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Rechtsprechung
   BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2579
BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82 (https://dejure.org/1984,2579)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1984 - IVb ZR 58/82 (https://dejure.org/1984,2579)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 (https://dejure.org/1984,2579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer in zulässiger Weise eingelegten unselbständigen Anschlussberufung bei Ergehen einer abschließenden Entscheidung über die Berufung vor Verhandlung über die Anschlussberufung - Zulässigkeit der Erweiterung der unselbständigen Anschlussberufung nach der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2951
  • MDR 1984, 1014
  • FamRZ 1984, 680
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.10.1983 - VII ZR 41/83

    Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82
    Sie setzt den Berufungsbeklagten in den Stand, auf die Berufung des Gegners ohne verfahrensrechtliche Fesseln reagieren zu können und die Grenzen der neuen Verhandlung mitzubestimmen (vgl. zu allem zuletzt BGH Urteil vom 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - m.w.N.).

    Eine Anschließung des Berufungsklägers an die unselbständige Anschlußberufung des Berufungsbeklagten ist nicht möglich; ebenso kann ein bereits verbeschiedener Berufungsantrag nicht mehr erweitert werden (BGH Urteil vom 27. Oktober 1983 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 26.01.1982 - 6 UF 56/81
    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82
    Das Oberlandesgericht hat mit seinem Schlußurteil (auszugsweise veröffentlicht in FamRZ 1982, 921) dem ursprünglichen Anschlußberufungsantrag - Zahlung weiterer 115 DM monatlich (= insgesamt 775 DM monatlich) - voll entsprochen, jedoch den weitergehenden Antrag als unzulässig verworfen.
  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 160/81

    Prozeßförderungspflicht des Anschlußberufungsklägers

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82
    Der Grund hierfür liegt nicht darin, daß damit (s. insoweit BGH Urteil vom 22. April 1982 - VII ZR 160/81 - NJW 1982, 1708, 1709) die "Frist" für die Anschließung abläuft (…in diesem Sinne aber offenbar Gilles aaO).
  • BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 48/62

    Nachverfahren nach § 302 ZPO

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist freilich für den Fall, daß ein über die Berufung abschließend entscheidendes Urteil erlassen wird, eine nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereichte unselbständige Anschlußberufung gegenstandslos, weil dann, wenn das Berufungsverfahren durch die erlassene Entscheidung abgeschlossen ist, keine Möglichkeit mehr besteht, die Anträge der Anschlußberufung in einer mündlichen Verhandlung anzubringen (BGHZ 37, 131, 132 f.; BGH Beschluß vom 22. September 1961 - V ZB 23/61 - NJW 1961, 2309).
  • BGH, 28.04.1980 - VII ZR 27/80
    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82
    Die Revision ist unabhängig von der Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht statthaft; § 621 d Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß auch bei der Verwerfung der Anschlußb erufung als unzulässig (vgl. BGH Urteil vom 28. April 1980 - VII ZR 27/80 - NJW 1980, 2313, 2314).
  • BGH, 22.09.1961 - V ZB 23/61
    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist freilich für den Fall, daß ein über die Berufung abschließend entscheidendes Urteil erlassen wird, eine nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereichte unselbständige Anschlußberufung gegenstandslos, weil dann, wenn das Berufungsverfahren durch die erlassene Entscheidung abgeschlossen ist, keine Möglichkeit mehr besteht, die Anträge der Anschlußberufung in einer mündlichen Verhandlung anzubringen (BGHZ 37, 131, 132 f.; BGH Beschluß vom 22. September 1961 - V ZB 23/61 - NJW 1961, 2309).
  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung …

    Darüber hinaus soll die Anschlussberufung prozessuale Waffengleichheit schaffen, indem sie den Berufungsbeklagten in den Stand setzt, auf eine Berufung des Gegners ohne verfahrensrechtliche Fesseln reagieren und die Grenzen der neuen Verhandlung mitbestimmen zu können (BGH, Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82, NJW 1984, 2951, 2952).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung …

    In diesem Sinne dient die Möglichkeit der Anschließung auch der Verfahrensökonomie, weil dadurch vermieden werden soll, dass ein Beteiligter, der sich mit der ergangenen Entscheidung zufrieden geben will, nur wegen des erwarteten Rechtsmittels eines anderen Beteiligten selbst ein vorsorgliches Rechtsmittel einlegt (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 - FamRZ 1984, 680; BGHZ 88, 360, 362 = NJW 1984, 437, 438).
  • BGH, 06.07.2005 - XII ZR 293/02

    Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

    Das folgt bereits aus dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit als verfahrensrechtlich gebotenem Erfordernis des Gleichheitssatzes (BVerfGE 52, 131, 144; NJW 1987, 2570), das bedingt, daß der Berufungsbeklagte im Stande ist, auch auf die erweiterte Berufung des Gegners reagieren zu können und die Grenzen der Verhandlung mitzubestimmen (Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 - NJW 1984, 2951, 2952).
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