Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90   

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https://dejure.org/1990,717
BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90 (https://dejure.org/1990,717)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1990 - 5 ER 640.90 (https://dejure.org/1990,717)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1990 - 5 ER 640.90 (https://dejure.org/1990,717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwaltes - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Gewährung von Jugendhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 116; ZPO § 114
    Keine PKH für das Bewilligungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1991, 63
  • JurBüro 1991, 570
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90
    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 30. Mai 1984 (BGHZ 91, 311) ausgeführt hat, sieht das Gesetz Prozeßkostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht vor, weil unter "Prozeßführung" im Sinne des § 114 ZPO nicht auch das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu verstehen ist.
  • BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77

    Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht -

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90
    Ob anderes dann angenommen werden könnte, wenn noch eine erhebliche Anzahl von dem Fall des Klägers vergleichbaren Fällen nach der alten Rechtslage zu entscheiden wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - und vom 9. März 1984 ), kann offenbleiben, weil Anhaltspunkte für eine solche Sachlage weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar sind.
  • BVerwG, 31.05.1967 - II B 3.67

    Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes -

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90
    Solche Rechtsfragen haben im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - je mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83

    Freiwillige Erziehungshilfe - Öffentliche Jugendhilfe - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90
    Dies ist im Hinblick auf das - vom Berufungsgericht berücksichtigte - Urteil des beschließenden Senats vom 12. Februar 1987 - BVerwG 5 C 127.83 - (BVerwGE 77, 30 [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83] = FEVS 36, 441) nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 23.85

    Sozialhilfe - Subsidiarität - Minderjähriger - Jugendhilfe - Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90
    Im angefochtenen Urteil ist dazu (auf S. 25) im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt unter anderem auf das Senatsurteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 23.85 - (Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 6 = FEVS 35, 309) verwiesen, in dessen Konsequenz es liegt, daß (auch) Freiwillige Erziehungshilfe, die dem Minderjährigen entsprechend dem bei ihm bestehenden erzieherischen Bedarf tatsächlich gewährt wird, Ansprüche auf Sozialhilfe aus demselben Anlaß ausschließt.
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 41.83

    Voraussetzungen für die Ausflaggung eines Frachtschiffs - Zulässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90
    Solche Rechtsfragen haben im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - je mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90
    Ob der Kläger die von ihm begehrte Leistung auf der Grundlage dieser Vorschriften beanspruchen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern des beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 ER 639.90 geführten Verfahrens.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 23.11.1990 - 8 A 79/88
    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90
    Eine derartige Meldung ist ausweislich der Gerichtsakten - auch nach Wiederholung der vorzitierten Bitte mit Verfügung vom 2. Februar 1988 im Verfahren 8 A 79/88 - nicht erfolgt.
  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16

    Keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren sowie für im

    Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht nehmen an, dass unter einer "Prozessführung" im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen sei, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311 und vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 -, BGHZ 159, 263 ; BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - 5 ER 640/90 -, juris, Rn. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2010 - 6 S 2429/09

    Zu den Auswirkungen eines formellen Fehlers des Abhilfeverfahrens oder des

    Nach nahezu einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2009 - 18 E 510/09 -, juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 05.12.2008 - 2 PA 563/08 -, InfAuslR 2009, 195; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1994 - Bs IV 20/94 -, juris; vgl. ebenso auch: Olbertz, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 VwGO RdNr. 5; Neumann in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 166 RdNr. 59) kann Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren sowie für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, da unter Prozessführung im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO nicht das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst, sondern nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1990 - 5 ER 640.90 -, JurBüro 1991, 570; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2000 - 8 S 826/00 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2009 - 11 PA 290/09

    Auswirkungen einer Erledigung vor Klageerhebung auf einen isolierten

    Das Prozesskostenhilfegesuch ist noch keine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, sondern soll diese erst ermöglichen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 22.8.1990 - 5 ER 640/90 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.4.2000 - 8 S 826/00 - 2. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 2.7.2003 - 2 PA 177/03 -, NVwZ-RR 2003, 790; OVG NRW, Beschl. v. 12.5.2009 - 18 E 510/09 - Neumann in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl., § 166 Rn. 59; Kopp/Schenke, Komm., 15. Aufl., § 166 Rn. 2; Bader, a.a.O., § 166 Rn. 3).

