Rechtsprechung
   BFH, 17.05.1999 - IX B 22/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7335
BFH, 17.05.1999 - IX B 22/99 (https://dejure.org/1999,7335)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1999 - IX B 22/99 (https://dejure.org/1999,7335)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1999 - IX B 22/99 (https://dejure.org/1999,7335)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,7335) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Eigentumswohnung - Miteigentum - Darlehen - Mietverhältnis - Zinszahlungen - Fremdvergleich

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 12; FGO § 115 Abs. 2, 3
    Darlehensverträge zwischen Angehörigen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus BFH, 17.05.1999 - IX B 22/99
    Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) könnte sich der Kläger nicht berufen.

    Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision --der das FG nicht abgeholfen hat-- macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von den Urteilen des BFH in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, und vom 2. Juni 1992 IX R 270/87 (BFH/NV 1992, 806).

    b) Das finanzgerichtliche Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838 ab.

    Diese Auffassung weicht nicht von der des BFH im zitierten Urteil ab; denn der BFH macht seine Aussagen ausdrücklich nur in bezug auf den "hier streitigen Darlehensbetrag von 50 000 DM" (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, 840, r.Sp.).

  • BFH, 02.06.1992 - IX R 270/87

    Anerkennung eines Darlehens als Werbungskosten bei Schuldzinsen für die

    Auszug aus BFH, 17.05.1999 - IX B 22/99
    Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision --der das FG nicht abgeholfen hat-- macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von den Urteilen des BFH in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, und vom 2. Juni 1992 IX R 270/87 (BFH/NV 1992, 806).

    a) Die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils vom BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 806 ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

  • FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 157/02

    Änderung der Festsetzung einer Eigenheimzulage nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Zudem müssen die Grundlagen, auf denen die entsprechenden Zahlungen beruhen, klar und eindeutig - in aller Regel durch schriftliche Vereinbarungen - nachvollziehbar sein (s. z.B. BFH, BStBl II 1991, 838; Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; Beschluss vom 17. Mai 1999 IX B 22/99, BFH/NV 1999, 1331; BFH/NV 1999, 780).

    Für Angehörigendarlehen dieser Größenordnung mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren ist dies aber grundsätzlich erforderlich (BFH, BFH/NV 1999, 1331 i.V.m. BStBl II 1991, 838).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2002 - 1 K 1294/01

    Eigenheimzulage nur bei eigenen Aufwendungen

    Bei den vorliegend zu beurteilenden Darlehensbeträgen von 345.000.- DM bzw. 210.000.- DM sei zur steuerlichen Anerkennung jedoch zwingend eine Sicherung erforderlich (Bezugnahme auf FG Münster, Urteil vom 30. November 1998, und die diesbezügliche BFH-Entscheidung vom 17. Mai 1999 - IX B 22/99, BFH/NV 1999, S. 1331).

    Die Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung dieses zweiten Vertrags kann nach Ansicht des erkennenden Senats allerdings nicht allein damit begründet werden, dass auch in diesem Vertrag keine Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Vaters gegenüber der Klägerin vorgesehen ist, obwohl bei einer Darlehenssumme von 210.00.- DM und den finanziellen Verhältnissen der Klägerin, die sich als Streifenpolizistin mit der Gehaltsklasse A 7 selbst als äMinderverdienerin bezeichnet (Bl. 51 EigZul-Akten), eine entsprechende Sicherung üblich und grundsätzlich auch erforderlich ist (vgl. z.B. BFH vom 17. Mai 1999 - IX B 22/99, BFH/NV 1999, S. 1331); soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Ziffer 2 b) des BMF-Schreibens vom 1. Dezember 1992 (BStBl I 1992, S. 729) darauf hinweist, dass die Modalitäten der Darlehenstilgung und die Besicherung bei Darlehensverträgen wie dem vorliegenden überhaupt nicht zu prüfen seien, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden, denn nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist auch bei einem Darlehensvertrag zwischen volljährigen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen, der der Bereitstellung von Bau- oder Anschaffungsdarlehen dient, die sonst von einem fremden Dritten aufgenommen werden müssten, auf die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten abzustellen, zu denen auch die Frage einer ausreichenden Sicherung des Rückzahlungsanspruchs gehört (z.B. BFH vom 16. Dezember 1998 - X R 139/95, BFH/NV 1999, S. 780).

  • FG Köln, 22.02.2007 - 10 K 1875/03

    Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen aus wechselseitigen Darlehen unter nahen

    An der Gültigkeit dieser Rechtsprechung hat sich auch durch den BFH-Beschluss vom 17. Mai 1999 IX B 22/99 (BFH/NV 1999, 1331: Darlehen in Höhe von 89.500 DM) nichts geändert.
  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2004 - 13 K 75/04

    Anerkennung eines zwischen Ehegatten geschlossenen Darlehensvertrags

    Angesichts der zahlreichen Entscheidungen des BFH zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen war die Revision nicht zuzulassen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1999 IX B 22/99, BFH/NV 1999, 1331).
  • FG Saarland, 05.06.2002 - 1 K 94/99

    Maßgebender Zeitpunkt für die Entgeltlichkeit des Erwerbs einer eigen-genutzten

    Zudem müssen die Grundlagen, auf denen die entsprechenden Zahlungen beruhen, klar und eindeutig - in aller Regel durch schriftliche Vereinbarungen - nachvollziehbar sein (s. z.B. BFH, BStBl II 1991, 838; Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; Beschluss vom 17. Mai 1999 IX B 22/99, BFH/NV 1999, 1331; BFH/NV 1999, 780).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht