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   BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94   

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https://dejure.org/1995,604
BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94 (https://dejure.org/1995,604)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1995 - IX ZR 130/94 (https://dejure.org/1995,604)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 (https://dejure.org/1995,604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufteilung aus Steuergründen - Beratung durch Steuerberater - Überwachung der Ausführung - Kenntnis von Fehlverhalten des Mandanten-Hinweispflicht auf Risiken

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675
    Überwachungspflicht bei empfohlenen Maßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675
    Pflichten des Steuerberaters zur Überwachung einer Maßnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2842
  • MDR 1995, 1170
  • VersR 1995, 1323
  • WM 1995, 1500
  • BB 1995, 1611
  • DB 1995, 2110
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94
    Das ist unter den hier gegebenen Umständen so zu verstehen, daß das Feststellungsbegehren in den Ausspruch zum Anspruchsgrund einbezogen werden sollte; denn das Berufungsgericht hat weder im Urteilstenor noch in den Entscheidungsgründen zwischen dem Feststellungs- und dem - nur hilfsweise gestellten - Zahlungsantrag unterschieden (vgl. zur Auslegung einer solchen Entscheidung Senatsurt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, zum Abdruck in BGHZ 126, 217 [BGH 09.06.1994 - IX ZR 125/93] vorgesehen).

    Über eine Feststellungsklage darf ein Grundurteil nur dann erlassen werden, wenn mit ihr ein bestimmter Betrag in dem Sinne geltend gemacht wird, daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll (Senatsurt. v. 9. Juni 1994 aaO. S. 3296).

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

    Auszug aus BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94
    Wer jemanden, der, wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater, zur umfassenden Belehrung und Aufklärung verpflichtet ist, wegen Unterlassung dieser Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat eine solche Pflichtverletzung zu beweisen; die Schwierigkeit des damit verbundenen Negativbeweises ist dadurch zu beheben, daß die andere Partei zunächst im einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise sie ihre Pflichten erfüllt haben will (Senatsurt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, ZIP 1987, 581, 582, v. 2. April 1987 - IX ZR 68/86, NJW-RR 1987, 869, 871 u.v. 3. Dezember 199 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140).

    Eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit der Beratung kann aber nicht gefordert werden, weil es hierfür keinen objektiven Maßstab gibt und die Bemängelung, der Beklagte habe im Prozeß nicht genügend Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine besonders nachdrückliche und eindringliche Beratung ergebe, letztlich wieder zu einer unzulässigen Beweislastumkehr führt (Senatsurt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, ZIP 1987, 581, 583).

  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 10/94

    Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters bei einem auf bestimmte Aufgaben

    Auszug aus BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94
    Ein Steuerberater ist, wenn er einen auf bestimmte Aufgaben beschränkten Auftrag erhalten hat, grundsätzlich nicht verpflichtet, Vorgänge, die ihm bei Gelegenheit dieser Tätigkeit bekannt werden, auf steuerliche Auswirkungen hin zu überprüfen, die zu seiner Aufgabe nicht in unmittelbarer Beziehung stehen (Senatsurt. v. 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94, WM 1995, 721, 722).

    Allerdings traf ihn im Rahmen seiner allgemeinen Steuerberatertätigkeit die vertragliche Nebenpflicht, den Kläger auf bei der tatsächlichen Durchführung der Betriebsteilung begangene Fehler, von denen er insbesondere anläßlich der Jahresabschlußarbeiten erfuhr, hinzuweisen (vgl. Senatsurt. v. 26. Januar 1995 aaO. S. 723).

  • BGH, 10.12.1992 - IX ZR 54/92

    Verjährung und Fälligkeit von Ansprüchen aus fehlerhafter Steuernberatung

    Auszug aus BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94
    Sobald und soweit sich für den Beklagten - oder seine Angestellten - konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben, daß bei der Durchführung der Betriebsteilung vermeidbare steuerschädliche Fehler begangen wurden, mußte er dafür sorgen, daß der Kläger auf die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen wurde und daß ihm Vorschläge unterbreitet wurden, auf welche Weise Abhilfe geschaffen werden konnte (vgl. auch Senatsurt. v. 3. Dezember 1992 aaO. S. 1140 u.v. 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138).
  • BGH, 02.04.1987 - IX ZR 68/86

    Darlegungs- und Beweislast bei Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung einer

    Auszug aus BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94
    Wer jemanden, der, wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater, zur umfassenden Belehrung und Aufklärung verpflichtet ist, wegen Unterlassung dieser Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat eine solche Pflichtverletzung zu beweisen; die Schwierigkeit des damit verbundenen Negativbeweises ist dadurch zu beheben, daß die andere Partei zunächst im einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise sie ihre Pflichten erfüllt haben will (Senatsurt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, ZIP 1987, 581, 582, v. 2. April 1987 - IX ZR 68/86, NJW-RR 1987, 869, 871 u.v. 3. Dezember 199 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140).
  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 61/92

    Haftung des Beraters bei Ausscheiden eines Gesellschafter wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94
    Wer jemanden, der, wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater, zur umfassenden Belehrung und Aufklärung verpflichtet ist, wegen Unterlassung dieser Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat eine solche Pflichtverletzung zu beweisen; die Schwierigkeit des damit verbundenen Negativbeweises ist dadurch zu beheben, daß die andere Partei zunächst im einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise sie ihre Pflichten erfüllt haben will (Senatsurt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, ZIP 1987, 581, 582, v. 2. April 1987 - IX ZR 68/86, NJW-RR 1987, 869, 871 u.v. 3. Dezember 199 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140).
  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

    Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572).

    Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivilsenats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

    a) Macht der Kläger geltend, der rechtliche Berater habe gebotene Hinweise versäumt, seine Pflichtverletzung liege also in einer Unterlassung, so hat zunächst der Beklagte im einzelnen darzulegen, in welcher Weise er die Belehrung vorgenommen haben will und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571).
  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 49/97

    Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts bei beurkundungsbedürftigen

    Eine umfassende Beratungspflicht obliegt dem Rechtsanwalt nur im Rahmen eines erteilten Mandats (vgl. Senatsurt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842 m.w.N.).
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