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Rechtsprechung
   BFH, 30.08.2006 - IX B 139/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,16011
BFH, 30.08.2006 - IX B 139/06 (https://dejure.org/2006,16011)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2006 - IX B 139/06 (https://dejure.org/2006,16011)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2006 - IX B 139/06 (https://dejure.org/2006,16011)
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  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    EStG § 7h; ; EStG § 7h Abs. 2; ; FGO § 86 Abs. 3; ; FGO § 114 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Beschwerde gegen den FG-Beschluss; einstweilige Anordnung in Bezug auf die Feststellung gemäß § 86 Abs. 3 FGO über die Rechtmäßigkeit der Nichterteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit …

    Auszug aus BFH, 30.08.2006 - IX B 139/06
    Ob abweichend von § 128 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde, die in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit (Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung) von der Rechtsprechung für möglich gehalten wird (…dazu im Einzelnen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318;… vom 7. März 2002 VIII B 165/01, BFH/NV 2002, 1162; s. aber BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188: außerordentliche Beschwerde generell nicht mehr statthaft;… zur bloßen Rechtsfehlerhaftigkeit s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz. 16, m.w.N.), in Betracht zu ziehen ist, kann im Streitfall dahinstehen.
  • BFH, 15.05.2002 - I B 42/02

    AdV-Beschluss des FG; Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 30.08.2006 - IX B 139/06
    Ob abweichend von § 128 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde, die in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit (Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung) von der Rechtsprechung für möglich gehalten wird (dazu im Einzelnen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318;… vom 7. März 2002 VIII B 165/01, BFH/NV 2002, 1162; s. aber BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188: außerordentliche Beschwerde generell nicht mehr statthaft;… zur bloßen Rechtsfehlerhaftigkeit s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz. 16, m.w.N.), in Betracht zu ziehen ist, kann im Streitfall dahinstehen.
  • BFH, 07.03.2002 - VIII B 165/01

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 30.08.2006 - IX B 139/06
    Ob abweichend von § 128 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde, die in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit (Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung) von der Rechtsprechung für möglich gehalten wird (…dazu im Einzelnen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318; vom 7. März 2002 VIII B 165/01, BFH/NV 2002, 1162; s. aber BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188: außerordentliche Beschwerde generell nicht mehr statthaft;… zur bloßen Rechtsfehlerhaftigkeit s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz. 16, m.w.N.), in Betracht zu ziehen ist, kann im Streitfall dahinstehen.
  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des § 7h EStG …

    1. gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. August 2006 - IX B 139/06 -, b) die Beschlüsse des Finanzgerichts Münster vom 4. und 6. Juli 2006 - 8 V 1640/06 F -, c) die Beschlüsse des Finanzgerichts Münster vom 6. Juli 2006 - 8 Ko 2176/06 GK (8 K 1962/06 S) -, 8 V 2176/06 GK (8 V 2177/06) -, d) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Warendorf vom 6. September 2005 und vom 16. Mai 2006 - 346/5845/0309 - Rb-Nr. 3 RBSt 6 - über den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 und auch über die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001, 2002 und 2003 vom 14. März 2006 2. mittelbar gegen.
  • BFH, 15.01.2007 - IX S 15/06

    Außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht …

    Die dagegen gerichtete außerordentliche Beschwerde, die mit greifbarer Gesetzeswidrigkeit begründet wurde, verwarf der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. August 2006 (Az. IX B 139/06) als unzulässig.
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