Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1587 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   III. Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p)   
   1. Grundsatz (§ 1587)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1587

(1) 1Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. 2Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.

(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998), in Kraft getreten am 01.01.00)<:/Abs3:Hs2><:/Abs3> Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
00.00.0000Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999)16.12.1997BGBl. I S. 2998

Rechtsprechung zu § 1587 BGB a.F.

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Querverweise

Auf § 1587 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
          Scheidung der Ehe
            III. Versorgungsausgleich
              2. Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
              3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
              4. Parteivereinbarungen
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