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   BFH, 16.04.2013 - IX R 3/12   

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https://dejure.org/2013,15525
BFH, 16.04.2013 - IX R 3/12 (https://dejure.org/2013,15525)
BFH, Entscheidung vom 16.04.2013 - IX R 3/12 (https://dejure.org/2013,15525)
BFH, Entscheidung vom 16. April 2013 - IX R 3/12 (https://dejure.org/2013,15525)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 9 K 9182/07

    Feststellung von Einkünften 1997

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - IX R 3/12
    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1986 veröffentlichten Urteil, die Änderung des Bescheides vom 7. November 2005 scheitere an dessen Bestandskraft.
  • BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98

    Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - IX R 3/12
    Da Umfang und Grund der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO anzugeben sind, muss der Steuerpflichtige den in einem Änderungsbescheid enthaltenen --geänderten-- Vorläufigkeitsvermerk so verstehen, dass der Umfang der Vorläufigkeit gegenüber dem ursprünglichen Bescheid geändert und nun im Änderungsbescheid abschließend umschrieben worden ist (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282, m.w.N.).
  • BFH, 14.07.2015 - VIII R 21/13

    Ersetzung des Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid durch

    Der Steuerpflichtige muss den in einem Änderungsbescheid enthaltenen --geänderten-- Vorläufigkeitsvermerk grundsätzlich so verstehen, dass der Umfang der Vorläufigkeit gegenüber dem ursprünglichen Bescheid geändert und nun im Änderungsbescheid abschließend umschrieben worden ist (s. BFH-Urteile vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282; vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524, unter Rz 27; vom 16. April 2013 IX R 3/12, BFH/NV 2013, 1377).
  • FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks in einem Änderungsbescheid: Unterscheidung

    Wird im Rahmen eines Änderungsbescheids der bisherige Vorläufigkeitsvermerk geändert, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Vorläufigkeitsvermerks, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 3/12, BFH/NV 2013, 1377; vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524).
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