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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3062
LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER (https://dejure.org/2015,3062)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER (https://dejure.org/2015,3062)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Januar 2015 - L 11 AS 1310/14 B ER (https://dejure.org/2015,3062)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfebedürftigkeit des Arbeitsuchenden; Mitwirkungsobliegenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Hilfebedürftigkeit nach dem SGB-II trotz eines Hausverkaufs?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betroffener muss Hilfebedürftigkeit bei SGB II-Bezug nach einem Hausverkauf lückenlos offenlegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Feststellung der Hilfebedürftigkeit bei unzureichenden Angaben des Betroffenen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Hartz IV nach Vermögensverschwendung durch Leben in "Saus und Braus"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Nach Hausverkauf muss Hilfebedürftigkeit nachgewiesen werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nach Hausverkauf kein Hartz-IV

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betroffener muss Hilfebedürftigkeit bei SGB II-Bezug nach einem Hausverkauf lückenlos offenlegen - Jobcenter ist bei irreführenden oder widersprüchlichen Angaben nicht zur Gewährung von Leistungen verpflichtet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung und Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Betroffener muss Hilfsbedürftigkeit bei SGB II-Bezug nach einem Hausverkauf lückenlos offenlegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 313
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 75/03 R

    Bindung des BSG an die Entscheidung des LSG über das zutreffende Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14
    Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungsobliegenheit auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. hierzu: § 103 Abs. 1 S 1 2. Halbsatz SGG) nicht nach, sind die Gerichte trotz des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 S 1 SGG) nur eingeschränkt verpflichtet, weiter zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 75/03 R -, SozR 4-1500 § 144 Nr. 1; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 103 Rn 16 mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2012 - L 11/12 AL 108/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14
    Soweit ein SGB II-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 und 29. Januar 10 - L 15 AS 1031/09 B ER und L 15 AS 1086/09 B ER - ebenso zur Arbeitslosenhilfe: Urteile des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2012 und 11. Dezember 2012 - L 11/12 AL 108/08 und L 11 AL 17/09 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2009 - L 15 AS 1031/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14
    Soweit ein SGB II-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 und 29. Januar 10 - L 15 AS 1031/09 B ER und L 15 AS 1086/09 B ER - ebenso zur Arbeitslosenhilfe: Urteile des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2012 und 11. Dezember 2012 - L 11/12 AL 108/08 und L 11 AL 17/09 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2010 - L 15 AS 1086/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14
    Soweit ein SGB II-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 und 29. Januar 10 - L 15 AS 1031/09 B ER und L 15 AS 1086/09 B ER - ebenso zur Arbeitslosenhilfe: Urteile des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2012 und 11. Dezember 2012 - L 11/12 AL 108/08 und L 11 AL 17/09 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2015 - L 11 AS 1352/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vortragslast und Beweislast im

    Im Grundsicherungsrecht trägt ein Anspruchsteller, der geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 und 29. Januar 2010 - L 15 AS 1031/09 B ER und L 15 AS 1086/09 B ER - Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Januar 2015 - L 11 AS 1310/14 B ER; ebenso zur Arbeitslosenhilfe: Urteile des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2012 und 11. Dezember 2012 - L 11/12 AL 108/08 und L 11 AL 17/09 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 9 AS 1120/15
    Des Weiteren verwies der Antragsgegner auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 12. Januar 2015 zum Aktenzeichen L 11 AS 1310/14 B ER.

    Hierfür trage der Antragsteller die Vortrags- und Beweislast, bestehende Zweifel würden zu seinen Lasten gehen (Verweis auf Beschluss des 11. Senates des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12. Januar 2015, L 11 AS 1310/14 B ER).

    Der vom Antragsgegner angeführte Beschluss des 11. Senats des LSG vom 12. Januar 2015 (L 11 AS 1310/14 B ER) steht dem Ergebnis dieses Verfahrens nicht entgegen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Das Revisionsurteil bindet die untere Instanz sonach nicht, soweit es dem Instanzgericht gewisse Richtlinien oder Fingerzeige für die weitere Behandlung der Sache gibt oder Revisionsangriffe dahingestellt lässt oder zwar als begründet, aber nicht als wesentlich erklärt (vgl. Rosenberg, aaO, S. 717), oder soweit es - ganz allgemein - Ausführungen enthält, die die Entscheidung nicht tragen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. I 1969 S. 252 f)." Der Senat hat in dem Zurückverweisungsbeschluss nicht nur "gewisse Richtlinien oder Fingerzeige" gegeben oder nicht tragende Erwägungen angestellt, sondern ausgeführt: "Das Vorgehen des Sozialgerichts verletzt zudem die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, die unter Berücksichtigung der Beweismaßstäbe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und der Mitwirkungsobliegenheiten der Antragsteller auch in diesen Verfahren besteht (§ 103 Abs. 1 SGG; vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER).
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