Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 02.07.1984 - A 12 S 771/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hjil.de
, S. 26 (Kurzinformation)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 27.04.1982 - A 11 K 1170/80
- VGH Baden-Württemberg, 02.07.1984 - A 12 S 771/82
- BVerwG, 28.03.1985 - 9 B 44.85
- BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 20.85
Papierfundstellen
- VBlBW 1985, 306
- InfAuslR 1985, 123
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87
Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation …
Den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Berufungsurteil, aber auch der Bezugnahme auf das frühere Urteil des Berufungsgerichts vom 2. Juli 1984 - A 12 S 771/82 - (InfAuslR 1985, 123), ist eine diesen Anforderungen entsprechende Prüfung nicht zu entnehmen.Die pauschalen Darlegungen im Berufungsurteil deuten eher darauf hin daß - wie sich auch aus der Bezugnahme in dem Urteil vom 2. Juli 1984 (a.a.O.) auf weitere Urteile des Berufungsgerichts ergibt - das Berufungsgericht dem Begriff des Politischen nicht die durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene Bedeutung beimißt und die Bestrafung wegen sog. Staatsschutzdelikte offenbar generell als politische Verfolgung werten will.
Da das hier angefochtene Urteil gegenüber dem Urteil vom 24. Januar 1985 - A 13 S 812/83 - keine anderen oder zusätzlichen neuen Erkenntnismittel enthält und sich hierfür auch aus der weiteren Verweisung auf das Urteil vom 2. Juli 1984 - A 12 S 771/82 - a.a.O. - keine Anhaltspunkte ergeben, ist es wegen dieser entscheidungserheblichen Abweichung aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), da nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil eine Entscheidung weder zugunsten noch zuungunsten des Klägers möglich ist.
- BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 21.85
Asylanspruch bei einer Verfolgungsmaßnahme "im Bereich des Möglichen"
Einem derart Ungewissen Schicksal dürfe nach den humanitären Grundsätzen des Asylrechts, wie der Senat zuletzt im Urteil vom 2. Juli 1984 - A 12 S 771/82 entschieden hätte, jedenfalls dann niemand ausgesetzt werden, wenn in zahlreichen Einzelfällen Folter zur Gewißheit geworden sei und durch die Ausgestaltung des Untersuchungsverfahrens eher begünstigt als verhindert werde, was zugleich die beachtliche Wahrscheinlichkeit für ihren Eintritt begründe.Es verwendet zwar die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Formel einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, meint aber - wie sich vor allem auch aus der in diesem Zusammenhang erfolgten Bezugnahme auf sein Urteil vom 2. Juli 1984 - A 12 S 771/82 ergibt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Parallelsache BVerwG 9 C 20.85) - rechtsirrig, dieser Maßstab erlaube angesichts des Gewichts der asylrechtlich geschützten Rechtsgüter eine Verfolgungsprognose in bejahendem Sinne immer schon dann, wenn sich nicht ausschließen lasse, daß der Asylsuchende in türkischer Untersuchungshaft mißhandelt werde.
- BVerwG, 27.05.1986 - 9 C 34.86
Verstöße gegen Menschenwürde - Folterpraktiken - Polizeihaft - Erfordernis …
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt das Berufungsurteil durch die Verwertung der früher vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Tatsachenfeststellungen in den Urteilen vom 5. Juni 1984 - A 12 S 767/83, vom 2. Juli 1984 - A 12 S 771/82 und vom 24. Januar 1985 - A 13 S 812/83 den Anspruch des Beteiligten und Revisionsklägers auf rechtliches Gehör; darauf, ob die mit der Revision weiter erhobenen Verfahrensrügen ebenfalls begründet sind, kommt es unter diesen Umständen nicht an. - VGH Baden-Württemberg, 18.10.1984 - A 12 S 852/83
Bestrafung von Terroristen - Folter während der Untersuchungshaft
Einem solchen von Zufälligkeiten abhängigen ungewissen Schicksal darf nach den humanitären Grundsätzen des Asylrechts niemand ausgesetzt werden (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 02.07.1984 - A 12 S 771/82 -). - VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - A 12 S 911/83
Asylrecht - Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit
Folter droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn feststeht, daß sie im Verfolgerstaat tatsächlich häufig vorkommt, und wenn sie vom Asylbewerber aufgrund dieser Tatsache als konkrete Bedrohung empfunden werden muß; überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 02.07.1984, VBlBW 1985, 306 = Die Justiz 1985, 366 = InfAuslR 1985, 123, und vom 18.10.1984, VBlBW 1985, 307 = Die Justiz 1985, 302; a.A. BVerwG, Urteile vom 01.10.1985, VBlBW 1986, 60 und 9 C 21.85).
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