Rechtsprechung
| BGH, 24.01.2008 - IX ZB 223/05 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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InsO § 70
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
InsO § 70
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
InsO § 70
Entlassung aus dem Gläubigerausschuss wegen Verfehlung in anderem Ausschuss in Parallelverfahren - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss wegen einer Verfehlung im Falle des Insolvenzfallens zweier Konzernunternehmen und damit einhergehender Bildung von zwei weitgehend personenidentisch besetzten Gläubigerausschüssen; Entlassung aus dem Amt als Mitglied eines ...
- Betriebs-Berater
Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen erheblichen Vertrauensverlustes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 70
Entlassung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses wegen einer Verfehlung als Mitglied eines anderen Gläubigerausschusses in der Insolvenz eines konzernmäßig verbundenen Unternehmens - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nahezu personenidentischer Gläubigerausschuss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Zur Entlassung eines Mitglieds aus einem Gläubigerausschuss
Verfahrensgang
- AG Heidelberg, 05.11.2004 - 51 IN 266/04
- AG Heidelberg, 06.05.2005 - 51 IN 266/04
- LG Heidelberg, 28.07.2005 - 4 T 5/05
- BGH, 24.01.2008 - IX ZB 223/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 1370 (Ls.)
- ZIP 2008, 655
- MDR 2008, 648
- NZI 2008, 19
- NZI 2008, 308
- WM 2008, 601
- BB 2008, 805
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05
Entlassung eines Anwalts als Gläubigerausschussmitglied aus wichtigem Grund
Auszug aus BGH, 24.01.2008 - IX ZB 223/05
Der Senat hat in dem Parallelverfahren IX ZB 222/05, das die Entlassung des Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der U. AG zum Gegenstand hat, durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass ein Ausschluss selbst dann nicht in Betracht käme, wenn der Beteiligte die genannten Informationen an H. U. und die C + M GmbH, mithin Gläubiger der Schuldnerin, weitergegeben hätte.Jedoch ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil nicht auszuschließen ist, dass in dem an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesenen Verfahren IX ZB 222/05 Feststellungen getroffen werden, die auch in vorliegender Sache einen Ausschluss rechtfertigen könnten.
b) Allerdings steht das vorliegende Verfahren in engem Sachzusammenhang mit dem bereits genannten Verfahren IX ZB 222/05, das ebenfalls den Ausschluss des Beteiligten aus einem Gläubigerausschuss zum Gegenstand hat.
- BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund
Auszug aus BGH, 24.01.2008 - IX ZB 223/05
Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f).a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gläubigerausschussmitgliedes findet, rechtfertigt - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat (Beschl. v. 1. März 2007 aaO S. 782 ff) - nicht dessen Entlassung.
- BGH, 15.05.2003 - IX ZB 448/02
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Mitgliedes des …
Auszug aus BGH, 24.01.2008 - IX ZB 223/05
Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung eines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259). - AG Göttingen, 11.08.2006 - 71 N 90/94
Verwirkung wegen Berufung zum Ersatzmitglied eines Gläubigerausschusses; Befugnis …
Auszug aus BGH, 24.01.2008 - IX ZB 223/05
Eine unzulässige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten ausnutzt (Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380;… HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f).
- BGH, 29.03.2012 - IX ZB 310/11
Insolvenzverfahren: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen …
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt ein solcher vor, wenn die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH…, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 9;… vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, WM 2008, 601 Rn. 5). - BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08
Vergütungsmöglichkeiten für Mitglieder des Gläubigerausschusses in einem …
Nach seiner Wahl kann das Ausschussmitglied nur noch aus wichtigem Grund nach § 70 InsO aus dem Amt entlassen werden, weil seine weitere Mitarbeit die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f;… v. 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, ZIP 2008, 652, 653 Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, ZIP 2008, 655 Rn. 5).
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