Rechtsprechung
| BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hjil.de
, S. 59 (Kurzinformation)
Papierfundstellen
- NJW 1963, 1543
- MDR 1963, 470
- GRUR 1963, 473
- BB 1963, 533
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (7)
- BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61
Auf die Klage der Klägerin ist dem so bezeichneten Unternehmen durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1959 - I ZR 62/58 - untersagt worden, im Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin im geschäftlichen Verkehr das Wort "K." als Bestandteil seiner Firma und/oder zur Kennzeichnung seiner Erzeugnisse zu gebrauchen, insbesondere, den Namen "K." bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt in München als Bestandteil seiner Firma zu führen.Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aus diesem Grunde in seiner zwischen der Klägerin und der "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" ergangenen Entscheidung vom 18. Dezember 1959 - I ZR 62/58 = GRUR 1960, 372, 375 rechte Spalte - die Verwendung der Firma und des Warenzeichens "K." für den Betrieb in Köpenick angesichts des für die Dauer der Verwaltung bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zwischen diesem Betrieb und der Klägerin als mit dem treuhänderischen Zweck der Verwaltung nicht vereinbar erklärt, weil das Kennzeichen hierdurch in seinem Wert für die Klägerin nicht, wie jener Zweck es erfordert, erhalten, sondern geschwächt werden würde.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte in der Bundesrepublik ist den sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen jede rechtliche Wirkung im Gebiet der Bundesrepublik vorsagt (BGHZ 5, 27, 35 [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51]; 17, 209, 213 [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53]; GRUR 1956, 555 - Jurid; 1958, 189 - Zeiss; 1960, 372, 375 unter bb) - Kodak).
- BGH, 19.12.1960 - I ZR 57/59
Unternehmenskennzeichnungen der SBZ
Auszug aus BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61
Selbst wenn unterstellt wird, daß der Beklagte die angemeldeten und eingetragenen Zeichen in der Bundesrepublik benutzen will, sobald eine Ausfuhr seiner Erzeugnisse dorthin möglich ist, würde durch eine solche Benutzung doch weder die Kennzeichnungsfunktion der eigenen Kennzeichnungsmittel der Klägerin beeinträchtigt noch der Verkehr verwirrt werden können; denn anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen volkseigene Betriebe der sowjetischen Besatzungszone ihre Erzeugnisse unter den Kennzeichen des früheren Betriebsinhabers vertrieben haben, wäre hier durch die abweichende Kennzeichnung sowohl des Herstellerbetriebs als auch der Waren für den Verkehr klargestellt, daß es sich nicht um Erzeugnisse aus einem unter der Leitung des früheren Betriebsinhabers, nämlich der Klägerin, stehenden Unternehmen handeln kann (vgl. dazu auch die Entscheidung BGH GRUR 1961, 294, 297, 298 = NJW 1961, 668, 669 rechte Spalte, 670 - ESDE).Der Bundesgerichtshof hat insbesondere auch die Schutzfähigkeit gewerblicher Kennzeichnungen anerkannt, unter dienen im Gebiet der Bundesrepublik volkseigene Betriebe der sowjetischen Besatzungszone im geschäftlichen Verkehr aufgetreten sind, und er hat der nach §§ 12 BGB, 16 UWG von Natur aus schutzfähigen, in Kennzeichnungsrechte des früheren Betriebsinhabers nicht eingreifenden Unternehmensbezeichnung eines solchen Betriebs von der Ingebrauchnahme in der Bundesrepublik an einen Zeitvorrang gegenüber hier in Benutzung genommenen prioritätsjüngeren Kennzeichnungen zugesprochen (BGH GRUR 1961, 294, 297, 298 = NJW 1961, 668, 670 - ESDE).
- BGH, 15.01.1957 - I ZR 39/55
Warenzeichenschutz und Transitverkehr
Auszug aus BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61
Für die Frage, ob eine Übertragung der Zeichenrechte mit oder ohne den Geschäftsbetrieb vorgenommen worden ist, zu dem sie gehören, ist daher entscheidend, ob der Erwerber der Rechte nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Inhaber dieses Betriebs, nicht dagegen, ob er nach den Regeln des Sachenrechts Eigentümer der im Betriebe benutzten Anlagewerte ist, die häufig dem Betriebsinhaber nicht gehören werden (vgl. dazu BGH GRUR 1957, 231, 232 - Taeschner).
