Rechtsprechung
| BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 80/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EheG § 58, § 72; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6
Modifizierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ehegatte - Unterhaltsanspruch - Modifizierung - Scheidungsfolgevereinbarung - Altersversorgung
Papierfundstellen
- NJW 1988, 2732 (Ls.)
- NJW-RR 1988, 1026
- MDR 1988, 945
- FamRZ 1988, 933
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84
Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche aus einer vor Inkrafttreten des …
Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 80/87
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die vor dem Inkrafttreten des ersten EheRG abgeschlossenen Scheidungsvereinbarungen, in denen die Parteien einen Ausgleich ihrer beiderseitigen Versorgung oder sonst einen Anspruch entsprechend der erwarteten Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich verabredet hatten, stets als Unterhaltsvereinbarungen bewertet (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 1985 IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985 367, 368 und vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - vgl. auch BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005).Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte anzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 aaO.).
Derartige Anhaltspunkte hat der Bundesgerichtshof weder darin gesehen, daß sich der geschiedene Ehemann - zusätzlich - zur Zahlung eines Betrages an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten der Ehefrau verpflichtet hatte (…vgl. Beschluß vom 19. September 1979 aaO.), noch in einem Fall angenommen, in dem - allein - ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschluß vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - sowie auch Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 aaO.).
- BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 30/79
Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit …
Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 80/87
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die vor dem Inkrafttreten des ersten EheRG abgeschlossenen Scheidungsvereinbarungen, in denen die Parteien einen Ausgleich ihrer beiderseitigen Versorgung oder sonst einen Anspruch entsprechend der erwarteten Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich verabredet hatten, stets als Unterhaltsvereinbarungen bewertet (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 1985 IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985 367, 368 und vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - vgl. auch BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005).Derartige Anhaltspunkte hat der Bundesgerichtshof weder darin gesehen, daß sich der geschiedene Ehemann - zusätzlich - zur Zahlung eines Betrages an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten der Ehefrau verpflichtet hatte (vgl. Beschluß vom 19. September 1979 aaO.), noch in einem Fall angenommen, in dem - allein - ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (…vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschluß vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - sowie auch Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 aaO.).
- BGH, 20.03.1985 - IVb ARZ 8/85
Gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einer geschiedenen Ehefrau - Örtliche …
Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 80/87
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die vor dem Inkrafttreten des ersten EheRG abgeschlossenen Scheidungsvereinbarungen, in denen die Parteien einen Ausgleich ihrer beiderseitigen Versorgung oder sonst einen Anspruch entsprechend der erwarteten Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich verabredet hatten, stets als Unterhaltsvereinbarungen bewertet (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 1985 IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985 367, 368 und vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - vgl. auch BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005).Derartige Anhaltspunkte hat der Bundesgerichtshof weder darin gesehen, daß sich der geschiedene Ehemann - zusätzlich - zur Zahlung eines Betrages an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten der Ehefrau verpflichtet hatte (…vgl. Beschluß vom 19. September 1979 aaO.), noch in einem Fall angenommen, in dem - allein - ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschluß vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - sowie auch Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 aaO.).
- BGH, 09.01.1980 - IV ARZ 70/79
Voraussetzungen der Gewährung einer Auskunft über die während der Ehe erworbenen …
Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 80/87
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die vor dem Inkrafttreten des ersten EheRG abgeschlossenen Scheidungsvereinbarungen, in denen die Parteien einen Ausgleich ihrer beiderseitigen Versorgung oder sonst einen Anspruch entsprechend der erwarteten Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich verabredet hatten, stets als Unterhaltsvereinbarungen bewertet (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 1985 IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985 367, 368 und vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - vgl. auch BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005).Derartige Anhaltspunkte hat der Bundesgerichtshof weder darin gesehen, daß sich der geschiedene Ehemann - zusätzlich - zur Zahlung eines Betrages an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten der Ehefrau verpflichtet hatte (…vgl. Beschluß vom 19. September 1979 aaO.), noch in einem Fall angenommen, in dem - allein - ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschluß vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - sowie auch Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 aaO.).
- BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften
Auszug aus BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 80/87
Wie der Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38) dargelegt hat, resultiert der Versorgungsausgleich letztlich aus der ehelichen Unterhaltspflicht.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 1 A 2089/05
Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag; Fehlende Anknüpfung an …
Rn. 75 Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1978 - IV ZB 82/78 -, NJW 1978, 674, vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 -, NJW 1979, 659, vom 11. Juli 1979 - IV ZR 165/78 -, NJW 1979, 2046, und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 80/87 -, NJW-RR 1988, 1026. - BGH, 26.09.1990 - XII ZR 87/89
Voraussetzungen einer vertraglichen Vereinbarung über Unterhalt
Es handelt sich mithin um einen Anspruch nach § 58 EheG, und zwar in der Ausgestaltung, die er durch den Vergleich vom 25. Mai 1976 erfahren hat (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 711/80 - FamRZ 1982, 896, 897; Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 80/87 - FamRZ 1988, 933, 935). - BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 85/87
Unterhaltsanspruch - Wegfall - Rentenanspruch - Versorgungsausgleich - …
Demgemäß hat der Senat Scheidungsfolgenvereinbarungen, in denen die Ehegatten vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG einen Ausgleich ihrer Versorgungen verabredet hatten, stets als Unterhaltsvereinbarungen bewertet, in denen es um das spätere Auskommen des Berechtigten und damit um die Erfüllung einer künftigen Unterhaltspflicht ging (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 80/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91
Unterhalt; Erwerbsunfähigkeit; Psychose; Krankheitsunterhalt
Es ist daher jedenfalls dann, wenn sich der Wille der Parteien bei Vertragsabschluss, wie hier, nicht eindeutig feststellen lässt, lediglich von einer vertraglichen Modifikation des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs auszugehen (vgl. BGH, FamRZ 1988, 933, 935) und im Zweifel auf die gesetzliche Regelung der §§ 1569 ff. BGB zurückzugreifen. - BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89
Verweisung eines Hilfsantrags an ein anderes Gericht - Bindungswirkung eines …
Da dieser "zur Abgeltung eventueller Unterhaltsansprüche" der Klägerin für die Trennungszeit bestimmt ist, handelt es sich ersichtlich um eine vertragliche Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, durch die eine streitige Auseinandersetzung über die Unterhaltspflicht des Beklagten vermieden werden sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 80/87 = BGHR GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 Modifizierung 1 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 = FamRZ 1985, 367, 368). - OLG Zweibrücken, 17.02.1992 - 2 AR 12/92
Zuständigkeit des Familiengerichts im Falle eines Anspruchs des …
Im Zweifel ist zugunsten der spezielleren Zuständigkeit der Familiengerichte zu entscheiden (BGH MDR 1988, 945 [BGH 08.06.1988 - IVb ZR 80/87] ; BayObLG …
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