Rechtsprechung
| BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 110 ; ZPO § 112 Abs. 3
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 01.09.2011 - 327 O 764/10
- OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
- BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03
Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die …
Auszug aus BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16
Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nach § 110 ZPO mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 mwN). - BGH, 30.07.1998 - III ZR 56/98
Erhöhung des Streitwerts in der Berufungsinstanz
Auszug aus BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16
Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage eines Streitwerts von (bis zu) 470.000 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05, FamRZ 2010, 365) nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 7.113,90 EUR, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 4.639,50 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR, Umsatzsteuer in Höhe von 2.236,95 EUR, insgesamt 14.010,35 EUR). - BGH, 13.01.2010 - XII ZB 12/05
Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung im …
Auszug aus BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16
Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage eines Streitwerts von (bis zu) 470.000 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05, FamRZ 2010, 365) nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 7.113,90 EUR, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 4.639,50 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR, Umsatzsteuer in Höhe von 2.236,95 EUR, insgesamt 14.010,35 EUR).
- BGH, 23.10.2018 - XI ZR 549/17
Prozesskostensicherheit: Ausnahmetatbestand des völkerrechtlichen Vertrages im …
Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gem. § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (BGH, Urteile vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646, vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373, 374, vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 f. und vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148;… Beschlüsse vom 21. Februar 2014 - IV ZR 350/13, juris Rn. 1 und vom 20. Februar 2017- IX ZR 195/16, juris Rn. 1).
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