Rechtsprechung
| BFH, 01.02.2012 - IX B 128/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Keine Anwendung des § 176 AO bei der erstmaligen Feststellung des verbleibenden Verlustabzug
- openjur.de
Keine Anwendung des § 176 AO bei der erstmaligen Feststellung des verbleibenden Verlustabzug
- Bundesfinanzhof
EStG § 10d Abs 2, EStG § 10d Abs 3, AO § 176
Keine Anwendung des § 176 AO bei der erstmaligen Feststellung des verbleibenden Verlustabzug - rechtsinformationen.bund.de
Keine Anwendung des § 176 AO bei der erstmaligen Feststellung des verbleibenden Verlustabzug
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10d Abs 2 EStG 1990, § 10d Abs 3 EStG 1990, § 176 AO
Keine Anwendung des § 176 AO bei der erstmaligen Feststellung des verbleibenden Verlustabzug - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10d Abs. 2; AO § 181 Abs. 5 S. 1
Erlass einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs - datenbank.nwb.de
Bei einer erstmaligen gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs § 176 AO nicht anwendbar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 31.05.2011 - 5 K 189/09
- BFH, 01.02.2012 - IX B 128/11
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10
Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der …
Auszug aus BFH, 01.02.2012 - IX B 128/11
Wie der erkennende Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 29. Juni 2011 IX R 38/10 (BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963) entschieden hat, kann ein verbleibender Verlustvortrag nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt.
- FG Schleswig-Holstein, 03.06.2025 - 3 K 47/23
Kein allgemeiner Vertrauensschutz im Hinblick auf Grunderwerbsteuer nach …
Zwar gilt § 176 AO schon ausweislich seines Wortlautes nicht für den von der hier streitgegenständlich beantragten Billigkeitsmaßnahme betroffenen erstmaligen Erlass des Feststellungsbescheides vom 7. August 2020 (st. Rspr. BFH, vgl. nur: BFH-Urteile vom 24. Januar 2013 - V R 34/11 -, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, und vom 27. August 2014 - II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl. II 2015, 241; BFH-Beschluss vom 1. Februar 2012 - IX B 128/11 -, BFH/NV 2012, 707;… Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 182. Lieferung, 8/2024, § 176 AO 1977, Rn. 1, m.w.N.; speziell zur Anwendbarkeit des § 176 AO auf Feststellungsbescheide: vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2017 - I R 55/15 -, BFHE 260, 289, BStBl II 2018, 287).
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