Rechtsprechung
OVG Berlin, 08.03.2001 - 3 K 25.00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,33150) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- JurBüro 2001, 485
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Stuttgart, 02.05.2019 - 8 W 103/19
Entschädigung des Sachverständigen bei Gutachtenverweigerung
- LSG Thüringen, 21.12.2021 - L 1 JVEG 1033/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - gerichtliche …
Denn die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. März 2001 - 3 K 25/00 OVG Bln JurBüro 2001, 485). - OVG Berlin, 07.12.2004 - 1 K 1.04
Enge Voraussetzungen für Versagung der (weiteren) Vergütung!
Das Rechtsverhältnis des gerichtlich bestellten Sachverständigen (§ 1 Abs. 1 ZSEG) unterliegt nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht, sondern stellt sich rechtlich als eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme dar (OVG Berlin, JurBüro 2001, 485 m.w.N.), sodass der Entschädigungsanspruch des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen öffentlich-rechtlicher Natur ist (…Meyer/Höver/Bach, a.a.O. § 1 Rdnr. 29.1). - LSG Thüringen, 23.01.2023 - L 1 JVEG 361/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - gerichtliche …
Die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2021 - L 1 JVEG 1033/20 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 8. März 2001 - 3 K 25/00 OVG Bln JurBüro 2001, 485). - LSG Thüringen, 27.04.2021 - L 12 R 900/18 Denn die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. März 2001 - 3 K 25/00 OVG Bln JurBüro 2001, 485).