Rechtsprechung
| BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 310/03 |
Volltextveröffentlichungen (15)
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ZPO § 850c Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 850c Abs. 1
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Maßgeblichkeit der ersten Stufe des erhöhten Freibetrages bei einem Kind als erste unterhaltsberechtigte Person; Erhöhter Freibetrag für im Haushalt lebende Personen; Berücksichtigung der Pfändungstabelle für die Einordnung der Freibeträge für unterhaltsberechtigte ...
- zvi-online.de
ZPO § 850c Abs. 1
Erhöhter Freibetrag auch für Kind des Schuldners als erster unterhaltsberechtigter Person - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Zwangsvollstreckung - Pfändung - Freibetrag
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 850c Abs. 1
Höhe des pfändungsfreien Betrages - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1370
- MDR 2004, 1382
- MDR 2006, 967
- FamRZ 2004, 1719 (Ls.)
- WM 2004, 1744
- Rpfleger 2004, 574
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 207/03
Pfändbarkeit von Sozialleistungsansprüchen nicht erwerbstätiger Schuldner
Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 310/03
Diese Erwägungen stellen indes nur Kalkulationsgrundlagen dar, die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, WM 2004, 398).Kann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, ist er weder bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem späteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine erweiterte Pfändung der Einkünfte des Schuldners zu beantragen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2003 aaO).
- AG Ibbenbüren, 16.12.2002 - 9a M 599/02
Änderung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses
Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 310/03
a) Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe von 350 EUR monatlich und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 EUR monatlich maßgeblich (…ebenso Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6;… MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002, 660 = InVO 2003, 245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155). - LG Verden, 09.09.2002 - 1 T 157/02
Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 310/03
a) Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe von 350 EUR monatlich und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 EUR monatlich maßgeblich (…ebenso Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6;… MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002, 660 = InVO 2003, 245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155). - LG Bremen, 08.04.2003 - 2 T 180/03
Festsetzung eines pfändungsfreien Betrages für ein Kind i.R.d. …
Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 310/03
a) Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe von 350 EUR monatlich und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 EUR monatlich maßgeblich (…ebenso Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6;… MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002, 660 = InVO 2003, 245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155).
- BGH, 28.03.2007 - VII ZB 94/06
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Berechnung des pfändungsfreien …
Für die Gewährung der Freibeträge nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist es demgemäß ohne Belang, ob die Unterhaltsleistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu erbringen hat und auch tatsächlich erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag erreichen oder übersteigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614).Sinngemäß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass für ein Kind als erste unterhaltsberechtigte Person gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der üblicherweise zum Tragen kommende verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich ist (Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, aaO).
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nur in den vom Gesetz in §§ 850 ff ZPO vorgesehenen Fällen in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439; IXa 226/03, ZVI 2004, 46; Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614; IXa ZB 6/04, BGH-Report 2004, 1315; IXa ZB 322/03, FamRZ 2004, 1281).
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2018 - 2 Sa 21/18
Unwirksame außerordentliche Kündigung - Annahmeverzugsanspruch - Aufrechnung - …
Die "erste Person, der Unterhalt gewährt wird" im Sinne von § 850c Absatz 1 ZPO kann auch ein Kind des Unterhaltsverpflichteten sein (wie BGH 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03 - NJW-RR 2004, 1370).Dementsprechend ist für das ältere unterhaltsberechtigte Kind ein weiterer Betrag in Höhe von 404, 16 Euro von der Pfändung ausgenommen, da der erhöhte Freibetrag auch dann gilt, wenn es sich bei der "ersten Person, der Unterhalt gewährt wird" um ein Kind handelt (BGH 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03 - NJW-RR 2004, 1370).
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2008 - L 13 KN 301/05 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits entschieden, dass für ein Kind als erste unterhaltsberechtigte Person gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der üblicherweise zum Tragen kommende verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich ist (Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03 und vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06 -, veröffentlicht in Juris).
Auch kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltsleistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu erbringen hat bzw. erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag erreichen oder übersteigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03 a.a.O.).
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