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   LSG Hessen, 21.08.2008 - L 1 KR 145/08 B ER   

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https://dejure.org/2008,15634
LSG Hessen, 21.08.2008 - L 1 KR 145/08 B ER (https://dejure.org/2008,15634)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21.08.2008 - L 1 KR 145/08 B ER (https://dejure.org/2008,15634)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21. August 2008 - L 1 KR 145/08 B ER (https://dejure.org/2008,15634)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 86a Sozialgerichtsgesetz (SGG); Verwaltungsakt als Voraussetzung des Erlöschens einer Familienversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R

    Berechnung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV bei Einkünften aus

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2008 - L 1 KR 145/08
    § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzugs fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung unter Anwendung des Rechts auf den jeweiligen Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 1995 - 4 RK 1/94 - und Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - jeweils Juris sowie Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2006 - L 4 KR 359/05 - Juris).
  • BSG, 16.11.1995 - 4 RK 1/94

    Selbstvollzug des Gesetzes im Sozialverwaltungsrecht, Erlöschen des

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2008 - L 1 KR 145/08
    § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzugs fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung unter Anwendung des Rechts auf den jeweiligen Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 1995 - 4 RK 1/94 - und Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - jeweils Juris sowie Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2006 - L 4 KR 359/05 - Juris).
  • LSG Bayern, 29.06.2006 - L 4 KR 359/05

    Rechtzeitigkeit einer Anzeige zum Beitritt zu einer freiwilligen

    Auszug aus LSG Hessen, 21.08.2008 - L 1 KR 145/08
    § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzugs fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung unter Anwendung des Rechts auf den jeweiligen Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 1995 - 4 RK 1/94 - und Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - jeweils Juris sowie Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2006 - L 4 KR 359/05 - Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2011 - L 5 KR 107/11

    Krankenversicherung

    Bei der Feststellung der Bestehens, Nichtbestehens oder Erlöschens einer Familienversicherung handelt es sich um eine Statusentscheidung im Sozialversicherungsrecht (vgl. LSG Hessen, Beschluss v. 21.08.2008 - L 1 KR 145/08 B ER).

    Nicht der Selbstvollzug des Gesetzes, sondern seine Umsetzung durch Verwaltungsakt unter Anwendung des Rechts auf den jeweiligen Einzelfall prägt auch das Sozialversicherungsrecht und ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten (BSG SozR 3-5405 Art. 59 Nr. 1, juris Rdn. 29 ff.; LSG Hessen, Beschluss v. 21.08.2008, a.a.O.; Ulmer in: BeckOK SozR, § 10 SGB V, Rdn. 32, jeweils m.w.N.).

    Von § 86a Abs. 2 SGG nicht erfasst wird jedoch die Feststellung der Beendigung einer Familienversicherung (LSG Hessen, Beschluss v. 21.08.2008, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.01.2019 - L 11 KR 4007/18

    Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner - Widerspruch gegen Bescheid einer

    Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach allgemeiner Auffassung die Feststellung der Beendigung einer Familienversicherung nicht von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG erfasst ist, denn diese begründet zwar ein Versicherungsverhältnis mit eigenen Leistungsansprüchen des Versicherten, die Feststellung von Versicherungs- oder Beitragspflichten ist hiermit jedoch weder im Hinblick auf den Stammversicherten noch hinsichtlich des Familienversicherten verbunden (LSG Hessen 21.08.2008, L 1 KR 145/08 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen 07.04.2011, L 5 KR 107/11 B ER).
  • SG Saarbrücken, 17.03.2022 - S 20 KR 831/20

    KrankenversicherungKlageverfahren

    Dafür sprechen Gründe der Rechtssicherheit (Beschluss des Hessisches LSG vom 21. August 2008 - L 1 KR 145/08 B ER).
  • SG Bremen, 31.01.2013 - S 4 KR 17/13

    Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beendigung der Familienversicherung im Rahmen des

    Die angegriffene Entscheidung der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung wird von dieser Norm nicht erfasst, da die Familienversicherung zwar ein Versicherungsverhältnis mit eigenen Leistungsansprüchen des Versicherten begründet, damit jedoch nicht die Feststellung von Versicherungs- oder Beitragspflichten i.S.d. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG weder im Hinblick auf den Stammversicherten noch hinsichtlich des Familienversicherten verbunden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, aaO; LSG Hessen, Beschluss vom 21.08.2008, Az. L 1 KR 145/08 B ER).
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