Rechtsprechung
| KG, 20.09.1994 - 5 Ws 296/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 456a Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- JR 1995, 77
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- OLG Karlsruhe, 10.01.1994 - 3 Ws 253/93
Abschiebung; Belehrung; Vollstreckung; Ermessen; Fortsetzung; Nachholen
Auszug aus KG, 20.09.1994 - 5 Ws 296/94
Der Verurteilte hatte aufgrund der ihm bekannten ordnungsgemäßen Belehrung, daß er den Rest der Strafe verbüßen müsse, falls er - sei es auch nur als Tourist - wieder nach Deutschland einreise, grundsätzlich Gelegenheit, die mit seiner Rückkehr verbundenen Risiken abzuschätzen und sein Verhalten darauf abzustellen, wie es die Zulässigkeit der Nachholung der Strafvollstreckung verlangt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1994, 254 ; OLG Stuttgart MDR 1981, 426).Die in § 456 a Abs. 2 Satz 3 StPO vorgeschriebene Belehrung über die Nachholung der restlichen Vollstreckung für den Fall der Rückkehr ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nachholung der Vollstreckung (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1994, 254 = MDR 1994, 610 = StV 1994 380-382; OLG Stuttgart RPfl.
Daß die vor dem Erlaß des Haftbefehls vom 1. Juli 1992 von der Staatsanwaltschaft getroffene Anordnung der Nachholung der Vollstreckung für den Fall der Rückkehr des Verurteilten nicht, wie an sich erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1994, 254 ; Senat, Beschluß vom 16. März 1989 - 5 Ws 105/89 -), mit Gründen versehen ist, ist unschädlich.
- OLG Celle, 06.04.1994 - 5 Ws 52/94
Dolmetscher; Telefonüberwachung
Auszug aus KG, 20.09.1994 - 5 Ws 296/94
Die in dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 1994 ebenfalls enthaltene Ablehnung des Antrags, erneut von der Vollstreckung nach § 456 a Abs. 1 StPO abzusehen, unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. Senat, Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 Ws 52/94 -).Denn die Angabe der erwogenen Ermessensgesichtspunkte kann nachgeholt werden (vgl. Senat, Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 Ws 52/94 -).
Er nennt jedoch zutreffend den maßgeblichen Grund, nämlich die regelmäßige Vollstreckungspflicht der Vollstreckungsbehörde (vgl. OLG Düsseldorf aa0; Senat, Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 Ws 52/94;… Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 456 a Rdn. 9).
- LG Berlin, 08.01.1987 - 1 OpKLs 39/76
Auszug aus KG, 20.09.1994 - 5 Ws 296/94
Nur für einen solchen Sachverhalt ist bisher entschieden worden, daß keine Rückkehr im Sinne des § 456 a StPO vorliegt, weil der Ausgewiesene nicht freiwillig eingereist ist, beziehungsweise nicht selbst über die Wiedereinreise entschieden hat (vgl. LG Berlin StV 1987, 258;… Fischer in KK- StPO , 3. Aufl., § 456 a Rdn. 4).Für die eigene Entscheidung des Verurteilten über die Rückkehr (vgl. LG Berlin StV 1987, 258) genügt es daher, daß keine gewaltsame Einwirkung vorliegt, sondern daß der Verurteilte mit natürlichem Willen selbst seine Wiedereinreise betrieb, die er als solche erkannte.
- OLG Stuttgart, 16.12.1980 - 3 Ws 311/80
Auszug aus KG, 20.09.1994 - 5 Ws 296/94
Der Verurteilte hatte aufgrund der ihm bekannten ordnungsgemäßen Belehrung, daß er den Rest der Strafe verbüßen müsse, falls er - sei es auch nur als Tourist - wieder nach Deutschland einreise, grundsätzlich Gelegenheit, die mit seiner Rückkehr verbundenen Risiken abzuschätzen und sein Verhalten darauf abzustellen, wie es die Zulässigkeit der Nachholung der Strafvollstreckung verlangt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1994, 254 ; OLG Stuttgart MDR 1981, 426).
- KG, 04.06.2004 - 5 Ws 263/04
Nachholung der Strafvollstreckung: Voraussetzungen einer freiwilligen …
Über die mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2004 ebenfalls zurückgewiesenen, als Gegenvorstellung behandelten Einwände gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, erneut nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollsteckung abzusehen, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht befunden; denn diese Entscheidung unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93; KG JR 1995, 77, 78 und Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 WS 52/94 -).c) Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung ist aber, daß der Verurteilte freiwillig nach Deutschland eingereist ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93, 94 und 1996, 93; OLG Düsseldorf NStE 1994, Nr. 4 zu § 456 a StPO; KG JR 1995, 77, 78; LG Berlin StV 1997, 258).
