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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,679
VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01 (https://dejure.org/2001,679)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 (https://dejure.org/2001,679)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - 11 S 389/01 (https://dejure.org/2001,679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; AuslG § 55 Abs. 2

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 55 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
    Türkei, Abgelehnte Asylbewerber, Traumatisierte Flüchtlinge, Posttraumatische Belastungsstörung, Duldung, Abschiebungshindernis, Rechtliche Unmöglichkeit, Abschiebung, Zwangsmaßnahme, Körperliche Unversehrtheit, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; AuslG § 55 Abs. 2
    Duldung - Duldungsgrund, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, posttraumatische Belastungsstörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Duldungsgrund wegen rechtlicher Unmöglichkeit einer Abschiebung; Inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Gesundheitsschaden in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung; Abgrenzung zum zielstaatbezogenen Vollstreckungshindernis; Grundsätzliche Bedeutung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 107
  • NVwZ 2001, Beilage Nr I 9, 107
  • VBlBW 2002, 32
  • InfAuslR 2001, 384
 
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Wird zitiert von ... (52)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01
    Da bei einer derartigen Sachlage die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich gegebenenfalls um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 55 AuslG, nicht um ein - zielstaatsbezogenes und bei Asylbewerbern allein vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfendes - Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG (vgl. zu der Unterscheidung insbesondere BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383;… BVerwG, Urt. v. 21.9.1999, NVwZ 2000, 206).

    Ein derartiges Vollstreckungshindernis setzt wie gesagt nicht voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung keine ausreichende therapeutische Behandlung erlangt werden kann (demgegenüber anders der Fall eines - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, welches auf die Gefahr gestützt wird, dass sich eine Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind; vgl. BVerwGE 105, 383).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 8.99

    Abschiebungshindernis; inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis; psychische …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01
    Da bei einer derartigen Sachlage die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich gegebenenfalls um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 55 AuslG, nicht um ein - zielstaatsbezogenes und bei Asylbewerbern allein vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfendes - Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG (…vgl. zu der Unterscheidung insbesondere BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383; BVerwG, Urt. v. 21.9.1999, NVwZ 2000, 206).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch betont, bei krankheitsbedingten Gefahren, die sich allein durch die Abschiebung bzw. als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sei - ausschließlich - ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Betracht zu ziehen (BVerwG, Urt. v. 21.9.1999, aaO; siehe ferner zur rechtlichen Einordnung der posttraumatischen Belastungsstörung in das System des Abschiebungsschutzes Marx, InfAuslR 2000, 357/361 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 11 S 1963/99

    Vollzug einer Abschiebung trotz Suizidgefahr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01
    Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden (vgl. zu der Schutzpflicht in Bezug auf eine Abschiebung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.2.1998, InfAuslR 1998, 241; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.1.1998, InfAuslR 1998, 343; VG Freiburg, Beschl. v. 12.10.1999, VBlBW 2000, 123; Beschl. des beschließenden Senats vom 2.5.2000, InfAuslR 2000, 435).

    Zudem widerspricht diese Erwägung nicht, wie der Antragsgegner meint, dem vom Verwaltungsgericht an anderer Stelle erwähnten Gedanken, dass die Pflicht der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, einen krankheitsbedingten Duldungsgrund in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten, zeitlich nicht weiter reicht als bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat (vgl. zu diesem Gedanken in Anbetracht einer bei dem Ausländer vorhandenen Suizidgefahr den Senatsbeschluss vom 2.5.2000, InfAuslR 2000, 435).

  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvR 185/98

    Ausylunabhängige Gefahren für Leben und Gesundheit im Zusammenhang mit einer …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01
    Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden (vgl. zu der Schutzpflicht in Bezug auf eine Abschiebung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.2.1998, InfAuslR 1998, 241; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.1.1998, InfAuslR 1998, 343; VG Freiburg, Beschl. v. 12.10.1999, VBlBW 2000, 123; Beschl. des beschließenden Senats vom 2.5.2000, InfAuslR 2000, 435).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.1998 - 3 M 111/97

    Abschiebung; Ausländer; Suizidgefahr; Selbstmord; Amtsaufklärung; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01
    Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden (vgl. zu der Schutzpflicht in Bezug auf eine Abschiebung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.2.1998, InfAuslR 1998, 241; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.1.1998, InfAuslR 1998, 343; VG Freiburg, Beschl. v. 12.10.1999, VBlBW 2000, 123; Beschl. des beschließenden Senats vom 2.5.2000, InfAuslR 2000, 435).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02

    Abschiebungshindernis - Reiseunfähigkeit - Suizidgefahr

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (hier: Reiseunfähigkeit im engeren und im weiteren Sinn) als Duldungsgrund durch ärztliche Atteste (im Anschluss an die Beschlüsse des Senats vom 2.5.2000 - 11 S 1936/99 - und vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -).

    a) Nach dem vom Verwaltungsgericht maßgeblich zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Beschluss des Senats vom 7.5.2001 (- 11 S 389/01 - VBlBW 2002, 32 = NVwZ-Beil.

    I 2001, 107 = AuAS 2001, 174 = Die Justiz 2002, 17) können inlandsbezogene Abschiebungshindernisse unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses darstellen und damit einer Abschiebung entgegenstehen, wenn bereits die Durchführung der Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt.

    Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn zu umschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich insoweit gegebenenfalls um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 55 AuslG, nicht um ein - zielstaatsbezogenes und bei (auch abgelehnten) Asylbewerbern allein vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfendes - Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG (vgl. dazu VGH Bad.Württ., Beschluss vom 7.5.2001, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07

    Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde bei Hinweisen auf Verschlechterung des …

    Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2005 - 11 S 2779/04

    Bindungswirkung einer negativen Statusfeststellung des Bundesamtes zu § 53 Abs 6 …

    Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne).
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