Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 62 Abs. 2 Nr. 5; FEVG § 3; FGG § 12; FEVG § 5 Abs. 1; AufenthG § 62 Abs. 2 Nr. 1; GVG § 17 a Abs. 2; GVG § 17 a Abs. 4; FEVG § 13 Abs. 2; FEVG § 13 Abs. 1; HmbSOG § 13 Abs. 1 Nr. 2
D (A), Abschiebungshaft, Entziehungsabsicht, Landgericht, Anhörung, Verzicht, freiwillige Ausreise, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, illegale Einreise, abgelehnte Asylbewerber, Feststellungsantrag, isolierter Feststellungsantrag, Ingewahrsamnahme, ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 15.09.2006 - 310 T 92/06
- OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06
Papierfundstellen
- InfAuslR 2007, 74
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- OLG Hamburg, 02.04.2003 - 2 Wx 67/02
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06
Dies gilt in Hinblick auf ein Rehabilitierungsinteresse nicht nur für die Anordnung der Abschiebehaft (BVerfG NJW 2002, 2456), sondern aus entsprechenden Erwägungen auch für die Ingewahrsamnahme durch die Ausländerbehörde (Senat 2 Wx 67/02).In den Sachen 2 Wx 67/02, 2 Wx 78/02 und 2 Wx 82/02 hatte das Landgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme angenommen und der Senat hatte die Entscheidungen demzufolge materiellrechtlich zu überprüfen.
In der Entscheidung 2 Wx 67/02 (S.5) hat der Senat aber ausgeführt, dass hingegen in Fällen, in denen das Rechtsschutzziel der Beteiligten auch die Abschiebehaft betreffe, und zwar in dem Sinne, dass die Ingewahrsamnahme in die Abschiebehaft habe übergehen sollen, auch die Ingewahrsamnahme der Überprüfung gemäß § 13 Abs. 2 FEVG unterliegen könne.
Wie der Senat bereits in der Entscheidung 2 Wx 67/02 (InfAusR 2003, 288) ausgeführt hat, fehlte es der Beteiligten dafür an einer Rechtsgrundlage.
Weder § 13 Abs. 1 FEVG als reine Verfahrensvorschrift noch die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zur Anordnung der Abschiebehaft stellen eine Eingriffsgrundlage für eine Ingewahrsamnahme ohne vorherige richterliche Anordnung dar, da sie selbst keine Freiheitsentziehung durch die Behörde gestatten und ein solches Recht diesen Vorschriften auch nicht immanent ist (vgl. OLG Braunschweig vom 4.2.04, Az. 6 W 32/03, InfAuslR 2004, 166, zitiert nach juris; KG Report 2003, 174, 177m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; OLG Celle vom 11.2.04, Az. 17 W 109/03, zitiert nach juris, jeweils zum Ausländerrecht; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 257, 258 zu 3 13 Abs. 1 FEVG; Senat 2 Wx 67/02, InfAuslR 2003, 288 zum Ausländerrecht und zu § 13 Abs. 1 FEVG m.w.N; Senat 2 Wx 78/02; 2 Wx 82/02).
- VG Hamburg, 24.10.2005 - 4 K 3236/04
Verwaltungsgewahrsam zur Vorbereitung der Abschiebungshaft; richterliche …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06
Auch das Verwaltungsgericht Hamburg bezweifelt nicht seine Zuständigkeit gemäß § 13 a Abs. 2 S.4 Hmb.SOG, wenn der Feststellungsantrag nachträglich, d.h. außerhalb des Abschiebehaftverfahrens gestellt wird (vgl. VG Hamburg vom 24.10.05, Az. 4 K 3236/04, zitiert nach juris).Die vorbeugende Inhaftierung darf nicht als Regelfall angesehen werden (vgl. VG Hamburg vom 24.10.05, a.a.O., m.w.N.
- OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
Verfahrensrechtliche Behandlung eines Feststellungsantrages betr. eine …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06
Insofern unterscheidet sich der Streitfall auch von dem der Entscheidung des OLG Hamm (FGPrax 2005, 90, 91) zugrunde liegenden Sachverhalt.
