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Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.03.2022

Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,55882
BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18 (https://dejure.org/2021,55882)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2021 - KZR 23/18 (https://dejure.org/2021,55882)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - KZR 23/18 (https://dejure.org/2021,55882)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Marktstellungsmissbrauch im Breitbandkanalgeschäft: Vertiefung eines Preishöhenmissbrauchs durch Kündigung eines Mitbenutzungsvertrages durch den benachteiligten Konkurrenten und Fordern eines angemessenen Entgelts - Kabelkanalanlagen II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 Nr 2 GWB
    Marktstellungsmissbrauch im Breitbandkanalgeschäft: Vertiefung eines Preishöhenmissbrauchs durch Kündigung eines Mitbenutzungsvertrages durch den benachteiligten Konkurrenten und Fordern eines angemessenen Entgelts - Kabelkanalanlagen II

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB
    Streit um Kabelmieten: Vereinbarte Entgelte trotz Kündigungsmöglichkeit kartellrechtlich angreifbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Kabelkanalanlagen II

  • datenbank.nwb.de

    Kabelkanalanlagen II

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kabelkanalanlagen II: Zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Nutzungsverträge über Kabelkanalanlagen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Telekom und Vodafone zum selben Streit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 333
  • WM 2022, 1566
  • MMR 2022, 286
  • K&R 2022, 202
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15

    Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel …

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18
    Sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB erfüllt, kann der dann tatbestandsmäßig vorliegende Missbrauch weder gesetzessystematisch noch nach Sinn und Zweck des § 19 GWB entfallen, weil das diskriminierte Unternehmen den Missbrauch durch eine Kündigung noch vertiefen und sich sodann auf das Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB berufen könnte (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 - Kabelkanalanlagen).

    Davon ist der Senat bereits in dem die weiteren Regionalgesellschaften betreffenden Parallelverfahren ausgegangen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, WRP 2017, 707 Rn. 17 ff.- Kabelkanalanlagen; zustimmend Bien/Jocham, WuW 2019, 186 187 f.; Fuchs, ZWeR 2019, 225, 234; Steinvorth, ZWeR 2017, 303, 311; Haus/Richter, N&R 2017, 149, 150; kritisch Podszun/Palzer, NZKart 2017, 559, 561).

    Dabei ist der Bedarf der Klägerinnen durch die Mietverträge im vorliegenden Fall nicht "ein für allemal" gedeckt, weil ihnen ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 24 Monaten zum Jahresende eingeräumt ist (WRP 2017, 707 Rn. 20 f. - Kabelkanalanlagen).

    Rn. 11 b) Räumlich ist der Markt für die Nutzung von Anlagen, die zur Unterbringung von Breitbandkabeln geeignet sind, jeweils auf das Gebiet begrenzt, in welchem die von den Klägerinnen erworbenen Netze liegen (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 22 f. - Kabelkanalanlagen).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Geltendmachung des vereinbarten Entgelts ein Fordern im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (BGH, NZKart 2017, 198 Rn. 25 - Kabelkanalanlagen; Fuchs, ZWeR 2019, 225, 238 f., 240 f.;… ders. in Immenga/Mestmäcker, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 208a).

    Feststellungen dazu, dass zwischen den Leistungen, für deren Inanspruchnahme die Bundesnetzagentur das Entgelt festgesetzt hat, und den in den Mietverträgen der Parteien festgelegten Leistungen sachliche Unterschiede bestehen, die einer Vergleichbarkeit von vornherein entgegenstehen würden, sind nicht getroffen (vgl. BGH, WRP 2017, 707 Rn. 28 - Kabelkanalanlagen).

    Rn. 15 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Frage, ob das Festhalten des Normadressaten an einem vertraglich vereinbarten nicht (mehr) wettbewerbskonformen Entgelt sachlich gerechtfertigt ist, aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestimmt (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 30 mwN - Kabelkanalanlagen).

    Der Senat hat in dem die weiteren Regionalgesellschaften betreffenden Parallelverfahren (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 41 - Kabelkanalanlagen) bereits entschieden, dass eine Überprüfung der Höhe der Miete nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht voraussetzt, dass die dortige Klägerin die Kündigung erklärt.

    Ein berechtigtes Amortisationsinteresse des Normadressaten und das damit einhergehende Interesse an einer angemessenen Mindestlaufzeit ist bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 31, 39 - Kabelkanalanlagen).

    Die im Zusammenhang mit diesen Vertragsabschlüssen zwischen den Parteien ausgehandelten Preise für die Kabelkanalnutzung können aber schon wegen des dort anstelle des Markts für die Verlegung von Breitbandkabeln betroffenen Markts für Unternehmensübernahmen, der schmalen Vergleichsbasis und des großen zeitlichen Abstands nicht ohne weitere Feststellungen als aktuell geeignete Vergleichspreise angesehen werden (vgl. zum Parallelverfahren BGH, NZKart 2017, 198 Rn. 36 - Kabelkanalanlagen - sowie BGH…, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - KVR 7/85, WRP 1987, 311 [juris Rn. 16 ff.] - Glockenheide).

    Hinzu kommt, dass anstelle einer rechtlich nicht vorrangigen Vergleichsmarktbetrachtung in Fällen der vorliegenden Art auch eine Kostenkontrolle zur Bestimmung des wettbewerbsanalogen Preises in Betracht zu ziehen ist (BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632 [juris Rn. 12 f.] - Wasserpreise Calw; WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen;… Nothdurft in Langen/Bunte, GWB, 13. Aufl., § 19 Rn. 167).

  • BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11

    Wasserpreise Calw

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18
    Hinzu kommt, dass anstelle einer rechtlich nicht vorrangigen Vergleichsmarktbetrachtung in Fällen der vorliegenden Art auch eine Kostenkontrolle zur Bestimmung des wettbewerbsanalogen Preises in Betracht zu ziehen ist (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632 [juris Rn. 12 f.] - Wasserpreise Calw;… WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen;… Nothdurft in Langen/Bunte, GWB, 13. Aufl., § 19 Rn. 167).
  • BGH, 21.10.1986 - KVR 7/85

    "Glockenheide"; Preismißbrauch durch ein Fernwärmeunternehmen

    Auszug aus BGH, 14.12.2021 - KZR 23/18
    Die im Zusammenhang mit diesen Vertragsabschlüssen zwischen den Parteien ausgehandelten Preise für die Kabelkanalnutzung können aber schon wegen des dort anstelle des Markts für die Verlegung von Breitbandkabeln betroffenen Markts für Unternehmensübernahmen, der schmalen Vergleichsbasis und des großen zeitlichen Abstands nicht ohne weitere Feststellungen als aktuell geeignete Vergleichspreise angesehen werden (…vgl. zum Parallelverfahren BGH, NZKart 2017, 198 Rn. 36 - Kabelkanalanlagen - sowie BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - KVR 7/85, WRP 1987, 311 [juris Rn. 16 ff.] - Glockenheide).
  • BGH, 23.04.2024 - KVB 56/22

    Amazon.com, Inc. - Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung …

    Dem relevanten Markt sind danach alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (…st. Rspr., siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 4. März 2008 - KVR 21/07, BGHZ 176, 1 Rn. 15 - Soda-Club II;… vom 2. Februar 2010 - KVZ 16/09, WUW/E DE-R 2879 [juris Rn. 42] - Kosmetikartikel;… vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 23 mwN - Facebook I; Urteile vom 14. Dezember 2021 - KZR 23/18, NZKart 2022, 154 Rn. 10 - Kabelkanalanlagen II…, vom 8. Februar 2022 - KZR 8/21, juris Rn. 41 - Trassenentgelte Sachsen/Thüringen).
  • BGH, 24.02.2026 - KZR 51/22

    Wikingerhof/Booking.com II

    Denn ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB entfällt nicht dadurch, dass es grundsätzlich jedem Unternehmen freisteht, die vom Marktbeherrscher angebotene Leistung zu missbräuchlichen Preisen nicht in Anspruch zu nehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - KZR 23/18, WM 2022, 1566 Rn. 13, 18 - Kabelkanalanlagen II).

    Rn. 78 b) Für die erforderliche umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden kann (…BGH, WRP 2017, 707 Rn. 30 - Kabelkanalanlagen I; WM 2022, 1566 Rn. 15 - Kabelkanalanlagen II), werden zunächst die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Ranking-Boosters und wird insbesondere aufzuklären sein, für welche Zeiträume er zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung von den Hotels aktiviert werden konnte.

  • BGH, 14.12.2021 - KZR 2/19

    Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche …

    Insoweit wird auf die Ausführungen in der Entscheidung vom 14. Dezember 2021 (KZR 23/18, z. Veröff.
  • OLG Brandenburg, 19.09.2023 - 17 U 3/22

    Anpassung Entgelt für Nutzung von Grundstücken für einen Windpark Anpassung …

    Die Überprüfung der Höhe eines vertraglich vereinbarten Nutzungsentgeltes nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB kommt in Betracht, wenn der Vertragspartner des Normadressaten entweder kündigt oder eine Herabsetzung der Entgelte verlangt und zu diesem Zeitpunkt befugt gewesen wäre, den Vertrag zu kündigen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2021 - KZR 23/18 - Kabelkanalanlagen II, GRUR-RS 2021, 44687, Rn. 16 m.w.N.).

    Ob das Festhalten des Normadressaten an einem vertraglich vereinbarten, nicht wettbewerbskonformen Entgelt sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.1982 - KVR 9/81 - Gemeinsamer Anzeigenteil, NJW 1984, 1116; BGH, Urteil vom 14.12.2021 - KZR 23/18 - Kabelkanalanlagen II, GRUR-RS 2021, 44687, Rn. 15).

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   BGH, 16.03.2022 - KZR 23/18   

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https://dejure.org/2022,8444
BGH, 16.03.2022 - KZR 23/18 (https://dejure.org/2022,8444)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2022 - KZR 23/18 (https://dejure.org/2022,8444)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2022 - KZR 23/18 (https://dejure.org/2022,8444)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de

    RVG § 33 Abs. 1 ; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1
    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.2016 - III ZB 116/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei …

    Auszug aus BGH, 16.03.2022 - KZR 23/18
    Rn. 7 b) Danach beläuft sich der Gegenstandswert auf insgesamt 90 Mio. EUR, da es sich um eine Angelegenheit mit verschiedenen Gegenständen handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6) und auf jede der drei Klägerinnen ein Wert von 30 Mio. EUR entfällt.
  • BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20

    Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes …

    Auszug aus BGH, 16.03.2022 - KZR 23/18
    Rn. 2 II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.).
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