Rechtsprechung
| BGH, 09.06.2011 - IX ZB 247/09 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Insolvenzanfechtung: Rechtswegzuständigkeit für Rückforderung gepfändeter Lohn- und Gehaltsansprüche
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17a GVG, § 129 InsO, §§ 129 ff InsO
Insolvenzanfechtung: Rechtswegzuständigkeit für Rückforderung gepfändeter Lohn- und Gehaltsansprüche - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für insolvenzrechtliche und auf Rückzahlung von Lohn gerichtete Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer; Erstreckung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit auf Zwangsvollstreckungsforderungen aus einem Arbeitsverhältnis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für insolvenzrechtliche und auf Rückzahlung von Lohn gerichtete Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer; Erstreckung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit auf Zwangsvollstreckungsforderungen aus einem Arbeitsverhältnis
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bayreuth, 11.09.2009 - 33 O 805/08
- OLG Bamberg, 13.10.2009 - 8 W 91/09
- BGH, 09.06.2011 - IX ZB 247/09
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09
Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners …
Auszug aus BGH, 09.06.2011 - IX ZB 247/09
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat am 27. September 2010 auf Vorlage des Senats entschieden, dass für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte zuständig sind (GmS-OGB 1/09, ZIP 2010, 2418, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). - BGH, 19.12.1996 - III ZB 105/96
Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren …
Auszug aus BGH, 09.06.2011 - IX ZB 247/09
Rn. 9 Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts festzulegen, wobei Schwankungen von 1/3 bis 1/5 denkbar sind (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, WM 1997, 1077, 1079).
- BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 367/13
Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von …
Rn. 36 1. Aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011 (- IX ZB 247/09 -) folgt nichts für die Frage der Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen. - BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14
Rechtsweg - Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern
Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011 (- IX ZB 247/09 -), nach der die Arbeitsgerichte auch dann zuständig sind, wenn Arbeitsentgelt durch Zwangsvollstreckung erlangt wurde und nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzuzahlen ist, steht dem nicht entgegen. - OLG Saarbrücken, 12.04.2017 - 5 W 11/17
Dinglicher Arrest nach Abschluss des Strafverfahrens: Zuständigkeit bei Antrag …
Rn. 23 Die Verweisung an den zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts hat von Amts wegen zu erfolgen, § 17a Abs. 2 GVG (vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.2011 - IX ZB 247/09 - zitiert nach juris).Rn. 30 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO auf ein Drittel des Streitwerts in der Hauptsache festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.2011 - IX ZB 247/09 - zitiert nach juris; Senat, Beschl. v. 11.04.2011 - 5 W 71/11-29 - BAG, Beschl. v. 25.06.1997 - 5 AZB 41/96 - NJW 1998, 260).
- LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15
Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Anspruchs aus einem Geschäft als …
Rn. 11 Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof - der sich zunächst noch einmal ausdrücklich der Auffassung des Gemeinsamen Senats angeschlossen hatte (BGH ZInsO 2011, 1368) - Abgrenzungen bei Sachverhalten vorgenommen hat, in denen der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGH ZIP 2012, 1681 und BGH ZInsO 2012, 2302). - LAG Hamm, 04.06.2013 - 2 Ta 616/12
Rechtsweg bei Streitigkeiten über Direktversicherung
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass nach der für die Arbeitsgerichte zuständig sind, wenn der Insolvenzverwalter unter Berufung auf insolvenzrechtliche Anfechtungsvorschriften Rückzahlungsansprüche wegen Zahlungen aufgrund des Arbeitsverhältnisses geltend macht, die von der Insolvenzschuldnerin noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe, Beschl. v. 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09, NZA 2011, 534; BGH, Beschl. v. 10.07.2012 - X ZB 27/12, NZA 2012, 1181; Beschl. v. 09.06.2011 - IX ZB 247/09, ZInsO 2011, 1368; BAG, Beschl. v. 15.07.2009 - GmS-OGB 1/09, DB 2009, 1828).
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