Rechtsprechung
| BFH, 24.10.2012 - IX R 36/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (1 %-Grenze) verfassungsgemäß
- openjur.de
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (1 %-Grenze) verfassungsgemäß
- Bundesfinanzhof
GG Art 3 Abs 1, EStG § 17 Abs 1 S 1
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (1 %-Grenze) verfassungsgemäß - rechtsinformationen.bund.de
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (1 %-Grenze) verfassungsgemäß
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, § 17 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 23.10.2000
(§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG1 %-Grenze) verfassungsgemäß - IWW
- cpm-steuerberater.de
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (1 %-Grenze) verfassungsgemäß
- Betriebs-Berater
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG (1 %-Grenze) verfassungsgemäß
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 1 EStG (Beteiligungsquote 1 %) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfassungsmäßigkeit der 1 % Grenze des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Beteiligungsgrenze von 1% verfassungsgemäß
- lto.de (Kurzinformation)
Einkommensteuer - Beteiligungsgrenze von einem Prozent verfassungsgemäß
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beteiligungsgrenze: 1%
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verfassungsmäßigkeit der 1 % Grenze des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Beteiligungsgrenze von 1% ist verfassungsgemäß
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Beteiligungsgrenze von 1% verfassungsgemäß
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Beteiligungsgrenze von 1 % bei Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß
- cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)
Beteiligungsgrenze von 1% verfassungsmäßig
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Beteiligungsgrenze von 1 % für Anteilsveräußerungen im Privatvermögen ist verfassungsgemäß
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Beteiligungsgrenze von 1 Prozent verfassungsgemäß
- pwc.de (Kurzinformation)
Beteiligungsgrenze von 1 % verfassungsgemäß
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
1 %-Grenze bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Beteiligungsveräußerung
- Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 06.10.2011 - 8 K 3811/09
- BFH, 24.10.2012 - IX R 36/11
- BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13
Papierfundstellen
- BFHE 239, 334
- BB 2013, 213
- BB 2013, 484
- DB 2013, 151
- BStBl II 2013, 164
- NZG 2013, 317
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Pendlerpauschale
Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 36/11
Rn. 11 a) Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts in einer speziell diesem Regelungsgegenstand Rechnung tragenden Weise (dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, BGBl I 2008, 2888 --Pendlerpauschale-- C.I.2.a ff., m.w.N.).Rn. 13 aa) Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, ist eine solche politischer Gestaltung und liegt --wie der Dualismus der Einkunftsarten-- innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302; allgemein in BVerfGE 122, 210, m.w.N.; in BVerfGE 127, 61, BGBl I 2010, 1296, unter B.II.).
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
Beteiligungsquote
Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 36/11
Rn. 13 aa) Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, ist eine solche politischer Gestaltung und liegt --wie der Dualismus der Einkunftsarten-- innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302; allgemein in BVerfGE 122, 210, m.w.N.; in BVerfGE 127, 61, BGBl I 2010, 1296, unter B.II.).Zur rückwirkenden Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 10 % bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteil hat das BVerfG mit Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61) jedoch lediglich entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoße und nichtig sei, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 entstanden sind und die entweder --bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt-- nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder --bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes-- sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.
- BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65
Spekulationsgeschäfte
Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 36/11
Rn. 13 aa) Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, ist eine solche politischer Gestaltung und liegt --wie der Dualismus der Einkunftsarten-- innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302; allgemein in BVerfGE 122, 210, m.w.N.; in BVerfGE 127, 61, BGBl I 2010, 1296, unter B.II.). - FG Düsseldorf, 06.10.2011 - 8 K 3811/09
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von …
Auszug aus BFH, 24.10.2012 - IX R 36/11
Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 516, veröffentlichten Urteil, der angefochtene Steuerbescheid sei rechtmäßig, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StSenkG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
- BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Ausweitung der …
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2012 - IX R 36/11 -,.Rn. 18 b) Der Bundesfinanzhof wies die Revision mit ebenfalls verfahrensgegenständlichem Urteil vom 24. Oktober 2012 - IX R 36/11 - (BFHE 239, 334) als unbegründet zurück.
Rn. 98 aa) Allerdings beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass der Bundesfinanzhof insoweit von vornherein keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG gesehen hat (vgl. BFH in dem angegriffenen Urteil, BFHE 239, 334 ).
- FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2013 - 2 K 2096/11
Zwangseinziehung von Aktien als Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG
Die Beteiligungsgrenze von 1% i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 36/11, BStBl II 2013 Seite 164). - FG Düsseldorf, 16.04.2013 - 13 K 4190/11
Veräußerung einer GmbH-Beteiligung - Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle durch …
Rn. 44 2. Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.10.2012 IX R 36/11 (BFH/NV 2013, 452) entschieden, dass es nicht zu bestanden sei, dass auch die Wertsteigerung von der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der 1%-Grenze erfasst werde.Es handle sich ausschließlich um eine Frage des Vertrauensschutzes, nicht aber einer Gleichheitswidrigkeit im Sinne des Art. 3 GG (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2012 IX R 36/11, BFH/NV 2013, 452, unter II.b bb; so auch bereits mit eingehender Begründung das Niedersächsische FG im Urteil vom 28.2.2012 12 K 10250/09, EFG 2012, 1337).
