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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1215
BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84 (https://dejure.org/1987,1215)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1987 - IVb ZB 47/84 (https://dejure.org/1987,1215)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1987 - IVb ZB 47/84 (https://dejure.org/1987,1215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Familiengericht - Genehmigungsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587o
    Voraussetzungen der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1770
  • NJW-RR 1987, 900 (Ls.)
  • MDR 1987, 655
  • DNotZ 1987, 760
  • FamRZ 1987, 578
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; …

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Nachdem im Herbst 1982 die Senatsentscheidung BGHZ 84, 158 bekannt geworden war, wonach beim Ausgleich von Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur die auf die statische Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, der übersteigende Wert der Versorgungsrente indessen nach Eintritt des Versicherungsfalles schuldrechtlich auszugleichen ist, erklärte der Ehemann im Termin vom 9. Februar 1983, er halte an der Vereinbarung vom 27. Juli 1982 nicht mehr fest.
  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Die in § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. vorgesehene Ausgleichsregelung durch Beitragsentrichtung, die insbesondere für die betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst galt, hat das Bundesverfassungsgericht zwar durch Beschluß vom 27. Januar 1983 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 63, 88).
  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83

    Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (FamRZ 1986, 543), durch das es die an die Stelle der Beitragsentrichtung getretene Regelung in § 2 VAHRG für nichtig erklärt hat, ist ausdrücklich klargestellt worden, daß der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nicht schlechthin unzulässig ist; das Gericht hat dabei auf die Regelung in § 1587 1 BGB hingewiesen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen dem Berechtigten ein Abfindungsanspruch gewährt wird, wenn der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55 …

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Eine Anschlußbeschwerde des Ehemannes, mit der dieser eine Erhöhung des öffentlich-rechtlich auszugleichenden Betrages 3/ unter Berücksichtigung des inzwischen zur Ruhensberechnung ergangenen Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) erstrebte, hat es zurückgewiesen.
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 47/85

    Offenbarungspflicht des geschiedenen Ehegatten hinsichtlich einer neuen Beziehung

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Beide von der weiteren Beschwerde genannten Umstände gehörten aber nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gerade nicht zu den gesicherten Grundlagen der Vereinbarung, sondern zu den ungewissen und umstrittenen, deren Unsicherheit durch den Vergleich behoben werden sollte und auf die § 779 Abs. 1 BGB von vornherein keine Anwendung findet (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 47/85 - FamRZ 1986, 1082, 1084 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.1982 - IVb ZB 530/80

    Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    3. Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde auch dagegen, daß das Oberlandesgericht - dessen Zuständigkeit nicht in Zweifel steht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688) - die Vereinbarung der Parteien genehmigt hat.
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84
    Der Senat hat dieser Vorschrift, die im Gesetzgebungsverfahren als Kompromiß nach Anrufung des Vermittlungsausschusses zustande gekommen ist, den Zweck entnommen, den ausgleichsberechtigten Ehegatten gegen eine Übervorteilung zu schützen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 473).
  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen …

    Rn. 35 bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 9 UF 166/07

    Versorgungsausgleich: Anspruch auf gerichtliche Genehmigung bei wechselseitigem …

    Wird dem Gericht im Zuge dieser Tätigkeit eine notariell beurkundete Vereinbarung der Ehegatten im Sinne des § 1587o Abs. 1 BGB vorgelegt, hat es auch von Amts wegen über deren Genehmigung zu entscheiden (BGH, NJW 1987, 1770).

    Andererseits ist es nicht der Sinn und Zweck der Regelung des § 1587o Abs. 2 S. 4 BGB, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (BGH, NJW 1987, 1770/1771; FamRZ 2005, 26; 45 ff.).

  • OLG Koblenz, 26.05.2011 - 11 UF 138/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbares Recht bei einer vor dem 1. September …

    Nach § 1587 o BGB a.F. kann eine Vereinbarung nicht einseitig widerrufen oder ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Verzichtserklärung nicht einseitig zurückgenommen werden, da über die Genehmigung der Vereinbarung nach § 1587 o Abs. 1 BGB von Amts wegen zu entscheiden ist (vgl. BGH NJW 1987, 1770; KG FamRZ 2000, 1157 f.).
  • BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92

    Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

    Es ist jedoch nicht der Sinn dieser Vorschrift, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 473, und vom 11. März 1987 - IVb ZB 47/84 - BGHR BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3 Genehmigungsfähigkeit 2 = FamRZ 1987, 578, 580).
  • OLG Köln, 08.10.2001 - 27 UF 102/01

    Entschädigungsloser Verzicht auf Versorgungsausgleich

    Entgegen seinem Wortlaut schließt diese Vorschrift einen entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin aus (BGH FamRZ 1982, 472, 472; FamRZ 1987, 578, 580 = NJW 1987, 1768, 1669).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2001 - 9 UF 78/99

    Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Verkürzung der Ehezeit im Rahmen des …

    Ein ausdrücklicher Antrag auf Genehmigung durch das Familiengericht, ist nicht erforderlich, da die Erteilung einer solchen Genehmigung von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur BGH NJW 1987, 1770).
  • OLG Oldenburg, 05.10.1994 - 12 UF 76/94

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs; Verzicht auf nachehelichen Unterhalt; Erwerb …

    Für die Genehmigungsfähigkeit muß ausreichen, daß die beteiligten Ehegatten nach der voraussichtlichen Entwicklung Versorgungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Anwartschaften erlangen werden; absolute Gleichwertigkeit für das Verhältnise von Leistung und Gegenleistung ist kaum jemals herzustellen und auch nicht zu fordern (vgl. BGS FamRZ 1987, 578 f., 580).
  • OLG Saarbrücken, 04.05.1994 - 9 UF 153/93

    Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung über den …

    Dagegen hat die Genehmigungsbedürftigkeit nicht den Sinn, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (BGH, FamRZ 1987, 578, 580; FamRZ 1994, 234, 235 f).
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