Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.06.2001

Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2001 - IX ZR 185/00 (1)   

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https://dejure.org/2001,773
BGH, 25.10.2001 - IX ZR 185/00 (1) (https://dejure.org/2001,773)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2001 - IX ZR 185/00 (1) (https://dejure.org/2001,773)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 185/00 (1) (https://dejure.org/2001,773)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 776; AGBG § 9 Bm
    Formularmäßige Einschränkung der Rechte des Bürgen bei Aufgabe einer Sicherheit durch den Gläubiger

  • Wolters Kluwer

    Rechte des Bürgen - Wirksame formularmäßige Einschränkung - Selbstschuldnerische Bürgschaft - Freiwerden von der Bürgenhaftung

  • Judicialis

    BGB § 776; ; AGBG § 9 Bm

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 776; AGBG § 9
    Formularmäßige Einschränkung der Rechte des Bürgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 776; AGBG § 9
    Unwirksamkeit einer Klausel im Bürgschaftsvertrag zur generellen Möglichkeit der Aufgabe anderer Sicherheiten

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 295
  • ZIP 2001, 2168
  • MDR 2002, 228
  • DNotZ 2002, 381
  • WM 2001, 2378
  • BB 2001, 2498
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.03.2000 - IX ZR 328/98

    Formularmäßiger Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - IX ZR 185/00
    a) Der Senat hat mit Urteil vom 2. März 2000 (BGHZ 144, 52) - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - entschieden, daß ein formularmäßiger genereller Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB nach § 9 AGBG unwirksam ist, weil er den Bürgen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

    Ein solcher allgemeiner Ausschluß der dem Bürgen zustehenden Rechte kann allerdings rechtlich haltbar sein, sofern er sich lediglich auf Sicherheiten bezieht, die dem Kreditinstitut nicht aufgrund einer gesonderten Sicherungsvereinbarung, sondern schon nach dem Inhalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehen (BGHZ 144, 52, 56).

  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 274/96

    Wirksamkeit einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH; ... finanzieller

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - IX ZR 185/00
    Dieser Erlös wäre den Beklagten entsprechend dem Verhältnis ihrer Höchstbetragsbürgschaften zugeflossen (vgl. BGHZ 137, 292), so daß der Beklagte zu 1) danach 40.000 DM erhalten hätte und die Beklagte zu 2) 10.000 DM.
  • BGH, 04.06.2013 - XI ZR 505/11

    Bürgschaftsvertrag: Erlöschen der Bürgschaft trotz Rückerwerb einer zunächst

    bb) Die Frage, ob die Haftung des Bürgen entgegen § 776 BGB bestehen bleibt, wenn er formlos in die Aufgabe der Sicherheit einwilligt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 20. Oktober 2001 - IX ZR 185/00, WM 2001, 2378, 2379; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 776 Rn. 4; PWW/Brödermann, BGB, 8. Aufl., § 776 Rn. 14), bedarf keiner Klärung, da nach dem - von der Revision wiederholten - Vortrag der Klägerin der Beklagte sein Einverständnis erst nach Abtretung der Grundschuld erklärt haben soll.
  • OLG Brandenburg, 25.08.2004 - 4 U 155/03

    Zur Fage ob eine bankinterne Umschuldung ein neues Schuldverhältnis begründet

    Da es danach bereits an einer hinreichenden rechtlichen Sicherung einer Beschränkung des Haftungsrisikos auf ein angemessenes Maß fehlt, kommt es darauf, ob die in Ziffer 8. der Bürgschaftserklärungen abbedungene Regelung des § 776 BGB gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam ist (vgl. dazu BGH ZIP 2001, 2168) und ob die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Rechte aus § 776 BGB für die Berücksichtigungsfähigkeit anderer Sicherheiten im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften von Bedeutung ist, nicht an.
  • OLG Naumburg, 15.03.2007 - 2 U 127/06
    b) Ferner kann offen bleiben, ob § 776 BGB nach seinem Sinn und Zweck, den Rückgriffsanspruch des Bürgen aus § 774 BGB zu sichern, trotz einer etwaigen Aufgabe von Sicherheiten hier deshalb nicht eingreift, weil das zwischen gleichstufigen Sicherungsgebern bestehende Ausgleichsverhältnis bereits mit Begründung der Sicherheiten entsteht und deshalb durch eine nachträgliche Vereinbarung nicht mehr beeinträchtigt werden kann (so BGH, NJW-RR 1991, 499, 500 [BGH 20.12.1990 - IX ZR 268/89] , NJW 1992, 2286, 2287 [BGH 11.06.1992 - IX ZR 161/91] ; 1034, 1035; OLG Hamm, WM 1999, 1969, 1971; Münchener Kommentar-Habersack, a.a.O., Rn. 5; Staudinger-Horn, BGB, 13. Bearb. 1997, § 776, Rn. 15), oder ob dies hier deshalb nicht gilt, weil der Gläubiger den Zugriff auf eine dingliche Sicherheit verliert und ihm nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den vermögenslosen Sicherungsgeber bleiben (vgl. BGH, ZIP 2001, 2168 [BGH 25.10.2001 - IX ZR 185/00] f).
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   BGH, 07.06.2001 - IX ZR 185/00   

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BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2001 - IX ZR 185/00 (https://dejure.org/2001,10292)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 20/91

    Übernahme einer Bürgschaft durch Mitglieder einer Baubetreuungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 07.06.2001 - IX ZR 185/00
    Die tatrichterliche Auslegung, daß die Beklagten für die Forderungen aus den Verträgen vom 2. Februar 1996, 25. März 1996 und 2. Oktober 1997 die Haftung als Bürgen übernommen haben, ist jedoch revisionsrechtlich haltbar; die Erklärungen genügen auch den Formanforderungen des § 766 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, WM 1992, 177, 179).
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