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| BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84 |
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Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich - Schlechterstellung - Rechtsmittelführer - Versorgungsträger
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BGB § 1587 b Abs. 3 S. 1; VAHRG § 1 Abs. 3
Quasi-Splitting nach Tod eines Ehegatten; Geltung des Verschlechterungsverbots zu Gunsten des Versorgungsträgers
Papierfundstellen
- NJW 1986, 185
- MDR 1986, 214
- FamRZ 1985, 1240
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (16)
- BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
Versorgungsausgleich II
Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84
Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil § 1 Abs. 3 VAHRG eine Ersatznorm für die durch das Bundesverfassungsgericht am 27. Januar 1983 für nichtig erklärte Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 1983, 342). - BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81
Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; …
Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84
In der Sache hat das Oberlandesgericht darin Recht, daß auf seiten des Ehemannes die am 1. Mai 1980 nachträglich unverfallbar gewordene Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 198, 90 DM (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 715/80 - FamRZ 1985, 363 ff. m.w.N.) und auf seiten der Ehefrau die - mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisierte - werthöchste Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (im Ergebnis monatlich 9, 45 DM, vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 ff.) zu berücksichtigen waren, woraus ein im Wege des Quasi-Splittings auszugleichender Monatsbetrag von 94, 73 DM resultiert. - BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81
Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84
Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 85, 180 ff. das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers vor allem für den Fall bejaht, daß ein Ehegatte Rechtsmittelführer ist, und in dem Beschluß vom 27. Juni 1984 (IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 992) für den Fall, daß ein Versorgungsträger die Beschwerde eingelegt hat, insoweit Einschränkungen gemacht, die durch die häufig ambivalenten Auswirkungen der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts auf die wirtschaftlichen Interessen des Versorgungsträgers begründet sind.
- BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80
Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren
Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84
Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 85, 180 ff. das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers vor allem für den Fall bejaht, daß ein Ehegatte Rechtsmittelführer ist, und in dem Beschluß vom 27. Juni 1984 (IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 992) für den Fall, daß ein Versorgungsträger die Beschwerde eingelegt hat, insoweit Einschränkungen gemacht, die durch die häufig ambivalenten Auswirkungen der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts auf die wirtschaftlichen Interessen des Versorgungsträgers begründet sind. - BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80
Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen …
Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84
In der Sache hat das Oberlandesgericht darin Recht, daß auf seiten des Ehemannes die am 1. Mai 1980 nachträglich unverfallbar gewordene Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 198, 90 DM (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 715/80 - FamRZ 1985, 363 ff. m.w.N.) und auf seiten der Ehefrau die - mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisierte - werthöchste Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (im Ergebnis monatlich 9, 45 DM, vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 ff.) zu berücksichtigen waren, woraus ein im Wege des Quasi-Splittings auszugleichender Monatsbetrag von 94, 73 DM resultiert. - OLG Düsseldorf, 07.11.1983 - 4 UF 96/83
Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde gilt keine Ausnahme für die Fälle, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte vor oder nach dem Inkrafttreten von § 1 des Gesetzes (1. April 1983) verstorben ist (ebenso etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 179). - BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81
Ersatzerbschaftsteuer
Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84
Art. 14 GG schützt das Vermögen nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten, solange der Betroffene nicht übermäßig belastet und in seinen Vermögensverhältnissen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 14, 221, 241; 27, 111, 131; 30, 250, 271; 63, 312, 327). - BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69
Absicherungsgesetz
Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84
Art. 14 GG schützt das Vermögen nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten, solange der Betroffene nicht übermäßig belastet und in seinen Vermögensverhältnissen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 14, 221, 241; 27, 111, 131; 30, 250, 271; 63, 312, 327). - BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61
Fremdrenten
Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84
Art. 14 GG schützt das Vermögen nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten, solange der Betroffene nicht übermäßig belastet und in seinen Vermögensverhältnissen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 14, 221, 241; 27, 111, 131; 30, 250, 271; 63, 312, 327). - BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69
Berlinhilfegesetz
Auszug aus BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84
In dieser Weise zurückwirkende Gesetze sind grundsätzlich zulässig, jedoch kann der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Einzelfall der Regelungsbefugnis Schranken setzen (vgl. BVerfGE 30, 392, 402? 48, 403, 415? 51, 356, 362 f). - BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52
Hamburgisches Hundesteuergesetz
- BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei …
- BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81
Versorgungsausgleich in Härtefällen
- BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 577/80
Rechtsstellung der Erben im Prozeß des verstorbenen Ehegatten
- BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
Einbeziehung von Anwartschaften aus der landwirtschaftlichen Altershilfe und der …
- BGH, 20.06.1984 - IVb ZB 881/80
Versorgungsausgleich bei Scheidung - Ausgleich der Zusatzversorgung durch …
- BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer …
Diese Frage bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil nur die beiden Antragsgegnerinnen Beschwerdeführer des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind und das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren auch zugunsten eines Versorgungsträgers gilt, wenn sich eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung - wie es hier bei einer Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts für die Hinterbliebenenrente der Fall wäre - wirtschaftlich nur nachteilig auswirken würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 31 und vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240, 1241 f.). - BGH, 02.10.2002 - XII ZB 76/98
Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein …
Dabei gilt das Verschlechterungsverbot auch zugunsten eines Versorgungsträgers, der Beschwerde erhoben hat, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240, 1241 f. und vom 13. Juni 1990 - XII ZB 30/89 - FamRZ 1990, 1339, 1341 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15
Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV
Selbst wenn man an der vom Bundesgerichtshof zu dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht vertretenen Auffassung festhielte, dass das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auch zugunsten eines Versorgungsträgers gilt, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann (BGH, FamRZ 1985, 1240 [BGH 18.09.1985 - IVb ZB 57/84] ; so beispielsweise auch OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 928), würde das im vorliegenden Verfahren nicht zur Unzulässigkeit der vom Senat beschlossenen Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen.
- BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 140/84
Unverfallbarkeit eines bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen …
1. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 = FamRZ 1985, 1240) steht einem Quasi-Splitting aufgrund von § 1 Abs. 3 VAHRG nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist.Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 18. September 1985 (aaO S. 1241 f) entschieden hat, gilt das Verbot der Schlechterstellung im Verfahren über den Versorgungsausgleich auch zugunsten des Versorgungsträgers, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann.
- OLG Hamm, 16.08.2016 - 13 UF 251/13
Begriff und Angemessenheit der Teilungskosten im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Rn. 30 Unter Anwendung des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius ist es dem Senat verwehrt, die Teilungskosten auf 500 EUR zu begrenzen (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 8.1.2016 - 13 UF 162/15; vgl. BGH, NJW 1986, 185). - BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 27/84
Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten nach einer Scheidung im Wege des …
Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240), steht einem Quasi-Splitting aufgrund von § 1 Abs. 3 des am 1. April 1983 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (BGBl. 1983 I 105 - VAHRG) nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist.Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 18. September 1985 (a.a.O. S. 1241 f) entschieden hat, gilt das Verbot der Schlechterstellung im Verfahren über den Versorgungsausgleich auch zugunsten des Versorgungsträgers, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann.
- OLG Oldenburg, 19.01.2010 - 13 UF 112/09
Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen
Wird die Beschwerde von einem Ehegatten eingelegt, gilt zudem zugunsten des Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot (grundlegend BGH, BGHZ 85, 180 - 194), das unter bestimmten Voraussetzungen auch zugunsten eines beschwerdeführenden Versorgungsträgers zu beachten sein kann (BGH, FamRZ 1985, 1240 ff.). - OLG Schleswig, 11.07.2011 - 10 UF 87/09
Berücksichtigung dänischer Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen …
Wird die Beschwerde von einem Ehegatten eingelegt, gilt zudem zugunsten des Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot (grundlegend BGH, BGHZ 85, 180 - 194), das unter bestimmten Voraussetzungen auch zugunsten eines beschwerdeführenden Versorgungsträgers zu beachten sein kann (BGH, FamRZ 1985, 1240 ff.). - BGH, 13.06.1990 - XII ZB 30/89
Einbeziehung einer dynamischen BU-Rente aufgrund privater Versicherung
- BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
Einbeziehung einer nach Ende der Ehezeit bewilligten Invaliditätsrente
Da der Ehemann nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verstorben ist, hat sich das Verfahren über den Versorgungsausgleich durch seinen Tod nicht erledigt, sondern ist zu Recht gemäß § 1587e Abs. 4 BGB mit dem Erben fortgesetzt worden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240, 1241). - BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83
Versorgungsausgleich nach Scheidung - Rechtmäßigkeit eines Ausgleichs von beim …
- LG Bochum, 22.10.2003 - 3 O 704/02
Anforderungen an die verkehrsrechtliche Qualifizierung eines Unfalls als …
- OLG Frankfurt, 12.10.1988 - 4 UF 129/85
Berechnung des Ehezeitanteils einer Altersversorgung bei der Nassauischen …
- BGH, 17.09.1986 - IVb ZB 131/84
Fortsetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens gegen einen Erben nach dem Tode …
- BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 5/84
Versorgungsausgleich unter Ehegatten im Wege des Quasi-Splittings nach Tod eines …
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