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   LSG Baden-Württemberg, 30.06.2023 - L 10 U 1055/22   

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LSG Baden-Württemberg, 30.06.2023 - L 10 U 1055/22 (https://dejure.org/2023,20222)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.06.2023 - L 10 U 1055/22 (https://dejure.org/2023,20222)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juni 2023 - L 10 U 1055/22 (https://dejure.org/2023,20222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität - traumatischer Bandscheibenschaden - aktuell herrschende unfallversicherungsrechtliche Literatur - klinische Symptomatik im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis - notwendige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB 7 § 8

  • rechtsportal.de

    SGB 7 § 8
    Keine Feststellung eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; Erforderlichkeit von Begleitverletzungen für das Vorliegen eines traumatischen Bandscheibenschadens; Aufgabe der früheren Rechtsprechung

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 10 U 3840/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2023 - L 10 U 1055/22
    Die vom Kläger insoweit zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG, L 10 U 3840/10), die auch ohne knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen am betroffenen Wirbelsäulensegment von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall ausgegangen sei, habe vor dem Bundessozialgericht (BSG) keinen Bestand gehabt (BSG 24.07.2012, B 2 U 9/11 R).

    Soweit der Senat in seinen Entscheidungen vom 22.12.2010 (L 10 U 3840/10, juris) und vom 18.06.2015 (L 10 U 221/13 ZVW, juris) die Auffassung vertreten hat, dass ein traumatischer Bandscheibenschaden im Einzelfall auch ohne Begleitverletzungen möglich sein kann, hält er hieran nicht fest.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2015 - L 10 U 221/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2023 - L 10 U 1055/22
    Soweit der Senat in seinen Entscheidungen vom 22.12.2010 (L 10 U 3840/10, juris) und vom 18.06.2015 (L 10 U 221/13 ZVW, juris) die Auffassung vertreten hat, dass ein traumatischer Bandscheibenschaden im Einzelfall auch ohne Begleitverletzungen möglich sein kann, hält er hieran nicht fest.

    Überdies hat auch der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18.06.2015 (a.a.O.) - wie auch der Sachverständige C1 in seinem Gutachten - klargestellt, dass ein "isolierter" Bandscheibenvorfall überhaupt nur dann ursächlich auf einen Unfall zurückgeführt werden kann, wenn auch eine unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehende klinische Symptomatik vorliegt.

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2023 - L 10 U 1055/22
    Die vom Kläger insoweit zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG, L 10 U 3840/10), die auch ohne knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen am betroffenen Wirbelsäulensegment von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall ausgegangen sei, habe vor dem Bundessozialgericht (BSG) keinen Bestand gehabt (BSG 24.07.2012, B 2 U 9/11 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 U 1819/22
    Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung des die Anerkennung der partiellen Läsion der Extensorensehnen im Ansatz des Epikondylus humeroradialis rechts als weiteren Erstschaden ablehnenden Bescheids vom 18.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2020 - weil dieser andernfalls der Feststellung eines weiteren Gesundheitserstschadens entgegenstünde (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30.06.2023, L 10 U 1055/22, in juris, Rn. 24) - und mit der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG die gerichtliche Feststellung der genannten Partialläsion der Extensorensehnen als weiteren Primärschaden (s. dazu erneut BSG a.a.O.).
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