- BGH, 10.05.1955 - I ZR 120/53
Schutzrechte bei Enteignung in Sowjetzone
Auszug aus BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61
Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte in der Bundesrepublik ist den sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen jede rechtliche Wirkung im Gebiet der Bundesrepublik vorsagt (BGHZ 5, 27, 35 [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51]; 17, 209, 213 [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53]; GRUR 1956, 555 - Jurid; 1958, 189 - Zeiss; 1960, 372, 375 unter bb) - Kodak). - BGH, 01.02.1952 - I ZR 23/51
Reichsschatzanweisungen in Sammelverwahrung
Auszug aus BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61
Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte in der Bundesrepublik ist den sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen jede rechtliche Wirkung im Gebiet der Bundesrepublik vorsagt (BGHZ 5, 27, 35 [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51]; 17, 209, 213 [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53]; GRUR 1956, 555 - Jurid; 1958, 189 - Zeiss; 1960, 372, 375 unter bb) - Kodak). - BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60
Verwirkung (Kennzeichnungsrechte)
Auszug aus BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der gewerblichen Betätigung sowjetzonaler Betriebsinhaber, die einen dem Berechtigten durch Enteignung entzogenen Betrieb fortführen, in der Bundesrepublik insofern eine Schranke gesetzt, als diesen Betriebsinhabern grundsätzlich der Gebrauch der dem Berechtigten zustehenden Kennzeichen und darüber hinaus jede Anlehnung an das unternehmen des Berechtigten und an seinen geschäftlichen Ruf verwehrt worden ist, durch welche die Tatsache der Enteignung und des damit verbundenen Inhaberwechsels hätte verwischt werden können (…BGH GRUR a.a.O.; ferner GRUR 1959, 367, 373 - Ernst Abbe; 1961, 91, 96 - Jenaer Glas; 1961, 420, 424 - Cuypers). - BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57
Carl-Zeiss-Stiftung
Auszug aus BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der gewerblichen Betätigung sowjetzonaler Betriebsinhaber, die einen dem Berechtigten durch Enteignung entzogenen Betrieb fortführen, in der Bundesrepublik insofern eine Schranke gesetzt, als diesen Betriebsinhabern grundsätzlich der Gebrauch der dem Berechtigten zustehenden Kennzeichen und darüber hinaus jede Anlehnung an das unternehmen des Berechtigten und an seinen geschäftlichen Ruf verwehrt worden ist, durch welche die Tatsache der Enteignung und des damit verbundenen Inhaberwechsels hätte verwischt werden können (…BGH GRUR a.a.O.; ferner GRUR 1959, 367, 373 - Ernst Abbe; 1961, 91, 96 - Jenaer Glas; 1961, 420, 424 - Cuypers).
- OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 2 U 66/18
Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten
Für dessen Erwerb kommt es nicht darauf an, ob der zur Ausübung des Vorbenutzungsrechts Berechtigte das Eigentum an den Betriebsmitteln erlangt (…Benkard/Scharen, a.a.O., § 12 Rn. 25; vgl. auch BGH, GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenick - für Warenzeichen). - BGH, 29.03.1983 - VI ZR 172/81
Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts im Verfahren vor den Arbeitsgerichten
In gleicher Weise war anerkannt, daß bei fehlender Tarifbindung auch durch Betriebsvereinbarung (BAGE 14, 140 [BAG 27.03.1963 - 4 AZR 72/62] = AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG = NJW 1963, 1546 [BGH 23.01.1963 - Ib ZR 78/61] LS) oder betriebliche Übung derartige Bezugnahmen auf Tarifverträge erfolgen können (LAG Bremen, BB 1965, 495; LAG Düsseldorf, DB 1969, 88 [LAG Düsseldorf 02.01.1969 - 8 Sa 462/68]; zur Geltung von - für Arbeitnehmer - ungünstigen betrieblichen Übungen, die in einem Betrieb bestehen, in die der Arbeitnehmer eintritt, vgl. BAG, Urteil v. 8. November 1957 - 1 AZR 123/56 - BAGE 5, 44, 47 - AP Nr. 2 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). - BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88
"Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der …
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist das bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dann anzunehmen, wenn unter der übertragenen Kennzeichnung der Geschäftsbetrieb im großen und ganzen übernommen bzw. fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 23.1.1963 - Ib ZR 78/61, GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenick;… Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 69, 92 - Rose;… Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, aaO. - Nocado).