    Da die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen sind, wird auch auf diese Weise sichergestellt, dass die mittellose Partei, die für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht erhält, keine Nachteile erleidet (BVerwG, Beschl. v. 22.8.1990, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5421
VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90 (https://dejure.org/1990,5421)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.07.1990 - 2 S 1137/90 (https://dejure.org/1990,5421)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juli 1990 - 2 S 1137/90 (https://dejure.org/1990,5421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtsschutzbedürfnis für Prozeßkostenhilfeantrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 17
  • JurBüro 1991, 570
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1988 - 6 S 866/88

    Prozeßkostenhilfe - maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Erfolgsaussichten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90
    Hieraus folgt u.a., daß in der Regel die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Vergangenheit ausscheidet und auch dann grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist, denn dann dient der Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr der gesetzlich allein relevanten Absicht der Rechtsverfolgung (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.9.1988 -- NC 9 S 252/88 --; Beschluß vom 7.6.1989 -- 9 S 680/89 --; Pentz, Keine Prozeßkostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache, NJW 1985, S. 1820; zu Ausnahmen bei verspäteter Entscheidung des Verwaltungsgerichts vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.2.1988 -- 6 S 866/88 -- mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 9 S 680/89

    Zur rückwirkenden Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90
    Hieraus folgt u.a., daß in der Regel die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Vergangenheit ausscheidet und auch dann grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist, denn dann dient der Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr der gesetzlich allein relevanten Absicht der Rechtsverfolgung (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.9.1988 -- NC 9 S 252/88 --; Beschluß vom 7.6.1989 -- 9 S 680/89 --; Pentz, Keine Prozeßkostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache, NJW 1985, S. 1820; zu Ausnahmen bei verspäteter Entscheidung des Verwaltungsgerichts vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.2.1988 -- 6 S 866/88 -- mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1988 - NC 9 S 252/88

    Prozeßkostenhilfegesuch und gleichzeitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90
    Hieraus folgt u.a., daß in der Regel die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Vergangenheit ausscheidet und auch dann grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist, denn dann dient der Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr der gesetzlich allein relevanten Absicht der Rechtsverfolgung (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.9.1988 -- NC 9 S 252/88 --; Beschluß vom 7.6.1989 -- 9 S 680/89 --; Pentz, Keine Prozeßkostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache, NJW 1985, S. 1820; zu Ausnahmen bei verspäteter Entscheidung des Verwaltungsgerichts vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.2.1988 -- 6 S 866/88 -- mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1986 - 1 S 1996/85

    Prozeßkostenhilfeantrag während des Ruhens des Verfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90
    Dies ist dann der Fall, wenn den Antragsteller Kosten, von denen ihn die Prozeßkostenhilfe (zunächst) bewahren will (vgl. § 122 ZPO), nicht treffen können (vgl. für das gerichtskostenfreie Verfahren VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 30.9.1988 -- 14 S 2804/88 --; für das ruhende Verfahren VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.10.1986 -- 1 S 1996/85 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2004 - 12 S 1876/04

    Prozesskostenhilfe; Rückwirkende Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Verwaltungsgericht über ein rechtzeitiges und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch verspätet entscheidet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.1990, VBlBW 1991, 17; Senatsbeschluss vom 14.06.2004, VBlBW 2004, 385; OVG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2003, NordÖR 2004, 201; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 119 RdNrn. 10 ff.).

    Aus all dem folgt, dass das für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen Prozesskostenhilfeantrags erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2004 - 12 S 1207/04 - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.1997, VBlBW 1998, 15, und vom 09.07.1990, VBlBW 1991, 17; Hartmann, a.a.O. § 114 RN 100, 122).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.11.2012 - 4 L 135/12

    Zur Ausfertigung von Satzungen

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen; denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 09.07.1990 - 2 S 1137/90 -, zit. nach JURIS, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - A 13 S 571/95

    Zum Umfang des Beschwerdeausschlusses nach AsylVfG 1992 § 80

    Einer Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag bedarf es nicht mehr, nachdem als Folge dieses Beschlusses feststeht, daß den Antragsteller keine Verfahrenskosten treffen können (vgl.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.7.1990, VBlBW 1991, 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1997 - 2 S 2057/97

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein gerichtskostenfreies Verfahren nur,

    Die danach bereits kraft Gesetzes bestehende Gerichtskostenfreiheit hat zur Folge, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin nur hinsichtlich der von ihr beantragten Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.7.1990 - 2 S 1137/90 - VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 30.9.1988 - 14 S 2804/88 -).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2016 - 4 PA 177/16

    Antrag, erneuter; Antrag, wiederholter; Beiordnung; Prozesskostenhilfe;

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn sie überflüssig ist, weil denjenigen, der sie beantragt hat, Kosten, vor denen ihn die Prozesskostenhilfe bewahren will (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 122 ZPO), nicht (mehr) treffen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.7.1990 - 2 S 1137/90 -).
  • VG Hannover, 31.08.2022 - 12 B 3409/22

    Asylantrag; Erbil; Flüchtlingseigenschaft; Kurdistan-Irak; offensichtlich

    Da der Antragsgegnerin mit diesem - unanfechtbaren - Beschluss die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, können den Antragsteller Kosten, vor denen ihn die Prozesskostenhilfe (zunächst) bewahren will, nicht treffen (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 09.07.1990 - 2 S 1137/90 -, juris Rn. 2).
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