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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 23.02.2001 - 1 Bf 127/98.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,14482
OVG Hamburg, 23.02.2001 - 1 Bf 127/98.A (https://dejure.org/2001,14482)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2001 - 1 Bf 127/98.A (https://dejure.org/2001,14482)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Februar 2001 - 1 Bf 127/98.A (https://dejure.org/2001,14482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 53 Abs. 4
    Afghanistan, Tadschiken, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Gebietsgewalt, Taliban, Quasi-staatliche Verfolgung, Menschenrechtswidrige Behandlung, Sippenhaft, Familienangehörige, Vater, Kommunisten, Funktionäre, Glaubwürdigkeit, Gruppenverfolgung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewilligung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG) bezüglich afghanischer Flüchtlinge ohne sozialen und familiären Hintergrund in Afghanistan; Unzulässigkeit einer Abschiebung aufgrund der Konvention zum ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 102
  • InfAuslR 2001, 373
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (9)

  • VG Karlsruhe, 24.04.2002 - A 10 K 10307/98

    Afghanistan: Abschiebungshindernis nach AuslG 1990 § 53 Abs 6 S 2 verneint

    Rn. 33 Nichts anderes gilt schließlich auch für die im Vordergrund der Befürchtungen der meisten Rückkehrer und auch Beobachter stehende Versorgungslage, die noch in jüngerer Zeit Anlass für verschiedene Verwaltungsgerichte war, betroffenen afghanischen Staatsangehörigen den Schutz von § 53 Abs. 6 AuslG zuzuerkennen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 23.02.2001, InfAuslR 2001, S. 373, …und Urt. v. 06.07.2001 - 1 Bf 549/98.A -).

    Durch die größte internationale Hilfsaktion seit 40 Jahren, vornehmlich durch das Nahrungsmittelprogramm der Vereinten Nationen (World Food Program/WFP) mit Verteilung durch private Hilfsorganisationen, ist es (entgegen den Erwartungen, s. OVG Hamburg, Urt. v. 23.02.2001, aaO) gelungen, trotz der allgemein-bekannten Dürrekatastrophe der letzten Jahre eine Hungersnot in Afghanistan abzuwenden, wobei sich zuletzt die Hilfslieferungen von Monat zu Monat verdoppelt haben (September 2001 11.000 Tonnen, Oktober 27.000 Tonnen, November 55.000 Tonnen, Dezember 116.000 Tonnen, s. dpa-Meldung v. 04.01.2002).

  • VG Sigmaringen, 03.11.2003 - A 2 K 10838/01

    Afghanistan: verneinte Verfolgungsgefahr durch Taleban

    Rn. 32 Nichts anderes gilt schließlich auch für die im Vordergrund der Befürchtungen der meisten Rückkehrer und auch Beobachter stehende Versorgungslage, die in den vergangenen Jahren für verschiedene Verwaltungsgerichte war, betroffenen afghanischen Staatsangehörigen den Schutz von § 53 Abs. 6 AuslG zuzuerkennen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteile vom 23.02.2001, InfAuslR 2001, 373, und vom 06.07.2001 - 1 Bf 549/98.A - VG Darmstadt, Urteil vom 27.06.2002 -2 E 30447/99.A-).

    Durch die größte internationale Hilfsaktion seit 40 Jahren, vornehmlich durch das Nahrungsmittelprogramm der Vereinten Nationen (World Food Program/WFP) mit Verteilung durch private Hilfsorganisationen, ist es (entgegen den Erwartungen, s. OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2001, a.a.O.) gelungen, trotz der allgemein bekannten Dürrekatastrophe der letzten Jahre eine Hungersnot in Afghanistan abzuwenden.

  • OVG Hamburg, 14.06.2002 - 1 Bf 38/02

    Afghanistan

    Eine extreme Gefahrenlage, die zur Bewilligung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führt, liegt für Rückkehrer nach Afghanistan jedenfalls im Kabuler Raum nicht (mehr) vor (Änderung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urt. v. 23.2.2001, 1 Bf 127/98.A).

