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Rechtsprechung
   BFH, 04.08.2003 - IX R 56/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6980
BFH, 04.08.2003 - IX R 56/02 (https://dejure.org/2003,6980)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2003 - IX R 56/02 (https://dejure.org/2003,6980)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2003 - IX R 56/02 (https://dejure.org/2003,6980)
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  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 2
    VuV; verbilligte Vermietung; Einkünfteerzielungsabsicht

  • datenbank.nwb.de

    Behandlung verbilligter Vermietung nach § 21 Abs. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 2
    Einkünfteerzielungsabsicht; Totalüberschuss-Ermittlung; Totalüberschuss-Prognosezeitraum; Verbilligte Vermietung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 04.08.2003 - IX R 56/02
    Führt eine wegen der verbilligten Miete veranlasste Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (nach den Grundsätzen in den BFH-Urteilen vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, …und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BFH/NV 2002, 1394) zu einer negativen Überschussprognose, so ist die Vertragsmiete trotz des in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG angeordneten Aufteilungsverbots im Wege einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (…BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BFH/NV 2003, 253).

    Bei der Prognose zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist von einem Zeitraum von 30 Jahren nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 auszugehen.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 04.08.2003 - IX R 56/02
    Zur Begründung führt er aus, es handele sich um eine übliche Vermietung im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), so dass wegen bestehender Langfristigkeit grundsätzlich von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen sei.

    Zwar hatte der BFH darin eine besondere Art der Nutzung gesehen, die für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mehr mit dem Erzielen von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sein kann (BFH-Urteile vom 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11, und in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d am Ende).

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Auszug aus BFH, 04.08.2003 - IX R 56/02
    Führt eine wegen der verbilligten Miete veranlasste Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (nach den Grundsätzen in den BFH-Urteilen vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, …und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BFH/NV 2002, 1394) zu einer negativen Überschussprognose, so ist die Vertragsmiete trotz des in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG angeordneten Aufteilungsverbots im Wege einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BFH/NV 2003, 253).

    An dieser Rechtsprechung hat er aber im Rahmen der Auslegung des § 21 Abs. 2 EStG in seinem Urteil in BFHE 201, 46, BFH/NV 2003, 253, unter II. 1. b cc nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 25.01.1994 - IX R 139/92

    Einkommensteuer; Liebhaberei bei teilentgeltlicher Vermietung an Angehörige

    Auszug aus BFH, 04.08.2003 - IX R 56/02
    Zwar hatte der BFH darin eine besondere Art der Nutzung gesehen, die für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mehr mit dem Erzielen von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sein kann (BFH-Urteile vom 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11, und in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d am Ende).

    Indes ging er in seiner Entscheidung in BFH/NV 1995, 11 davon aus, die Werbungskosten seien auch dann nicht zu kürzen, wenn teilweise unentgeltlich vermietet werde.

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 04.08.2003 - IX R 56/02
    Führt eine wegen der verbilligten Miete veranlasste Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (nach den Grundsätzen in den BFH-Urteilen vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BFH/NV 2002, 1394) zu einer negativen Überschussprognose, so ist die Vertragsmiete trotz des in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG angeordneten Aufteilungsverbots im Wege einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (…BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BFH/NV 2003, 253).
  • BFH, 22.07.2003 - IX R 59/02

    Teilentgeltliche Vermietung

    Auszug aus BFH, 04.08.2003 - IX R 56/02
    Die Aufteilung ist Rechtsfolge dieses nicht marktgerechten Verhaltens und führt bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften zu einer steuerrechtlichen Aufspaltung des zivilrechtlich einheitlichen Rechtsgeschäfts in einen steuerbaren entgeltlichen und in einen nicht steuerbaren unentgeltlichen Teil (BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 06.10.2004 - IX R 30/03

    Vermieten einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten Wohngebäude führt zur …

    Die Aufteilung ist Rechtsfolge dieses so geprägten Verhaltens und führt bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften zu einer Aufspaltung des zivilrechtlich einheitlichen Rechtsgeschäfts in einen steuerbaren entgeltlichen und in einen nicht steuerbaren unentgeltlichen Teil (BFH-Urteile vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806, und vom 4. August 2003 IX R 56/02, BFH/NV 2004, 39, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2004 - IX R 1/04

    Mietvertrag auf bestimmte Zeit bedingt nicht stets befristete Vermietertätigkeit

    Dabei wird es hinsichtlich der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der hier gegebenen Sachlage die Rechtsprechung des BFH zur verbilligten Vermietung zu beachten haben (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646), die zu einer Aufspaltung des zivilrechtlich einheitlichen Rechtsgeschäfts in einen steuerbaren entgeltlichen und in einen nicht steuerbaren unentgeltlichen Teil führen kann (BFH-Urteile vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806, und vom 4. August 2003 IX R 56/02, BFH/NV 2004, 39, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2006 - IV B 13/05

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Dieser ist aber von der Rechtsprechung des BFH generell mit 30 Jahren angenommen worden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e cc; vom 4. August 2003 IX R 56/02, BFH/NV 2004, 39, unter II.c).
  • FG München, 22.04.2009 - 9 K 162/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch Totalüberschussprognose bei …

    Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit aufgrund einschränkender Auslegung von § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806; vom 4. August 2003 IX R 56/02, BFH/NV 2004, 39).

    28 Sofern nicht aufgrund konkreter Umstände von einer kürzeren Zeitspanne der Vermögensnutzung auszugehen ist, ist bei der Prognose zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht von einem Zeitraum von 30 Jahren auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 4. August 2003 IX R 56/02, BFH/NV 2004, 39).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.10.2004 - 3 K 20157/01

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Prüfung der …

    Auf der anderen Seite wird bei der teilweisen Selbstnutzung einer Ferienwohnung dem Umstand der Eigennutzung bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Aufwendungen nur entsprechend dem auf die Vermietung entfallenden Anteil als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden; nur soweit hierdurch der private Veranlassungszusammenhang nicht hinreichend berücksichtigt werden kann, kann der Umstand der Selbstnutzung Beweisanzeichen dafür sein, dass die Werbungskostenüberschüsse aus nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängenden Gründen in Kauf genommen werden (vgl. hierzu den unterschiedlichen Ansatz des BFH bei der Vermietung einer teilweise selbst genutzten Ferienwohnung einerseits - z.B. Urteil vom 6. November 2001, IX R 97/00, a.a.O. und der teilweise unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung bei einer Vermietung zu einem Mietpreis, der 50 Prozent der ortsüblichen Miete unterschreitet, andererseits - Urteil vom 4. August 2003, IX R 56/02, BFH/NV 2004, 39 ).
  • FG Düsseldorf, 21.10.2004 - 11 K 2425/02

    Aufwendiges Zweifamilienhaus; Einkünfteerzielungsabsicht; Dauervermietung; …

    Auch ist es eindeutig, dass bei Zugrundelegung eines Prognosezeitraums von 30 Jahren (vgl. BFH-Urteil vom 04. August 2004 IX R 56/02, BFH/NV 2004, 39) kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erreichbar ist.
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