Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
III. Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p) |
4. Parteivereinbarungen (§ 1587o) |
(1) 1Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1587) schließen. 2Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden.
(2) 1Die Vereinbarung nach Absatz 1 muß notariell beurkundet werden. 2§ 127 a ist entsprechend anzuwenden. 3Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 4Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16.12.1997
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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00.00.0000 | Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) | 16.12.1997 |
Rechtsprechung zu § 1587o BGB a.F.
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