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Rechtsprechung
   BFH, 22.04.2002 - IX B 181/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13483
BFH, 22.04.2002 - IX B 181/01 (https://dejure.org/2002,13483)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2002 - IX B 181/01 (https://dejure.org/2002,13483)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2002 - IX B 181/01 (https://dejure.org/2002,13483)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    AO 1977 § 110; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Geschlossener Immobilienfonds - Betriebsprüfung - Werbungskostenüberschuss - Einkünfte aus Vermietung - Einkünfte aus Verpachtung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.08.2000 - III B 33/97

    Fristversäumnis bei Büroversehen; Verschulden des Betriebsinhabers

    Auszug aus BFH, 22.04.2002 - IX B 181/01
    Das ist keine Frage die über den Streitfall hinaus von Interesse ist (BFH-Beschluss vom 3. August 2000 III B 33/97, BFH/NV 2001, 292), weil ihre Beantwortung von den besonderen Umständen des gegebenen Sachverhalts abhängt.
  • BFH, 13.02.1969 - V R 100/68

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die Wiedereinsetzungsgewährung wegen …

    Auszug aus BFH, 22.04.2002 - IX B 181/01
    Er kann diese Aufgabe einem Angestellten übertragen, wenn er sie nach Lage der Dinge nicht persönlich erfüllen, d.h. im Streitfall, die Fristen selbst nicht überwachen kann (BFH-Beschluss vom 13. Februar 1969 V R 100/68, BFHE 94, 569, BStBl II 1969, 263).
  • FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 794/13

    Sachliche Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gestellten zweiten …

    Dabei muss sich eine juristische Person das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters wie eigenes Verschulden anrechnen lassen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO; vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 2002 - IX B 181/01, BFH/NV 2002, 1048).

    Rn. 53 Die von einer juristischen Person zu erfüllenden Verpflichtungen, darunter die Pflicht, Fristen zu überwachen, treffen grundsätzlich den gesetzlichen Vertreter (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 2002 - IX B 181/01, BFH/NV 2002, 1048).

    Er kann diese Aufgabe einem Angestellten übertragen, wenn er sie nach Lage der Dinge nicht persönlich erfüllen, z.B. Fristen nicht selbst überwachen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 2002 - IX B 181/01, BFH/NV 2002, 1048).

  • FG Nürnberg, 08.07.2010 - 7 K 938/09

    Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - keine Wiedereinsetzung bei …

    Bereits einfache Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus (…BFH-Beschlüsse vom 07.10.2003 IX B 79/03, BFH/NV 2004, 11; vom 22.04.2002 IX B 181/01, BFH/NV 2004, 526).
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