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   BGH, 25.11.1993 - IX ZR 84/93   

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BGH, 25.11.1993 - IX ZR 84/93 (https://dejure.org/1993,893)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1993 - IX ZR 84/93 (https://dejure.org/1993,893)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1993 - IX ZR 84/93 (https://dejure.org/1993,893)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtvollstreckung - Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen - Ablehnung durch Verwalter - Feststellungsklage - Sofortige Beschwerde

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20
    Feststellung einer verspätet angemeldeten Forderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 124, 247
  • NJW 1994, 524
  • ZIP 1994, 157
  • MDR 1994, 368
  • NJ 1994, 174
  • WM 1994, 318
  • DB 1994, 978
  • Rpfleger 1994, 268
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BezG Frankfurt/Oder, 28.01.1992 - 12 T 3/92
    Auszug aus BGH, 25.11.1993 - IX ZR 84/93
    Ist der Verwalter bereit, die Forderung in das vorläufige Verzeichnis aufzunehmen, verweigert der Gesamtvollstreckungsrichter jedoch die Zustimmung, kann der davon betroffene Gläubiger diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde (§ 20 GesO) anfechten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 2. Aufl. § 14 Rdnr. 23; Eickmann im Nachtrag "Gesamtvollstreckungsordnung" zum Insolvenzrechts-Handbuch S. 96 Rdnr. 7; Pape ZIP 1993, 1298, 1299; BezG Frankfurt/Oder ZIP 1992, 284 u. 878).
  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

    Auszug aus BGH, 25.11.1993 - IX ZR 84/93
    Über die Kosten der Revision kann der Senat dagegen selbst entscheiden, weil insoweit feststeht, daß sie allein infolge der unzulässigen Klage angefallen sind (vgl. BGHZ 11, 43, 58; 12, 52, 70).
  • BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 5/76

    Zulässigkeit der Feststellungsklage des Drittschuldners

    Auszug aus BGH, 25.11.1993 - IX ZR 84/93
    Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzinteresses ist Voraussetzung einer jeglichen Klage, daß dem Kläger kein einfacherer und billigerer Weg zur Verfügung steht, sein Ziel zu erreichen (BGHZ 69, 144, 147).
  • OLG Köln, 20.05.1992 - 2 W 27/92

    Vornahme einer Verteilung durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 25.11.1993 - IX ZR 84/93
    Indessen liefert diese Zuständigkeitsverlagerung keinen sachlich überzeugenden Anknüpfungspunkt dafür, die Klärung einer Frage, die nach der Konkursordnung zweifelsfrei in das Verfahren nach § 73 KO gehören würde (vgl. dazu OLG Köln ZIP 1992, 949), nunmehr dem Prozeßgericht zuzuweisen.
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 25.11.1993 - IX ZR 84/93
    Über die Kosten der Revision kann der Senat dagegen selbst entscheiden, weil insoweit feststeht, daß sie allein infolge der unzulässigen Klage angefallen sind (vgl. BGHZ 11, 43, 58; 12, 52, 70).
  • OLG Dresden, 26.07.1993 - 2 U 865/93

    Zuständigkeit des Landgerichts für Feststellungen bei bestrittener

    Auszug aus BGH, 25.11.1993 - IX ZR 84/93
    Nach überwiegender Auffassung muß er auf Feststellung der Verpflichtung des Verwalters klagen, die Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen und im Prüfungstermin zu prüfen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 14 Rdnr. 25; Smid, Komm. § 14 Rdnr. 23 f.; Barth EWiR 1993, 887; Hess EWiR 1993, 898, 890; OLG Dresden ZIP 1993, 1193, 1194).
  • LG Dresden, 28.06.1993 - 43 C 208/92
    Auszug aus BGH, 25.11.1993 - IX ZR 84/93
    Nach überwiegender Auffassung muß er auf Feststellung der Verpflichtung des Verwalters klagen, die Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen und im Prüfungstermin zu prüfen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 14 Rdnr. 25; Smid, Komm. § 14 Rdnr. 23 f.; Barth EWiR 1993, 887; Hess EWiR 1993, 898, 890; OLG Dresden ZIP 1993, 1193, 1194).
  • BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94

    Rechte des Gläubigers nach Ablehnung der Berücksichtigung einer angemeldeten

    Eine auf dasselbe Ziel gerichtete Klage gegen den Verwalter ist infolgedessen mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses nicht zulässig (Senatsurt. v. 25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157 = BGHZ 124, 247).

    Weigert sich der Insolvenzverwalter, die verspätet angemeldete Forderung zur Prüfung zuzulassen, so steht dem Gläubiger deshalb allein der Weg eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO zur Verfügung, weil es ausschließlich um die Regelung einer das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffenden Frage geht (BGHZ 124, 247, 251).

    Erst wenn der Verwalter sich weigert, die Forderung zu berücksichtigen, darf der Gläubiger beim Gesamtvollstreckungsgericht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO den Antrag auf Zustimmung stellen, welche die Weigerung des Verwalters überwindet (BGHZ 124, 247, 253).

