Rechtsprechung
| BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 865/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Heranziehung des tatsächlich gezahlten Altersruhegeldes für die Ermittlung des Wertunterschiedes der Rentenanrechte der Ehegatten - Berechnung des Ehezeitanteils nach dem Verhältnis der Werteinheiten aus der tatsächlich gezahlten Rente - Anrechnung der Rente des ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80
Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 865/80
Daß die Vorinstanzen für die Ermittlung des Wertunterschiedes der Rentenanrechte der Ehegatten auf Seiten des Ehemannes, der am Ende der Ehezeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte, nicht das fiktiv errechnete, sondern das tatsächlich gezahlte Altersruhegeld herangezogen haben, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 sowie, zuletzt, vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).Soweit sich nach der vorstehend erörterten Neuberechnung eine Erhöhung des Wertausgleichs ergibt, wird das Oberlandesgericht ferner prüfen müssen, ob nach den im Senatsbeschluß vom 11. April 1984 (aaO) dargelegten Grundsätzen für die Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften auch auf Seiten der Ehefrau statt des bisher zugrunde gelegten fiktiven Altersruhegeldes der tatsächliche Zahlbetrag ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente am Ende der Ehezeit herangezogen werden muß.
- BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83
§ 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 865/80
Darüber hinaus ist die vorliegende Bewertung der in den Wertausgleich einzubeziehenden gekürzten Versorgung mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) hinfällig geworden, weil aufgrund dieses Gesetzes die frühere Anrechnungsregelung - auch in Fällen bereits im Ruhestand befindlicher Versorgungsempfänger - ab 1. Januar 1982 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).Die hiernach erforderliche Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB, § 55 BeamtVG, die sich nach den in den Senatsbeschlüssen vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358), 6. Juli 1983 (IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) und 1. Februar 1984 (aaO) dargelegten Grundsätzen bestimmt, kann der Senat nicht selbst vornehmen, da es dazu weiterer Feststellungen bedarf, insbesondere über das maßgebende Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten (vgl. oben unter 2.).
- BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80
Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; …
Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 865/80
Bei der Bewertung der Versorgungsanrechte, die der Ehemann in der Ehezeit bei der Deutschen Bundesbahn erlangt hat, haben die Vorinstanzen zu Recht die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36).
- BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81
Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55 …
Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 865/80
Die hiernach erforderliche Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB, § 55 BeamtVG, die sich nach den in den Senatsbeschlüssen vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358), 6. Juli 1983 (IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) und 1. Februar 1984 (…aaO) dargelegten Grundsätzen bestimmt, kann der Senat nicht selbst vornehmen, da es dazu weiterer Feststellungen bedarf, insbesondere über das maßgebende Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten (vgl. oben unter 2.). - BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81
Versorgungsausgleich in Härtefällen
Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 865/80
Diese Änderung der Rechtslage ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts während des Verfahrens der weiteren Beschwerde eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). - BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80
Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim …
Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 865/80
Daß die Vorinstanzen für die Ermittlung des Wertunterschiedes der Rentenanrechte der Ehegatten auf Seiten des Ehemannes, der am Ende der Ehezeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte, nicht das fiktiv errechnete, sondern das tatsächlich gezahlte Altersruhegeld herangezogen haben, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 sowie, zuletzt, vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 580/80
Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren
Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 865/80
Die Ehefrau hat zwar im zweiten Rechtszug keine Angriffe gegen die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich gerichtet (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773). - BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
Zugewinnausgleich bei Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit …
Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 865/80
Die hiernach erforderliche Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB, § 55 BeamtVG, die sich nach den in den Senatsbeschlüssen vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358), 6. Juli 1983 (IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) und 1. Februar 1984 (…aaO) dargelegten Grundsätzen bestimmt, kann der Senat nicht selbst vornehmen, da es dazu weiterer Feststellungen bedarf, insbesondere über das maßgebende Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten (vgl. oben unter 2.). - BGH, 30.05.1984 - IVb ZB 829/80
Versorgungsausgleich nach Ehescheidung - Versorgungsausgleich hinsichtlich der …
Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 865/80
Damit findet § 55 BeamtVG seit dem 1. Januar 1982 auch auf die Versorgungsbezüge der unter das G 131 fallenden Personen uneingeschränkt Anwendung (vgl. auch Senatsbeschluß vom 30. Mai 1984 - IVb ZB 829/80).
- OLG Stuttgart, 06.05.1981 - 18 UF 23/80 In derartigen Fällen ist bei dem Wertausgleich nicht auf die Höhe der auf das Ehezeitende als fiktiven Versicherungsfall errechneten Versorgungsanwartschaft abzustellen, sondern auf die Höhe der von dem Rentenempfänger am Ehezeitende von Rechts wegen bezogenen Altersrente (Senatsurteil vom 14. Oktober 1980 - 18 UF 139/80 - n.v., derzeit anhängig beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IVb ZB 865/80; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 171; Glockner, BB 1979, 684, 685).
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