Rechtsprechung
| BGH, 03.06.1966 - Ib ZR 81/64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entschädigungsleistungen wegen Beschlagnahme eines Betriebes - Heranziehung zu einem Lastenausgleich - Verwirkung eines Anspruchs
Papierfundstellen
- DB 1966, 1686
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64
Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers
Auszug aus BGH, 03.06.1966 - Ib ZR 81/64
Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht eine Überbesetzung der Zivil- und Strafkammern eines Landgerichts mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern für zulässig erklärt, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist (BVerfG NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]).Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich nicht, daß der Vorsitzende des Senats vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen hat, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder des Senats an den Verfahren mitwirken (BVerfG NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]); die Rechtsordnung ging vielmehr unter der - zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch geltenden - alten Fassung des § 69 GVG davon aus, daß der Vorsitzende in richterlicher Unabhängigkeit die Rechtsprechungsaufgaben unter die einzelnen Mitglieder seines Kollegiums verteilt.
- BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63
Geschäftsverteilungsplan
Auszug aus BGH, 03.06.1966 - Ib ZR 81/64
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294; 18, 65), [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvL 23/62]der sich der erkennende Senat schon mehrfach angeschlossen hat (zuletzt mit Urteil vom 23. März 1966 - Ib ZR 52/64), stellt es einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß sie in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann. - BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62
Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper
Auszug aus BGH, 03.06.1966 - Ib ZR 81/64
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294; 18, 65), [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvL 23/62]der sich der erkennende Senat schon mehrfach angeschlossen hat (zuletzt mit Urteil vom 23. März 1966 - Ib ZR 52/64), stellt es einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß sie in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann. - BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvL 23/62
Verkehrsfinanzgesetz
Auszug aus BGH, 03.06.1966 - Ib ZR 81/64
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294; 18, 65), [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvL 23/62]der sich der erkennende Senat schon mehrfach angeschlossen hat (zuletzt mit Urteil vom 23. März 1966 - Ib ZR 52/64), stellt es einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß sie in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann. - BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 52/64
Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Anspruch auf den gesetzlichen …
Auszug aus BGH, 03.06.1966 - Ib ZR 81/64
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294; 18, 65), [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvL 23/62]der sich der erkennende Senat schon mehrfach angeschlossen hat (zuletzt mit Urteil vom 23. März 1966 - Ib ZR 52/64), stellt es einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß sie in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann.
- BGH, 05.04.1967 - Ib ZR 56/65
Voraussetzungen für die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Umfang der …
Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 3. Juni 1966 - Ib ZR 81/64 - unter Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]) dargelegt, daß die Besetzung eines Senates des Oberlandesgerichts mit einem Vorsitzenden und drei beisitzenden Richtern noch keine gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu beanstandende Überbesetzung darstellt (ebenso der VI. Zivilsenat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI ZR 73/65 vom 13. Dezember 1966 sowie der V. Zivilsenat in dem Urteil V ZR 123/64 vom 7. Dezember 1965).
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