    Das Rechtsmittel wäre zulässig; denn der Verwalter ist befugt, die zustimmende Entscheidung des Gerichts nach § 20 GesO anzufechten (BGHZ 124, 247, 253).

    Der Gesamtvollstreckungsrichter ist in der Lage, im Wege der Dienstaufsicht (§ 8 Abs. 3 GesO) durchzusetzen, daß die Forderung im Termin auf ihre Berechtigung geprüft wird (BGHZ 124, 247, 253).

    Über die Kosten der Rechtsmittelzüge entscheidet der Senat selbst, weil insoweit feststeht, daß sie allein infolge der unzulässigen Klage angefallen sind (vgl. BGHZ 11, 43, 58; 12, 52, 70; 124, 247, 253).

  • BGH, 21.03.2019 - IX ZB 47/17

    Anforderungen an die Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters wegen seines

    (1) Im Gesamtvollstreckungsverfahren gilt gemäß § 2 Abs. 2 GesO der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157, 158).
  • BGH, 10.03.2005 - IX ZB 269/03

    Versäumung der Anmeldungsfrist für Forderungen

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490, 491).
  • BGH, 08.03.2007 - IX ZB 113/05

    Anmeldung von Forderungen in der Gesamtvollstreckung nach schuldloser Versäumung

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden (vgl. BGHZ 124, 247, 248 f).
  • LAG Thüringen, 14.09.2000 - 1 Sa 602/99

    Unzulässige Feststellungsklage zur Aufnahme einer verspätet angemeldeten

    Sonderproblem der - nicht mehr geltenden - GesO: Feststellungsklage vor dem Prozessgericht auf Aufnahme einer verspätet angemeldeten Forderung in das Vermögensverzeichnis ist unzulässig (wie BGH vom 25.11.1993, ZIP 94, 157).

    Es war streitig, ob der Gläubiger gegen die Weigerung des Verwalters, eine verspätet angemeldete Forderung in die Tabelle aufzunehmen, mit der Forderungsfeststellungsklage gem. § 11 Abs. 3 GesO vorgehen kann, wie dies in der Literatur überwiegend vertreten wurde (vgl. Nachweise in BGH ZIP 94, 157).

  • BGH, 14.11.1996 - IX ZB 89/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde zum BGH in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    In § 20 GesO oder in sonstigen Vorschriften ist eine sofortige weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die - wie hier - das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen (vgl. BGHZ 124, 247, 251; BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 102/94, WM 1995, 1165), nicht vorgesehen.
  • BGH, 07.02.2008 - IX ZB 192/06

    Rechtzeitigkeit der Anmeldung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle

    Diese Entscheidung war mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 20 GesO, vgl. BGHZ 124, 247, 251), und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778; v. 8. März 2007 - IX ZB 113/05, NZI 2007, 411).
  • BVerfG, 29.12.1994 - 1 BvL 52/92

    Unzulässigkeit der Vorlage im Rahmen der konkreten Normenkontrolle bei fehlender

    § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO wird dabei so interpretiert, daß die dort bei einer nachträglichen Aufnahme einer Forderung vorgesehene (Zustimmungs-)Entscheidung des Gesamtvollstreckungsgerichts auch im Falle einer die Aufnahme ablehnenden Entscheidung des Verwalters beantragt werden und dessen Entscheidung gegebenenfalls aufheben bzw. ersetzen kann (vgl. dazu auch Pape, Die gesamtvollstreckungsrechtliche Forderungsanmeldung - ein Prozeß ohne Ende, ZIP 1993, S. 1298 [1299 f.]; BGH, Urteil vom 25. November 1993, ZIP 1994, S. 157 ff.).
  • OLG Dresden, 22.03.1996 - 13 U 1443/95

    Reichweite des Pfandrechts bei Auszahlung einer gepfändeten Forderung

    c) Eine dem eindeutigen Wortlaut und Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 GesO wie auch den praktischen Anforderungen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienende Lösung kann mithin nur darin bestehen, die vom BGH (BGH ZIP 1994, 157 ) für die die Zustimmung des Gerichts nach § 14 Abs. 1 S. 1 GesO entwickelte Lösung auf § 13 Abs. 1 GesO zu übertragen.
  • AG Chemnitz, 28.07.1994 - N 39/91
    c) Zusätzlich hat sich nach dem Urteil des BGH vom 25. November 1993 - IX ZR 84/93 die Situation insofern verschärft, als daß die letzte Instanz der Entscheidung die (unterschiedlich entscheidenden) Landgerichte sind.
  • OLG Dresden, 19.04.1995 - 12 U 1645/94

    Rechtsweg bei Klage auf Verpflichtung des Verwalters im

  • OLG Naumburg, 30.11.1998 - 11 U 180/98

    Masseforderung gegen eine sich in Gesamtvollstreckung befindende GmbH;

  • LG Leipzig, 14.12.1993 - 7 O 4556/93
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2001 - 1 Sa 482/00
  • OLG Dresden, 26.07.1993 - 2 U 865/93
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