Rechtsprechung
| BGH, 19.06.2012 - KVZ 53/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Kartellverwaltungssache: Rechtsbeschwerde bei Auskunftsverfügung der Kartellbehörde an einen in öffentlich-rechtlicher Form tätigenden Wasserversorger
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 59 GWB, § 65 Abs 3 S 1 Nr 2 GWB, § 65 Abs 3 S 3 GWB, § 74 Abs 2 Nr 1 GWB
Kartellverwaltungssache: Rechtsbeschwerde bei Auskunftsverfügung der Kartellbehörde an einen in öffentlich-rechtlicher Form tätigenden Wasserversorger - Wolters Kluwer
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung gegenüber einem die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltenden Wasserversorger
- ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Rechtsbeschwerde bei Preiskontrolle bei öffentlichrechtlich ausgestalteter Wasserversorgung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GWB § 74 Abs. 2 Nr. 1
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung gegenüber einem die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltenden Wasserversorger - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Zulassung einer Rechtsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 20.09.2011 - 11 W 24/11
- BGH, 19.06.2012 - KVZ 53/11
- BGH, 04.12.2012 - KVR 49/12
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06
Auskunftsverlangen
Auszug aus BGH, 19.06.2012 - KVZ 53/11
Das erscheint klärungsbedürftig, weil im vorliegenden Fall als Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung in Betracht kommen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GWB), eine Auskunftsverfügung aber nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels noch offen ist (KG, WuW/E DE-R 343 - WAZ/OTZ;… K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., GWB § 59 Rn. 20 mwN; vgl. zu § 69 Abs. 1 Nr. 1 EnWG auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen). - BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11
Niederbarnimer Wasserverband
Auszug aus BGH, 19.06.2012 - KVZ 53/11
Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "Niederbarnimer Wasserverband" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497 Rn. 11).
- OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12
Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken
Rn. 38 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in den Beschlüssen vom 18.10.2011 (…KVR 9/11, Niederbarnimer Wasserverband, juris, Rn. 10ff) und vom 19.06.2012 (KVZ 53/11, juris, Rn. 1) in Weiterentwicklung einer Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (…Beschluss vom 22.3.1976, GSZ 2/75, Auto-Analyser, juris, Rn. 31 u. 42) ausgeführt, dass offen bleiben könne, ob der Grundsatz, dass bei einer öffentlich-rechtlich organisierten Leistungsbeziehungen die Anwendung des GWB ausgeschlossen sei, auch dann Geltung beanspruchen könne, wenn die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen, wie im Fall der Wasserversorgung, weitgehend austauschbar sind (siehe dazu auch: Hellriegel/Teichmann, IR 2012, 296 ff; Säcker, NJW 2013, 1105 ff sowie insbesondere: Wolf, BB 2011, 648 ff; Wolf NZKart 2013, 17 ff; Wolf WuW 2013, 246 ff; a.A.: Wolfers/Wollenschläger, WuW 2013, 237 ff; DVBl. 2012, 273 ff).Rn. 40 Die Frage, in welchen Fällen die Höhe der von einem Wasserversorger erhobenen Wasserpreise und/oder Wassergebühren von den Kartellbehörden überprüft werden kann und soll, war zum Zeitpunkt der Beratungen und der Beschlussfassung über den Entwurf der 8. GWB-Novelle, insbesondere aufgrund der Beschlüsse des BGH vom 18.10.2011 (KVR 9/11, Niederbarnimer Wasserverband, juris) und vom 19.06.2012 (KVZ 53/11, juris) zwischen der betroffenen Branche und ihren Interessenvertretern, den Kartellbehörden und im juristischen Schrifttum umstritten.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".