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   LSG Bayern, 14.01.2015 - L 11 AS 836/14 B ER   

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https://dejure.org/2015,2192
LSG Bayern, 14.01.2015 - L 11 AS 836/14 B ER (https://dejure.org/2015,2192)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.01.2015 - L 11 AS 836/14 B ER (https://dejure.org/2015,2192)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - L 11 AS 836/14 B ER (https://dejure.org/2015,2192)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Wechselbeziehung zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch; Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren

  • rewis.io

    Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten bei der Frage des Leistungsausschlusses für Ausländer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 11 AS 836/14
    Dem ist der Ag mit der Begründung entgegengetreten, dass sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Dano (Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-333/13) die Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergebe; dass sich die ASt zu 1 allein zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte, habe sich bereits in den vorangegangenen Verfahren erwiesen.

    Unabhängig davon führen auch die Hinweise des Ag zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dano (Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 - juris) zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens.

    Die Ausführungen in diesem Urteil lassen zwar den Schluss zu, die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei grundsätzlich als europarechtskonform anzusehen, denn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II müssen als beitragsunabhängige Leistungen iSd Art. 70 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (EGV 883/2004) - auch wenn Art. 3 Abs. 5 EGV 883/2004 eine andere Betrachtungsweise nahe legt - gleichwohl als Sozialhilfeleistungen iSd Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (RL 2004/38/EG) qualifiziert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2014 aaO Rn.63).

    Hierbei ist es den Mitgliedstaaten der EU gestattet, nicht erwerbstätige Unionsbürger, die die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG nicht erfüllen, vom Sozialhilfeleistungsbezug auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2014 aaO Rn.84).

    Den Gründen der Entscheidung des EuGH ist aber auch zu entnehmen, dass sich das Recht der Mitgliedstaaten, Unionsbürger vom Sozialhilfeleistungsbezug auszuschließen, auf den Personenkreis bezieht, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2014 aaO Rn. 78).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 11 AS 836/14
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

    In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO).

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 11 AS 836/14
    Das ist etwa dann der Fall, wenn den ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74), vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).

    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 11 AS 836/14
    Das ist etwa dann der Fall, wenn den ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74), vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 11 AS 836/14
    Das ist etwa dann der Fall, wenn den ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74), vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • BVerfG, 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06
    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 11 AS 836/14
    In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
  • LSG Bayern, 14.09.2012 - L 11 AS 585/12

    Ein Leistungsausschluss iSd § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann nur darauf

    Auszug aus LSG Bayern, 14.01.2015 - L 11 AS 836/14
    Zuletzt ist auch die Entscheidung des SG in Bezug auf die Höhe und die Dauer der zuerkannten Leistungen nicht zu beanstanden, denn die vorgenommen Abschläge zur Vermeidung der Vorwegnahme einer Hauptsache bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 14.09.2012 - L 11 AS 585/12 B ER - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 19 AS 1923/14

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für

    Aus diesen Ausführungen ist weder zu entnehmen, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II einen solchen Ausschluss regelt, noch dass bei sämtlichen Unionsbürgern, die sich nur formell rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten, eine solche Zielsetzung - wie sie z.B. § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGB XII voraussetzt - unterstellt werden kann (vgl. hierzu auch LSG Bayern, Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 AS 836/14 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2015 - L 19 AS 116/15

    Gewährung von Regelbedarf für Partner entsprechend § 20 Abs. 4 SGB II an

    Aus diesen Ausführungen ist weder zu entnehmen, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nach nationalem Recht einen solchen Ausschluss regelt noch dass bei sämtlichen Unionsbürgern, die sich nur formell rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten, eine solche Zielsetzung - wie sie z.B. § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGB XII voraussetzt - unterstellt werden kann (vgl. hierzu auch LSG Bayern Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 AS 836/14 B ER).
  • SG Aachen, 20.03.2015 - S 11 AS 169/15

    Nichtbegründung eines EU-Arbeitnehmerstatus durch eine Tätigkeit mit einer

    Nach dem Verständnis der Kammer dürfte vor diesem Hintergrund gemeinschaftsrechtlich die Vorschrift jedenfalls nicht zu beanstanden sein (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2015 - L 31 aS 3100/14 B ER, L 31 AS 60/15 B ER PKH = juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.02.2015 - L 2 AS 14/15 B E = juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 AS 836/14 B ER = juris; LSG NRW, Beschluss vom 03.12.2014 - L 2 AS 1623/14 B ER = juris; L 12 AS 2209/14 B ER).
  • LSG Bayern, 22.07.2015 - L 11 AS 420/15

    Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II

    Die Frage, ob diese Ausführungen dahingehend zu verstehen sind, es müsse bei einem Antragsteller ein wie auch immer geartetes Wissen vorhanden sein, dass er im Einwanderungsland nur von staatlichen Hilfen leben muss und leben kann, wird - ebenso wie eventuell erforderliche tatsächliche Feststellungen hierzu - erst im Rahmen des Hauptsacheverfahrens abschließend zu klären sein (so auch Beschluss des Senates vom 14.01.2015 - L 11 AS 836/14 B ER).
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