Rechtsprechung
| BGH, 08.05.2008 - IX ZR 120/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wesentliche Änderung der Prozesslage als Voraussetzung für den Widerruf eines Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter; Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht als Voraussetzung der Zulässigkeit eines nach Schluss der mündlichen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1
Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des Einzelrichters; Pflicht des Berufungsgerichts zur Vernehmung von Zeugen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 28.03.2003 - 20 O 189/01
- OLG Frankfurt, 12.06.2007 - 3 U 87/03
- BGH, 08.05.2008 - IX ZR 120/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98
Zurückverweisung im Berufungsverfahren
Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 120/07
Diesen Beweisantrag brauchte das Oberlandesgericht nicht zu berücksichtigen, weil dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen war, dass die verspätete Benennung des Zeugen auf einem Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 296a Satz 2, § 139 ZPO) beruht (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). - BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 10/88
Widerruf des einmal erteilten Einverständnisses
Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 120/07
Zu einem Widerruf seiner Zustimmung war der Kläger mangels einer wesentlichen Änderung der Prozesslage (BGHZ 105, 270, 274 f) nicht berechtigt.
- BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18
Berufung im Mietrechtsstreit über Mängel von Gewerberäumen: Widerruf des …
Sobald jedoch eine Prozesslage besteht, in der übereinstimmende Zustimmungen beider Parteien mit der Entscheidung durch den Einzelrichter vorliegen, ist von diesem Zeitpunkt an § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend anwendbar, so dass ein Widerruf der einmal erteilten Einverständniserklärung lediglich bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage möglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 270, 274 f. = FamRZ 1989, 164 f.; BGHZ 147, 397, 399 = NJW 2001, 2479 f. und BGH Beschluss vom 8. Mai 2008 - IX ZR 120/07 - juris Rn. 3).
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