- BGH, 02.03.1989 - I ZR 7/87
"FLASH"; Wirksamkeit eines Zeichenerwerbs
Für die Beurteilung indes, ob der Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, mitübertragen ist, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (RG GRUR 1943, 131, 132 - Valenciade; BGH, Urt. v. 23.1.1963 - Ib ZR 78/61, GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenick; v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89, 92 - Rose; v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado). - BGH, 08.03.1963 - Ib ZR 87/61
Enteignung von Warenzeichen (Tschechoslowakei)
Der erkennende Senat hat dazu bereits ausgesprochen, daß insoweit ein allgemeines Anwachsungsprinzip von dem Enteigneten nicht geltend gemacht werden kann; der Senat hat es deshalb nicht beanstandet, daß das Nachfolgeunternehmen im Inland neue Warenzeichen für sich eintragen läßt, die mit keinem der im Zeitpunkt der Enteignung mit dem enteigneten unternehmen verbunden gewesenen Kennzeichen verwechselbar sind (Urteil vom 23. Januar 1963 - Ib ZR 78/61 - Filmfabrik Köpenick). - OLG Stuttgart, 20.11.1992 - 2 U 224/91
Namensstreits durch "ungeschützte" Konkurrenzsituation von Unternehmen infolge …
Aus der Tatsache, daß ein solches Unternehmen aus der in der Bundesrepublik als rechtswidrig betrachteten Enteignung hervorgegangen war, wurden dagegen keine für das DDR-Unternehmen, hier die Rechtsvorgängerin der Beklagten, rechtshindernden Schlüsse gezogen (vgl. BGHZ 34, 91 = GRUR 1961, 294 - ESDE; BGH GRUR 1963, 473 - Filmfabrik Köpenick; BGH GRUR 1958, 159 - Zeiss). - BGH, 30.01.1969 - X ZR 66/67 Das verwaltete Vermögen ist danach, wie der Bundesgerichtshof wiederholt, allerdings für den Fall eines zuvor rechtlich unselbständigen Betriebes, ausgesprochen hat (vgl. BGH GRUR I960, 372, 374 - Kodak; GRUR 1963, 473, 475 - Filmfabrik Köpenick), ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen, Daraus folgt für den hier gegebenen Fall jedoch nicht, daß diese Rechtspersönlichkeit neben die schon bestehende Rechtspersönlichkeit (Aktiengesellschaft) getreten v/äre - was das Berufungsgericht annimmt ebensowenig, daß die Aktiengesellschaft zu bestehen auf gehört hätte« Vielmehr hat die genannte Vorschrift nur die Bedeutung, daß die als Träger ihrer bisherigen Rechte weiterbestehende Aktiengesellschaft für die Dauer der Verwaltung unter einer besonderen Rechtsform, nämlich der einer juristischen Person im Sinne des § 5 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung, geführt wird und daß sie insoweit die Bezeichnung 11I J U Karnerawerk Aktiengesellschaft in Verwaltung1' trägt« Dieser staatliche Eingriff in die Struktur der Aktiengesellschaft hat ihre Identität nicht berührt« Zv/ar wurden den bisherigen Organen der Aktiengesellschaft - Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vor stand - diejenigen satzungsgemäßen Befugnisse entzogen, die dem staatlich bestellten Verwalter übertragen worden sind« Das alles hat sich jedoch nach § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung ebenso wie nach anerkannten Grundsätzen des internationalen Privat- und Verwaltungsrechts auf das im Herrschaftsbereich der die Verwaltung anordnenden Behörden belegene Vermögen!"der Aktiengesellschaft beschränkt" II« Schon hieraus ergeben sich Folgerungen für eine abschließende Entscheidung über die Umschreibungsanträge hinsichtlich der meisten der umstrittenen Schutzrecbte: 1. Die Alt-Warenzeichen - KiÄ-ExBBB - stehen der Klägerin nicht zu, soweit sie beim Deutschen Patentamt für das Gebiet der Bundesrepublik aufrecnterhalton worden sind« Diese Zeichen waren ursprünglich mit Wirkung für das gesamte Reichsgebiet eingetragen und deshalb auch im ganzen Reichsgebiet belegen (BGH NJW 1955? 1151)« Die Anordnung der Verwaltung konnte diese Warenzeichen nur erfassen, soweit 3ie auch im anderen Teil Deutschlands belegen waren, nicht jedoch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland«, Die beim Deutschen Patentamt aufrechterhaltenen Y/arenzeichen unterliegen deshalb nicht der Verwaltung und gehören folglich auch nicht zu dem der Verwaltung unterworfenen Sondervermögen«, Schon daraus ergibt sich, daß der auf diese Y/arenzeichen bezogene Umschreibungsantrag unbegründet ist«, Ob sie der Beklagten sustehen, bedarf an dieser Stelle noch keiner Entscheidung; hier ist allein entscheidend, daß die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch darauf hat, diese Rechte auf sich umschreiben zu lassen.
- BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64
Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme …
Sie ist anerkanntermaßen nicht engherzig, sondern nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu handhaben (BGH GRUR 1957, 231, 232 - Taeschner; GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenik). - OLG Nürnberg, 16.04.1996 - 3 U 825/96 Den von der Antragstellerin angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofes "Taeschner/Pertussin" (GRUR 1957, 231 f.), Filmfabrik Köpenick" (GRUR 1963, 473, 474) bzw. "Rose" (GRUR 1967, 89, 92) lagen erkennbar jeweils Fallgestaltungen zugrunde, bei denen wirksame Verpflichtungsgeschäfte zur Betriebsübertragung führten.
- BGH, 03.05.1974 - I ZR 34/73
Grundsatz der Firmenwahrheit - Übertragung des Gewerbebetriebes eines Kaufmannes …
Entscheidend ist, ob der Beklagte nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Inhaber des Betriebes geworden ist, nicht dagegen, ob er nach den Regeln des Sachenrechts Eigentümer sämtlicher der zum Betrieb gehörenden Werte geworden ist (vgl. BGH GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenick).
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