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| BFH, 08.10.1985 - IX R 111/85 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.11.1984 - IV R 86/84
Revision - Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - …
Auszug aus BFH, 08.10.1985 - IX R 111/85
Dabei kann dahinstehen, ob es an einem ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers schon deswegen fehlt, weil er entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht gleichzeitig die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt hat, oder ob hierfür der Antrag auf Gewährung einer weiteren Fristverlängerung für die Revisionsbegründung ausreicht (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1984 IV R 86/84, BFHE 142, 417, BStBl II 1985, 218), in jedem Falle trifft seinen Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, das dem Kläger als Vertretenem nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zuzurechnen ist. - BFH, 25.04.1968 - VI R 76/67
Steuersachen - Berufsmäßiges Auftreten - Persönliche Verhältnisse - Gesetzliche …
Auszug aus BFH, 08.10.1985 - IX R 111/85
Auch wenn eine plötzliche Erkrankung einen Entschuldigungsgrund bilden kann, kann dennoch bei einem Prozeßbevollmächtigten, der sich von Berufs wegen mit der Bearbeitung ihm anvertrauter Sachen befaßt, selbst eine plötzliche Erkrankung nur dann ein Entschuldigungsgrund sein, wenn die Erkrankung nicht vorauszusehen und ihre Wirkung auch durch vorsorgliche Maßnahmen - wie die Sicherung einer Vertretung - nicht zu beseitigen war (BFH-Urteil vom 25. April 1968 VI R 76/67, BFHE 92, 320, BStBl II 1968, 585; vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1984 VII ZB 9/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 386). - BGH, 20.09.1984 - VII ZB 9/84
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer …
Auszug aus BFH, 08.10.1985 - IX R 111/85
Auch wenn eine plötzliche Erkrankung einen Entschuldigungsgrund bilden kann, kann dennoch bei einem Prozeßbevollmächtigten, der sich von Berufs wegen mit der Bearbeitung ihm anvertrauter Sachen befaßt, selbst eine plötzliche Erkrankung nur dann ein Entschuldigungsgrund sein, wenn die Erkrankung nicht vorauszusehen und ihre Wirkung auch durch vorsorgliche Maßnahmen - wie die Sicherung einer Vertretung - nicht zu beseitigen war (BFH-Urteil vom 25. April 1968 VI R 76/67, BFHE 92, 320, BStBl II 1968, 585; vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1984 VII ZB 9/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 386).
- FG Baden-Württemberg, 13.01.2000 - 8 K 369/97
Schuldhafte Fristversäumung eines Anwalts wegen unterlassener sofortiger …
Hiervon gehen auch die vom Beklagten angesprochenen Entscheidungen aus (vgl. Beschluß des BFH 10. März 1971 I B 50/70, BStBl II 1970, 401; Urteil vom 17. September 1987 III R 235/84, BStBl II 1988, 249 ;… Beschluß vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257; siehe auch Beschluß des BFH vom 3. August 1977 II R 59/77, BStBl II 1977, 768 …und Urteil des BFH vom 11. Dezember 1985 I R 380/83, BFH/NV 1986, 742 sowie Beschlüsse des BFH vom 8. Oktober 1985 IX R 111/85, BFH/NV 1986, 172 …und vom 6. Mai 1986 IX R 114/85, BFH/NV 1986, 620). - FG Niedersachsen, 15.12.1999 - 2 K 106/99
Pflicht eines Prozessbevollmächtigten, für Fälle unvorhergesehener Abwesenheit …
Dies gilt selbst für Fälle plötzlicher Erkrankung oder unvorhersehbarer Geschäftsreisen (BFH-Beschluß vom 08.10.1985 IX R 111/85, BFH/NV 1986, 172).
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