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   LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14   

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https://dejure.org/2015,17197
LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14 (https://dejure.org/2015,17197)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.04.2015 - L 10 U 495/14 (https://dejure.org/2015,17197)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. April 2015 - L 10 U 495/14 (https://dejure.org/2015,17197)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - Kriterium

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bestimmung der Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - Kriterium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 45
    Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bestimmung der Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit endet nicht nach Ablauf üblicher Heilungszeiträume

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl.u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1).

    Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14
    Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).
  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung von Unfallfolgen als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 14), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14
    Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14
    Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R

    Berufskrankheit - Tatbestandsmerkmal - arbeitstechnische Voraussetzung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14
    Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16).
  • BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87

    Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14
    Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - L 15 U 439/19

    Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen

    Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls besteht nur dann, wenn solche Gesundheitsstörungen, die wesentlich kausal auf den Versicherungsfall zurückzuführen sind, dazu führen, dass Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.04.2015 - L 10 U 495/14 -, juris Rn. 35).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2022 - L 15 U 316/17

    Rechtmäßigkeit der Anerkennung von Unfallfolgen in der gesetzlichen

    Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls besteht nur dann, wenn solche Gesundheitsstörungen, die wesentlich kausal auf den Versicherungsfall zurückzuführen sind, dazu führen, dass Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.04.2015 - L 10 U 495/14 -, juris Rn. 35).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 U 3148/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - unfallbedingte

    Für diesen ursächlichen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG 12.04.2005, B 2 U 27/04 R; s. auch Senatsurteile vom 23.04.2015, L 10 U 495/14 und vom 24.03.2022, L 10 U 3002/20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2023 - L 15 U 179/21
    Dabei gilt auch für diese jeweiligen ursächlichen Zusammenhänge die Theorie der wesentlichen Bedingung mit der Prüfung des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs im ersten Schritt und der Prüfung in einem zweiten, wertenden Schritt, ob das versicherte Unfallereignis für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wesentlich war (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.04.2015 - L 10 U 495/14, juris Rn. 35).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2022 - L 10 U 3002/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Anspruch auf Verletztengeld - Feststellung der

    Auch für diesen ursächlichen Zusammenhang gilt die - bereits oben dargestellte - Theorie der wesentlichen Bedingung mit der Prüfung des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs im ersten Schritt und der Prüfung in einem zweiten, wertenden Schritt, ob das versicherte Unfallereignis für die Arbeitsunfähigkeit wesentlich war (s. Senatsurteil vom 23.04.2015, L 10 U 495/14).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2022 - L 10 U 3292/17
    Es kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese (geringfügige) Entzündung bereits vor dem Unfall (auch asymptomatisch) bestand (vgl. zur Asymptomatik selbst bei einem Riss der Rotatorenmanschette etwa Senatsurteil vom 23.04.2015, L 10 U 495/14, unter Hinweis auf das in jenem Verfahren eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten; s. auch Senatsurteil vom 15.11.2021, L 10 U 490/18, m.w.N. auch zur unfallmedizinischen Literatur), wovon auch S1 und A der Sache nach ausgegangen sind, indem sie einen hinreichend wahrscheinlichen Unfallzusammenhang verneinten.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2022 - L 10 U 360/21
    Auch für diesen ursächlichen Zusammenhang gilt die - bereits oben dargestellte - Theorie der wesentlichen Bedingung mit der Prüfung des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs im ersten Schritt und der Prüfung in einem zweiten, wertenden Schritt, ob das versicherte Unfallereignis für die Arbeitsunfähigkeit wesentlich war (s. Senatsurteil vom 23.04.2015, L 10 U 495/14).
  • SG Frankfurt/Oder, 14.03.2018 - S 18 U 54/14
    Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015, Aktenzeichen L 10 U 495/14, zu recherchieren unter www.juris.de).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.05.2017 - L 8 U 3887/16
    Die Darstellungen von Prof. Dr. L. zum Unfallmechanismus stehen in Übereinstimmung mit dem in der unfallmedizinischen Literatur beschriebenen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand zum Unfallmechanismus bei einer Rotatorenmanschettenruptur und zu den Bewertungskriterien einer traumatisch bedingten Sehnenruptur (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage Nr. 8.2.5.2) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Senatsurteil vom 01.07.2011 a.a.O. sowie Senatsurteil vom 23.10.2015 - L 8 U 1345/14 -, m.w.N., juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de) und anderer Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.12.2016 - L 6 U 1589/16 - ; 23.04.2015 - L 10 U 495/14, - juris, www.sozialgerichtsbarkeit; 11.05.2015 - L 1 U 231/14 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18
    Denn selbst die SLAP-Läsion, die schon vor dem Unfall vorlag, führte nicht zu Beschwerden." Dagegen ist nichts zu erinnern (vgl. zur Asymptomatik auch Hempfling/Wich/Klemm, a.a.O., S. 221; Senatsurteil vom 23.04.2015, L 10 U 495/14, unter Hinweis auf das in jenem Verfahren eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten mit Auswertung diverser Studien).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.02.2022 - L 1 U 1607/21
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