Diese unterschiedliche Steuerfolge beruht jedoch insoweit allein darauf, dass der Gesetzgeber in der Zwischenzeit zulässigerweise - der Senat macht sich insoweit die Ausführungen im BFH-Urteil vom 24.10.2012 IX R 36/11 (BFH/NV 2013, 452) zu eigen - seine Auffassung von der Bestimmung des Einkommensbegriffs durch eine Ausweitung des Steuertatbestandes des § 17 EStG geändert hat.
Der Senat ist bei seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, der ebenfalls die Zulässigkeit der Erfassung der stillen Reserven ab dem 26.10.2000 bejaht hat (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2012 IX R 36/11, BFH/NV 2013, 452 unter II.b bb).
- FG Niedersachsen, 14.04.2015 - 13 K 255/12 Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 24.10.2012 (Az.: IX R 36/11, BStBl. II 2013, 164; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 2 BvR 364/13) an.
Danach verstößt die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung des Steuersenkungsgesetzes enthaltene 1 % - Grenze für die Steuerbarkeit von Gewinnen aus Beteiligungsveräußerungen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), sondern bewegt sich innerhalb der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (BFH, Urteil vom 24.10.2012 - IX R 36/11, BStBl. II 2013, 164 m.w.N.).
Nicht zu beanstanden ist auch die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen von der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der 1 %-Grenze (BFH, Urteil vom 24.10.2012 - IX R 36/11, BStBl. II 2013, 164 m.w.N.).
- FG Niedersachsen, 14.04.2015 - 13 K 254/12 Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 24.10.2012 (Az.: IX R 36/11, BStBl. II 2013, 164; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 2 BvR 364/13) an.
Danach verstößt die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung des Steuersenkungsgesetzes enthaltene 1 % - Grenze für die Steuerbarkeit von Gewinnen aus Beteiligungsveräußerungen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), sondern bewegt sich innerhalb der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (BFH, Urteil vom 24.10.2012 - IX R 36/11, BStBl. II 2013, 164 m.w.N.).
Nicht zu beanstanden ist auch die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen von der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der 1 %-Grenze (BFH, Urteil vom 24.10.2012 - IX R 36/11, BStBl. II 2013, 164 m.w.N.).
- FG Niedersachsen, 26.08.2025 - 12 K 250/11
Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus der Herabsenkung der Wesentlichkeitsgrenze …
In dem Urteil vom 24. Oktober 2012 (IX R 36/11, BFHE 239/334, BStBl II 2013, 164) führte der BFH aus, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Wertsteigerungen zwischen der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der 1 % - Grenze steuerlich erfasst worden seien.Zu der Frage der zeitlichen Grenzen der Erfassung von Wertzuwächsen nach der Absenkung der Beteiligungsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG von mindestens 10 % auf mindestens 1 % dürfte sich demgegenüber nach Auffassung des erkennenden Senats der BFH in seinem Urteil vom 24. Oktober 2012 (IX R 36/11, BFHE 239/334, BStBl II 2013, 164) hinreichend positioniert haben, unabhängig davon, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 6. Januar 2023 (2 BvR 364/13, NJW 2023, 1715) keine inhaltliche Aussage zu dieser Frage getroffen hat.
- FG Niedersachsen, 12.11.2024 - 13 K 196/12
Absenkung; Aktien; Anteile; Beteiligung; Beteiligungsgrenze; Bewertung; …
In dem Urteil vom 24. Oktober 2012 (IX R 36/11, BFHE 239/334, BStBl II 2013, 164) führte der BFH aus, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Wertsteigerungen zwischen der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der 1 % - Grenze steuerlich erfasst worden seien.Für eine solche Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung (Birk, FR 2011, 1 (7); Musil/Lammers, BB 2011, 155 (159 f.); Förster, DB 2011, 259 (264); Milatz/Herbst, GmbHR 2011, 574 (578); Söffing, BB 2011, 917 (919); Schmidt/Renger, DStR 2011, 693 (696); Söffing/ Bron, DB 2012, 1585 (1591); Renger, BB 2013, 484 (485) [BFH 24.10.2012 - IX R 36/11]; Thomer/Schulz, BB 2013, 604 (607 f.).
- FG Baden-Württemberg, 14.12.2015 - 10 K 62/15
Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote in § 17 EStG - Zeitpunkt der …
Rn. 66 Die Frage der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils des Veräußerungsgewinns im Hinblick auf die weitere Absenkung der Beteiligungsgrenze auf nunmehr mindestens 1 % durch das Steuersenkungsgesetz mit Wirkung grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2002 kann vorliegend dahinstehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2012 X R 36/11 (Anm. Dok-Stelle: wohl richtiges Az. IX R 36/11), BStBl. II 2013, 164; anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 364/13).
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