Rechtsprechung
| BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 720/81 |
Verfahrensgang
- BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 720/81
- BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 720/81
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Rechtsprechung
| BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 720/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Versicherten im Rahmen der Rentenversicherung - Bestimmung des Versorgungsausgleichs für in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 720/81
- BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 720/81
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78
Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG
Auszug aus BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 720/81
Der Senat sieht sich an einer Entscheidung in dieser Sache gehindert, bis der Gesetzgeber gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 - NJW 1981, 2177 - FamRZ 1981, 1041 die mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbare Regelung in § 32 Abs. 4 Buchst. b AVG, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten, durch eine mit der Verfassung übereinstimmende Neuregelung ersetzt hat.Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 - NJV 1981, 2177 = FamRZ 1981 1041 steht fest, daß § 32 Abs. 4 Buchst. b AVG mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten.
Damit haben sich auch die für die Jahre 1961 bis 1964 der Ehefrau zugeordneten Bruttojahresarbeitsentgelte auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft der Ehefrau ausgewirkt (vgl. Glockner, Anm. zu dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, FamRZ 1981, 1041, 1042).
- BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
Auszug aus BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 720/81
Nach dem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Norm festgestellt hat, darf die Vorschrift - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 37, 217).
- BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81
Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen …
Vielmehr müssen sie die Entscheidung in anhängigen oder neu eingeleiteten Verfahren bis zur verfassungskonformen Neuregelung durch den Gesetzgeber aussetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 1980 - V ZR 41/78 - NJW 1980, 2084, 2085 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 720/81; Heußner NJW 1982, 257, 258 m.w.N.).
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