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   BGH, 23.04.1952 - II ZR 262/51   

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https://dejure.org/1952,427
BGH, 23.04.1952 - II ZR 262/51 (https://dejure.org/1952,427)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1952 - II ZR 262/51 (https://dejure.org/1952,427)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1952 - II ZR 262/51 (https://dejure.org/1952,427)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 28
  • NJW 1952, 783
  • DB 1952, 391
  • JZ 1952, 369
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 28.11.1919 - VII 237/19

    Zum Begriff des Aufruhrs und seiner Folgen im Versicherungsrecht.

    Auszug aus BGH, 23.04.1952 - II ZR 262/51
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 97, 206 [209]) gefolgt werden kann, dass der Begriff des Aufruhrs als allgemeiner Begriff des Versicherungsrechts in sich alles das umschliesse, was der Sprachgebrauch, teilweise in Anlehnung an das Strafgesetzbuch, als Aufruhr, Landfriedensbruch, Tumult, Plünderung, Aufstand, bürgerliche Unruhen bezeichnet.

    Es ist jedenfalls anerkanntes Recht, dass der in den Aufruhrklauseln der Versicherungsbedingungen benutzte Begriff des "Aufruhrs" nicht nur in dem engeren Sinn des § 115 StGB als der bei einer öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften in den Formen der § § 113, 114 StGB begangene Wiederstand gegen Staatsorgane zu verstehen ist, sondern in jedem Falle auch den Tatbestand des Landfriedensbruchs des § 125 StGB umfasst, also auch die Fälle ergreift, in denen bei der öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden (RGZ 97, 206; v. Gierke Versicherungsrecht I 63; Raiser 2. Aufl. AFVB § 1 Anm. 65; Domizlaff-Blase 2. Aufl. AFVB § 1 Anm. 42).

  • RG, 03.06.1923 - VII 622/22
    Auszug aus BGH, 23.04.1952 - II ZR 262/51
    Hierfür macht es aber keinen Unterschied, ob sich die Angriffe der zusammengerotteten Menschenmenge gegen Staatsorgane oder gegen Personen oder Sachen richten (so auch RGZ 97, 208; 108, 188).
  • BGH, 17.06.2010 - AK 3/10

    Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

    Eine Plünderung liegt entsprechend der in § 125 a Satz 2 Nr. 4 StGB gebrauchten Umschreibung (BTDrucks. 14/8524 S. 31) vor, wenn unter Ausnutzung der Gesamtsituation fremde bewegliche Sachen gestohlen oder einem anderen in Zueignungsabsicht abgenötigt werden (vgl. BGH JZ 1952, 369); der Begriff umfasst im Ergebnis alle Formen der rechtswidrigen Aneignung von Eigentum in einem bewaffneten Konflikt.
  • BGH, 13.11.1974 - IV ZR 178/73

    Tragweite der Haftungsausschlussklausel für durch innere Unruhen, insbesondere

    Das Berufungsgericht hat die Rechtslage in allem zutreffend beurteilt, das gilt auch insoweit, als es im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 97, 206; 108, 188 [190]) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 6, 28, 30 ff) ausgeführt hat, daß hier der Tatbestand einer "inneren Unruhe" gegeben war.
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