Über diese Umstände hinaus hätte nunmehr neben der Höhe des Strafrestes unter Berücksichtigung der Strafhöhe (…vgl. OLG Düsseldorf aaO), der Art und Umstände der Tat, der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und insbesondere der Dauer zwischen der Abschiebung und seiner Einreise (nur etwa eineinhalb Monate vor der Vollstreckungsverjährung) und seiner jetzigen familiären und sozialen Situation das Interesse des Beschwerdeführers an einem Absehen von weiterer Strafvollstreckung gegen das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung abgewogen werden müssen (…vgl. OLG Hamburg aaO;… OLG Düsseldorf aaO; KG JR 1995, 77, 79).
Die Strafvollstreckungskammer hat die Notwendigkeit einer solchen begründeten Ermessensentscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO nicht erkannt und folglich nicht geprüft, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung eingehalten hat, ob die ihr zugrunde gelegten Tatsachen zutreffen und kein Ermessensmißbrauch vorliegt (vgl. KG JR 1995, 77, 78).
- KG, 04.06.2004 - 1 AR 546/04
D (A), Rumänen, Straftäter, Freiheitsstrafe, Strafvollstreckung, Abschiebung, …
Über die mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2004 ebenfalls zurückgewiesenen, als Gegenvorstellung behandelten Einwände gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, erneut nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollsteckung abzusehen, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht befunden; denn diese Entscheidung unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93; KG JR 1995, 77, 78 und Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 WS 52/94 -).c) Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung ist aber, daß der Verurteilte freiwillig nach Deutschland eingereist ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93, 94 und 1996, 93; OLG Düsseldorf NStE 1994, Nr. 4 zu § 456 a StPO; KG JR 1995, 77, 78; LG Berlin StV 1997, 258).
Über diese Umstände hinaus hätte nunmehr neben der Höhe des Strafrestes unter Berücksichtigung der Strafhöhe (…vgl. OLG Düsseldorf aaO), der Art und Umstände der Tat, der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und insbesondere der Dauer zwischen der Abschiebung und seiner Einreise (nur etwa eineinhalb Monate vor der Vollstreckungsverjährung) und seiner jetzigen familiären und sozialen Situation das Interesse des Beschwerdeführers an einem Absehen von weiterer Strafvollstreckung gegen das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung abgewogen werden müssen (…vgl. OLG Hamburg aaO;… OLG Düsseldorf aaO; KG JR 1995, 77, 79).
Die Strafvollstreckungskammer hat die Notwendigkeit einer solchen begründeten Ermessensentscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO nicht erkannt und folglich nicht geprüft, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung eingehalten hat, ob die ihr zugrunde gelegten Tatsachen zutreffen und kein Ermessensmißbrauch vorliegt (vgl. KG JR 1995, 77, 78).
- OLG Hamm, 14.02.2008 - 5 Ws 45/08
Nachholung; Vollstreckung; Rückkehr; Freiwilligkeit
Eine Rückkehr i.S. des § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine tatsächliche Bedingung für die Nachholung der Vollstreckung, die kein Verschulden an ihrer Verwirklichung voraussetzt (vgl. KG, JR 1995, 77 78 ).Ebenso hat die Staatsanwaltschaft Ermessen dahin auszuüben, ob sie eine solche Anordnung der Nachholung schon mit ihrer Verfügung über das Absehen von der Vollstreckung nach § 456a Abs. 1 StPO verbinden will (§ 456a Abs. 2 S. 3 StPO. "kann zugleich ... anordnen,"; vgl.KG, JR 1995, 77 78 ;… Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 456a Rdnr. 7).
- OLG Celle, 14.11.2001 - 2 Ws 280/01
Strafvollstreckungsverfahren: Strafrestaussetzung auch nach Abschiebung des …
Rn. 25 Die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft über die Nachholung der Vollstreckung unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung darauf, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Ermessen eingehalten hat, ob die der Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zutreffen und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. KG JR 1995, 77, 78).Wenn insoweit auch nicht alle Kriterien erörtert werden müssen, die für die Ermessensentscheidung bedeutsam sein können, so sind jedenfalls aber die maßgeblichen Gründe anzuführen (vgl. KG JR 1995, 77, 78, 79).
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