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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.2006 - IX ZR 194/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12695
BGH, 23.03.2006 - IX ZR 194/03 (https://dejure.org/2006,12695)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2006 - IX ZR 194/03 (https://dejure.org/2006,12695)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2006 - IX ZR 194/03 (https://dejure.org/2006,12695)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei …

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - IX ZR 194/03
    Der im landgerichtlichen Teilurteil aufgeführte Gesichtspunkt, es handele sich um separate Streitgegenstände, auf den das Berufungsgericht in seiner allgemeinen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts möglicherweise Bezug genommen hat, ist weder verallgemeinerungsfähig noch kann er auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen werden (vgl. BGHZ 159, 135, 139).
  • BGH, 11.02.2003 - XI ZR 113/02

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Leistungsfähigkeit eines …

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - IX ZR 194/03
    Rechtsfehler in einer Einzelfallentscheidung, wie vorliegend gegeben, begründen die Zulassung der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - XI ZR 113/02, BGHR ZPO n.F. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 2 (Gründe)).
  • BGH, 12.02.2004 - V ZR 247/03

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen …

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - IX ZR 194/03
    Auch im Hinblick hierauf fehlt es am Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03, NJW 2004, 1167, 1169); eine ernsthafte Gefahr der Divergenz zu späteren Entscheidungen besteht nicht.
  • BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 127/17

    Wohnraummiete: Erfüllungswirkung der Hinterlegung der Miete wegen angeblicher …

    Rn. 16 a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 301 ZPO in der vorliegenden Prozesssituation einer Entscheidung des Amtsgerichts durch Teilurteil entgegenstand; jedenfalls wäre ein dem Berufungsgericht insoweit etwa unterlaufener Verfahrensfehler kein Revisionszulassungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - IX ZR 194/03, juris Rn. 2; vom 28. Juni 2007 - VII ZR 107/06, juris), insbesondere kommt insoweit - entgegen der Auffassung des Klägers - eine Gehörsverletzung oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht in Betracht.
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