Rechtsprechung
| BGH, 07.12.2010 - KZR 21/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Klage auf gerichtliche Bestimmung der Leistung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB für eine Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 315 Abs. 3 S. 2
Grundsätzliche Bedeutung der Klage auf gerichtliche Bestimmung der Leistung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB für eine Revision - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 16.05.2008 - 7 KfH O 52/08
- OLG Saarbrücken, 06.05.2009 - 1 U (Kart) 262/08
- BGH, 07.12.2010 - KZR 21/09
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09
Stromnetznutzungsentgelt IV
Auszug aus BGH, 07.12.2010 - KZR 21/09
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage auf gerichtliche Bestimmung der Leistung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB müsse innerhalb einer angemessenen Frist erhoben werden, ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 20 - Stromnetznutzungsentgelt IV).
- LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 14/15 Rn. 49 Wie zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Stromnetznutzungsentgelt belegen (vgl. z.B. BGH, EnZR 16/12, KZR 21/09, EnZR 23/09) hat in der Energiewirtschaft die Zahlung unter Vorbehalt zur Sicherung von Ansprüchen wegen einer etwaigen Überhöhung weite Verbreitung gefunden, weshalb sich die Klägerin zunächst einmal ihre Zahlung ohne Vorbehalt, wie sie kontinuierlich im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte, auch als vertrauensbegründendes Verhalten gegenüber der Beklagten entgegenhalten lassen muss; dies umso mehr, als dass in der Korrespondenz der Parteien - wie oben schon gezeigt - durchaus die Frage des Vorbehaltes ein Thema gewesen ist.
Der unzumutbare Nachteil besteht schon rein objektiv darin, dass die Beklagten veranlasst würden, längst abgeschlossene Sachverhalte wieder aufzugreifen und die Berechnung der Netznutzungsentgelte für die Jahre ab 2002 neu vorzunehmen (vgl. so auch OLG Saarbrücken, 1 U (Kart) 262/08, TZ 94; bestätigt durch BGH, KZR 21/09, jeweils zitiert nach juris), und sei es nur, um den Berechnungen der Klägerin entgegentreten zu können.
- LG Dortmund, 26.08.2015 - 8 O 105/13 Rn. 58 Wie zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Stromnetznutzungsentgelt belegen (vgl. z.B. BGH, EnZR 16/12, KZR 21/09, EnZR 23/09) hat in der Energiewirtschaft die Zahlung unter Vorbehalt zur Sicherung von Ansprüchen wegen einer etwaigen Überhöhung weite Verbreitung gefunden, weshalb sich die Klägerinnen zunächst einmal ihre Zahlung ohne Vorbehalt, wie sie kontinuierlich über viele Jahre erfolgte, auch als vertrauensbegründendes Verhalten gegenüber den Beklagten entgegenhalten lassen müssen.
Der unzumutbare Nachteil besteht schon darin, dass die Beklagten veranlasst würden, längst abgeschlossene Sachverhalte wieder aufzugreifen und die Berechnung der Netznutzungsentgelte für die Jahre ab 2002 neu vorzunehmen (vgl. so auch OLG Saarbrücken, 1 U (Kart) 262/08, TZ 94; bestätigt durch BGH, KZR 21/09, jeweils zitiert nach juris), und sei es nur, um den Berechnungen der Klägerinnen entgegentreten zu können.
- OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 2 U (Kart) 3/11
Verwirkung von Ansprüchen auf Rückforderung überzahlter Netzentgelte
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits wegen anderer Jahre nichts unternommen hatte und dies den Eindruck bei den Beklagten verstärkt hat, dass sie auf Thematik aus grundsätzlichen Erwägungen nicht mehr zurückkommen würde (vgl. OLG Saarland, Urteil vom 06.05.2009 -1 U [Kart] 262/08-3, juris, vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.12.2010 [KZR 21/09) in diesem Punkt gebilligt). - OLG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 U 2040/10
Rückforderung zuviel gezahlter Netznutzungsentgelte: Verjährungsbeginn bei …
Der Bundesgerichtshof hat andererseits die Annahme von Verwirkung in einem Fall für zulässig gehalten, in dem Klage auf Festsetzung der billigen Entgelte für 2002 erst Ende 2006 und für 2003 und 2004 erst 2007 erhoben wurde und der Netzbetreiber aus der Tatsache, dass die Klägerin - die unter Vorbehalt gezahlt hatte - zwar zahlreiche andere Netzbetreiber verklagt hatte - nicht aber ihn - schließen konnte, er werde gerichtlich nicht belangt werden (OLG Saarbrücken OLGR 2009, 835; BGH Beschl. vom 7.12.2010 KZR 21/09). - OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 2 U (Kart) 2/11
Verwirkung des Rechts auf Rückforderung überhöhter Netznutzungsentgelte
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits wegen anderer Jahre nichts unternommen hatte und dies den Eindruck bei den Beklagten verstärkt hat, dass sie auf Thematik aus grundsätzlichen Erwägungen nicht mehr zurückkommen würde (vgl. OLG Saarland, Urteil vom 06.05.2009 -1 U [Kart] 262/08-3, juris, vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.12.2010 [KZR 21/09] in diesem Punkt gebilligt).
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