    Der erkennende Senat hatte mit Urteil vom 23. Februar 2001 (1 Bf 127/98.A) - erstmals - angenommen, dass für Rückkehrer nach Afghanistan, die dort keine Familienmitglieder oder einen sonstigen Rückhalt vorfinden würden, eine derartige extreme Gefahrenlage gegeben ist, die ihrer Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegensteht.

  • OVG Hamburg, 14.06.2002 - 1 Bf 37/02

    Afghanistan

    Eine extreme Gefahrenlage, die zur Bewilligung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führt, liegt für Rückkehrer nach Afghanistan jedenfalls im Kabuler Raum nicht (mehr) vor (Änderung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urt. v. 23.2.2001, 1 Bf 127/98.A).

    Der erkennende Senat hatte mit Urteil vom 23. Februar 2001 (1 Bf 127/98.A) - erstmals - angenommen, dass für Rückkehrer nach Afghanistan, die dort keine Familienmitglieder oder einen sonstigen Rückhalt vorfinden würden, eine derartige extreme Gefahrenlage gegeben ist, die ihrer Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegensteht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2001 - 20 A 3011/97

    Afghanistan, Tadschiken, DVPA, Sympathisanten, Mitglieder, Watan-Partei, …

    OVG, Urteil vom 23. Februar 2001 - 1 Bf 127/98.A -.
  • VG Karlsruhe, 09.11.2005 - A 10 K 12302/03

    Zur Rückkehrgefährdung afghanischer Flüchtlinge; hier: Abschiebungshindernis …

    Rn. 52 Etwas anderes gilt aber unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Klägers für die im Vordergrund der Befürchtungen der meisten Rückkehrer und auch Beobachter stehende Versorgungslage, die in jüngerer Zeit schon Anlass für verschiedene Verwaltungsgerichte war, betroffenen afghanischen Staatsangehörigen den Schutz von § 53 Abs. 6 AuslG zuzuerkennen (vgl. z. B. OVG Hamburg, Urt. v. 23.02.2001, InfAuslR 2001, 373, …und Urt. v. 06.07.2001 - 1 Bf 549/98.A - OVG Bautzen, Urt.v. 29.02.2000 - A 4 B 4289/97 - VG Darmstadt, Urt. v. 27.06.2002 -2 E 30447/99.A- , sämtlich juris).
  • OVG Hamburg, 29.06.2001 - 1 Bf 122/01

    Abschiebungsschutz für Rückkehrer nach Afghanistan ohne familiären Rückhalt …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VG Lüneburg, 02.08.2001 - 1 A 209/00

    Afghanistan; politischer Flüchtling; Taliban

    Eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (vgl. dazu Hambg. OVG Urt. v. 23.2.2001 - 1 Bf 127/98. A - : Extreme Gefahrenlage für Rückkehrer, die keinen familiären oder sonstigen Rückhalt mehr vorfinden; Hess. VGH, Inf-AuslR 1999, 296) ist im Hinblick auf die zuvor dargestellte Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG entbehrlich (§ 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG analog).
  • OVG Hamburg, 29.06.2001 - 1 Bf 66/98
    Die katastrophale Versorgungslage in Afghanistan begründet für Rückkehrer, die dort keinen familiären oder sonstigen Rückhalt mehr vorfinden würden, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (wie Urteil vom 23.02.2001, 1 Bf 127/98.A).
  • VG Karlsruhe, 09.11.2005 - A 10 12302/03

    Afghanistan, Hindus, religiös motivierte Verfolgung, Gruppenverfolgung, Genfer …

    Etwas anderes gilt aber unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Klägers für die im Vordergrund der Befürchtungen der meisten Rückkehrer und auch Beobachter stehende Versorgungslage, die in jüngerer Zeit schon Anlass für verschiedene Verwaltungsgerichte war, betroffenen afghanischen Staatsangehörigen den Schutz von § 53 Abs. 6 AuslG zuzuerkennen (vgl. z. B. OVG Hamburg, Urt. v. 23.02.2001, InfAuslR 2001, 373 , …und Urt. v. 06.07.2001 - 1 Bf 549/98.A - OVG Bautzen, Urt.v. 29.02.2000 - A 4 B 4289/97 - VG Darmstadt, Urt. v. 27.06.2002 -2 E 30447/99.A - , sämtlich juris).
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