Rechtsprechung
| BFH, 29.06.2009 - IX B 74/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Grundsätzliche Bedeutung; "willkürliche" Entscheidung; Rechtliches Gehör
- Judicialis
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen zu den Begriffen "wohnen", "sich aufhalten", "Besitz an einer Wohnung" und "nichteheliche Lebensgemeinschaft"
- datenbank.nwb.de
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 17.03.2009 - 9 K 4212/08
- FG Münster, 11.05.2009 - 9 K 4212/08
- BFH, 29.06.2009 - IX B 74/09
- BFH, 29.06.2009 - IX B 89/09
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06
Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV
Auszug aus BFH, 29.06.2009 - IX B 74/09
Allerdings müssen rechtskundig vertretene Beteiligte grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.); vorliegend ist die Streitsache ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. März 2009 mit den Beteiligten erörtert worden. - BFH, 15.09.2006 - IX B 209/05
Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel; Gewährung rechtlichen …
Auszug aus BFH, 29.06.2009 - IX B 74/09
Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, unter 3. c, m.w.N.). - BFH, 11.02.2003 - VII B 244/02
NZB: Zulassungsgründe, gewöhnlicher Wohnsitz
Auszug aus BFH, 29.06.2009 - IX B 74/09
Hierzu wäre es erforderlich gewesen, schlüssig vorzutragen, inwieweit die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die genannten Rechtsfragen zu verhindern, oder hinreichend darzulegen, dass die Entscheidung des FG auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung beruht (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833).
- BFH, 16.12.2005 - IX B 38/05
NZB; grundsätzliche Bedeutung; Willkürentscheidung; Übergehen von Beweisanträgen
Auszug aus BFH, 29.06.2009 - IX B 74/09
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nur, dass das FG --nach seiner Auffassung-- materiell-rechtliche Rechtsfehler begangen und in der Sache falsch entschieden habe; das Vorliegen einer "willkürlichen" Entscheidung wird dadurch nicht bezeichnet (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772, m.w.N.). - BFH, 04.06.2003 - IX B 29/03
FG-Urteil, Unrichtigkeit im Tatbestand
Auszug aus BFH, 29.06.2009 - IX B 74/09
Nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens wendet sich der Kläger nur gegen das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung des FG und setzt seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212). - BFH, 18.06.1996 - IV B 96/95
Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BFH, 29.06.2009 - IX B 74/09
Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte stützt, zu denen sich die Beteiligten bisher nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung auch nicht äußern brauchten (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919).
- BFH, 12.11.2009 - IV B 8/09
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei obligatorischen …
Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919;… vom 17. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180; vom 29. Juni 2009 IX B 74/09, juris; vom 10. August 2009 III B 205/08, juris). - BFH, 19.05.2010 - IX B 198/09
Fehlerhafte Rechtsanwendung - Sachaufklärungsrüge
Insoweit rügt der Kläger lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG, also die materielle Unrichtigkeit des Urteils; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 29. Juni 2009 IX B 74/09, juris, unter 1.). - BFH, 03.02.2012 - IX B 126/11
Nichtzulassungsbeschwerde: Nebeneinander von dinglichem Nutzungsrecht und …
Dazu muss vielmehr eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2009 IX B 74/09, nicht amtlich veröffentlicht;… vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53;… vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887, jeweils unter 2., m.w.N.).
- BFH, 20.06.2012 - IV B 122/11
Wiederholter Erlass eines Feststellungsbescheides bis zum Ablauf der …
Rn. 10 b) Im Ergebnis rügt die Klägerin mit ihren --nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 29. Juni 2009 IX B 74/09, juris, unter 1.). - BFH, 28.09.2010 - IX B 65/10
Protokollberichtigung - Zur Auslegung eines Sandausbeutevertrages - Zur Divergenz …
Rn. 5 4. Der Kläger rügt mit seinen --nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 29. Juni 2009 IX B 74/09, juris, unter 1.), zumal Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung nicht dargetan sind (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277;… vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116). - BFH, 29.06.2009 - IX B 89/09
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung
Darüber hinaus ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Tatbestandsberichtigung entfallen, da das finanzgerichtliche Urteil durch Zurückweisung der beim erkennenden Senat anhängigen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet rechtskräftig geworden ist (vgl. den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache IX B 74/09). - FG Hamburg, 06.12.2012 - 3 K 96/12
Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer und beim …
Rn. 51 Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und der dementsprechende Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 2010 IX B 74/09, BFH/NV 2011, 194 m. w. N.). - FG Hamburg, 15.11.2013 - 4 K 19/13
Abgabenordnung: Erlass von Aussetzungszinsen
Rn. 32 Abgesehen davon rechtfertigt eine überlange Verfahrensdauer den Erlass von Aussetzungszinsen für sich genommen ebenso wenig, wie der Umstand, dass staatliche Stellen für die Entstehung und die Höhe der Zinsen verantwortlich sind, weil etwa eine angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 31.03.2010, II R 2/09 und Beschluss vom 29.09.2007, IX B 74/09).
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