Rechtsprechung
| BGH, 30.09.2010 - IX ZR 236/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulassung zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage trotz deren Bezug auf auslaufendes Recht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 35 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2
Zulassung zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage trotz deren Bezug auf auslaufendes Recht - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 16.04.2009 - 20 O 541/08
- OLG Köln, 02.12.2009 - 11 U 85/09
- BGH, 30.09.2010 - IX ZR 236/09
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …
Auszug aus BGH, 30.09.2010 - IX ZR 236/09
Betrifft die Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung oder das Erfordernis der Rechtsfortbildung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt;… ebenso zur Rechtsbeschwerde auch BGH, Beschl. v. 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300, 301 Rn. 14). - BGH, 19.11.2009 - IX ZB 105/08
Bedürfnis zur Einheitlichkeitssicherung bei behaupteter symptomatisch falscher …
Auszug aus BGH, 30.09.2010 - IX ZR 236/09
Betrifft die Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung oder das Erfordernis der Rechtsfortbildung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt; ebenso zur Rechtsbeschwerde auch BGH, Beschl. v. 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300, 301 Rn. 14).
- FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3529/07
Einkommensteuerschuld aufgrund gegen den Willen des Insolvenzverwalters …
Zwar konnte der Insolvenzverwalter schon vor Inkrafttreten des InsVereinfG aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 80, 60 InsO) mit dem Schuldner vereinbaren, dass er ihm die für die Fortführung dieser Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der bereits vorhandenen Insolvenzmasse oder aus den zukünftigen, gleichfalls zur Masse gehörigen Einkünften zur Verfügung stellt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 30.9.2010 IX ZR 236/09, juris; vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, NJW 2003, 2167).Daraus, dass sie im Streitfall - vor Inkrafttreten des InsVereinfG - unterblieben ist, lassen sich deshalb auch keine rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen (vgl. BGH-Beschluss vom 30.9.2010 IX ZR 236/09, juris).
Gleichwohl lässt sich hieraus nicht ableiten, dass er dieser Regelung entgegen der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH-Beschluss vom 30.9.2010 IX ZR 236/09, juris) lediglich klarstellende Funktion beimisst (gegen eine nur klarstellende Regelung wohl auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.2.2010 2 K 90/08, EFG 2010, 883).
- BFH, 18.09.2012 - VIII R 47/09
Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte einer Insolvenzschuldnerin keine …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2011 - L 11 KA 96/11
Vertragsarztangelegenheiten
Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ist daher so zu verstehen, dass das vom Antragsteller durch die Führung seines Gewerbebetriebs neu erworbene Vermögen dauerhaft aus der Insolvenzmasse gelöst ist (hierzu auch BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - IX ZR 236/09 -).Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ist daher so zu verstehen, dass das vom Antragsteller durch die Führung seines Gewerbebetriebs neu erworbene Vermögen dauerhaft aus der Insolvenzmasse gelöst ist (hierzu auch BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - IX ZR 236/09 -).
- FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
Einkommensteuerschuld aufgrund gegen den Willen des Insolvenzverwalters …
Zwar konnte der Insolvenzverwalter schon vor Inkrafttreten des InsVereinfG aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 80, 60 InsO) mit dem Schuldner vereinbaren, dass er ihm die für die Fortführung dieser Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der bereits vorhandenen Insolvenzmasse oder aus den zukünftigen, gleichfalls zur Masse gehörigen Einkünften zur Verfügung stellt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 30.9.2010 IX ZR 236/09, juris; vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, NJW 2003, 2167).Daraus, dass sie im Streitfall - vor Inkrafttreten des InsVereinfG - unterblieben ist, lassen sich deshalb auch keine rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen (vgl. BGH-Beschluss vom 30.9.2010 IX ZR 236/09, juris).
Gleichwohl lässt sich hieraus nicht ableiten, dass er dieser Regelung entgegen der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH-Beschluss vom 30.9.2010 IX ZR 236/09, juris) lediglich klarstellende Funktion beimisst (gegen eine nur klarstellende Regelung wohl auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.2.2010 2 K 90/08, EFG 2010, 883).
- OLG Düsseldorf, 25.05.2016 - 12 U 34/15 Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Rechtsfrage noch in einer unbestimmten Vielzahl weiterer nach dem Altrecht zu behandelnder Fälle stellen wird und eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft richtungsweisend sein könnte (…vgl. BGH, Beschl. v. 12.02.2009 - IX ZR 11/07, juris Rn. 2 f.; Beschl. v. 30.09.2010 - IX ZR 236/09, juris Rn. 2;… Beschl. v. 15.09.2014 - II ZR 442/13, juris Rn. 3 f.;… Beschl. v. 11.03.2015 - VII ZR 270/14, juris Rn. 2).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2011 - L 11 KA 31/11
Vertragsarztangelegenheiten
Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ist daher so zu verstehen, dass das vom Antragsteller durch die Führung seines Gewerbebetriebs neu erworbene Vermögen dauerhaft aus der Insolvenzmasse gelöst ist (hierzu auch BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - IX ZR 236/09 -). - OLG Stuttgart, 30.10.2024 - 5 U 82/21 Zum anderen hat das für Produkthaftungsfälle anwendbare Recht mit Art. 5 Rom-II-VO einen speziellen Anknüpfungstatbestand erhalten, sodass die Anknüpfung von Produkthaftungsfällen nach Art. 40 EGBGB auslaufendes Recht betrifft, dessen Klärung keine Bedeutung für die Zukunft mehr hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZR 236/09, BeckRS 2010, 25713 Rn. 2 mwN; BGH…, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZR 31/10, BeckRS 2011, 24308 Rn. 2).
- FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1737/12 Durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH-Beschluss vom 30. September 2010 IX ZR 236/09, Juris) ist indes auch geklärt, dass die Regelung nicht nur die bis dahin schon geltende Rechtslage klarstellt.
- FG Sachsen, 14.01.2015 - 8 K 1573/14
Umsatzsteuer auf eine vom Insolvenzschuldner ausgeübte selbstständige Tätigkeit …
Eine Erklärung des Verwalters, dass Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehört, mit der Folge, dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit ebenfalls im Insolvenzverfahren (als Masseverbindlichkeiten) geltend gemacht werden können, war nicht vorgesehen und hätte keine unmittelbare rechtliche Wirkung gezeigt (vgl. BGH-Beschluss vom 30. September 2010 IX ZR 236/09).
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