

    Einbeziehung von Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen …

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 103/83

    Erstreckung des Verlusts des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche …

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 186/82

    Sogenanntes Quasi-Splitting - Verbot der reformatio in peius - Berechnung des …

  • BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 550/81

    Erfordernis der Geltendmachung einer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung …

  • BGH, 30.05.1984 - IVb ZB 737/81

    Versorgungsausgleichansprüche eines Ehepaars nach einer Scheidung - Anrechnung …

  • OLG Hamm, 11.01.1985 - 4 UF 294/84
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