- OLG Braunschweig, 04.02.2004 - 6 W 32/03
Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme; Entscheidung über Abschiebehaft; …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06
Weder § 13 Abs. 1 FEVG als reine Verfahrensvorschrift noch die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zur Anordnung der Abschiebehaft stellen eine Eingriffsgrundlage für eine Ingewahrsamnahme ohne vorherige richterliche Anordnung dar, da sie selbst keine Freiheitsentziehung durch die Behörde gestatten und ein solches Recht diesen Vorschriften auch nicht immanent ist (vgl. OLG Braunschweig vom 4.2.04, Az. 6 W 32/03, InfAuslR 2004, 166, zitiert nach juris; KG Report 2003, 174, 177m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; OLG Celle vom 11.2.04, Az. 17 W 109/03, zitiert nach juris, jeweils zum Ausländerrecht; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 257, 258 zu 3 13 Abs. 1 FEVG; Senat 2 Wx 67/02, InfAuslR 2003, 288 zum Ausländerrecht und zu § 13 Abs. 1 FEVG m.w.N; Senat 2 Wx 78/02; 2 Wx 82/02). - OLG Celle, 11.02.2004 - 17 W 109/03
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06
Weder § 13 Abs. 1 FEVG als reine Verfahrensvorschrift noch die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zur Anordnung der Abschiebehaft stellen eine Eingriffsgrundlage für eine Ingewahrsamnahme ohne vorherige richterliche Anordnung dar, da sie selbst keine Freiheitsentziehung durch die Behörde gestatten und ein solches Recht diesen Vorschriften auch nicht immanent ist (vgl. OLG Braunschweig vom 4.2.04, Az. 6 W 32/03, InfAuslR 2004, 166, zitiert nach juris; KG Report 2003, 174, 177m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; OLG Celle vom 11.2.04, Az. 17 W 109/03, zitiert nach juris, jeweils zum Ausländerrecht; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 257, 258 zu 3 13 Abs. 1 FEVG; Senat 2 Wx 67/02, InfAuslR 2003, 288 zum Ausländerrecht und zu § 13 Abs. 1 FEVG m.w.N; Senat 2 Wx 78/02; 2 Wx 82/02). - BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
Rehabilitierung bei Abschiebungshaft
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06
Dies gilt in Hinblick auf ein Rehabilitierungsinteresse nicht nur für die Anordnung der Abschiebehaft (BVerfG NJW 2002, 2456), sondern aus entsprechenden Erwägungen auch für die Ingewahrsamnahme durch die Ausländerbehörde (Senat 2 Wx 67/02). - BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 93.76
nachträglicher Rechtsschutz gegen Abschiebehaft - Art. 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 2 …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung NJW 1982, 536 ausdrücklich ausgeführt, § 13 Abs. 2 FEVG gelte auch bei Anfechtung einer auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung aufgrund von Bundesrecht sichern solle, so dass für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme nach Erledigung ebenfalls das Amtsgericht zuständig sei. - OLG Köln, 01.10.2004 - 16 Wx 195/04
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Festnahme durch die …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06
Die im Streitfall vorliegende Konstellation entspricht der einer Entscheidung des OLG Köln (16 Wx 195/04, zitiert nach juris). - OLG Hamm, 31.03.1992 - 15 W 349/91
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06
Die Vorschriften gelten auch für die Verweisung aus dem FGG-Verfahren in eine besondere Gerichtsbarkeit (Zöller Vorbem. zu §§ 17-17b GVG Rz.11; OLG Hamm NJW 92, 2643), denn die Vorschriften regeln einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten, wie beim Streit über den Rechtsweg zu verfahren ist (…Zöller a.a.O. Rz.1).
- BGH, 16.09.2010 - V ZB 120/10
Abschiebungshaftverfahren: Erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren zur …
Es ist deshalb zu Gunsten der Betroffenen davon auszugehen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht, und die Rechtswidrigkeit der Beschwerdeentscheidung festzustellen (OLG Hamburg, InfAuslR 2007, 74, 76; OLG München, InfAuslR 2008, 87, 88), weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschwerdegericht nach einer Anhörung zu einer für die Betroffene günstigeren Entscheidung gelangt wäre (vgl. BVerfGE 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). - OLG München, 22.11.2007 - 34 Wx 86/07
D (A), Abschiebungshaft, Anhörung, Landgericht, Beschwerde, …
Daher muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die ohne Anhörung ergangene Entscheidung des Landgerichts auf diesem Verfahrensfehler beruht, so dass der Senat selbst die Rechtswidrigkeit festzustellen hat und eine Zurückverweisung an das Landgericht nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg vom 21.11.2006, 2 Wx 129/06 Rn. 46, zitiert nach juris).
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