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   LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15   

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LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15 (https://dejure.org/2015,26017)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.08.2015 - L 15 RF 23/15 (https://dejure.org/2015,26017)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. August 2015 - L 15 RF 23/15 (https://dejure.org/2015,26017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Eine Anhörungsrüge kann nicht auf neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden. Ein neuer Sachvortrag im Rahmen der Anhörungsrüge ist daher unbeachtlich.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Kein neuer Sachvortrag durch Anhörungsrüge

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Bayern, 06.05.2015 - L 15 RF 9/15

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG - § 189 Abs. 2 SGGZur Entschädigung

    Auszug aus LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 6. Mai 2015, Az.: L 15 RF 9/15, wird verworfen.

    Mit Beschluss vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, dem Antragsteller zugestellt am 08.05.2015, setzte der Senat die Entschädigung des Antragstellers nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 auf insgesamt 43, 75 EUR fest.

  • LSG Bayern, 07.04.2014 - L 15 SF 53/14

    Anhörungsrüge, Gleichheitsgrundsatz, Darlegungserfordernis

    Auszug aus LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
    Eine Anhörungsrüge kann nicht auf neue, zum Zeitpunkt der mit der Anhörungsrüge angegriffenen gerichtlichen Entscheidung dem Gericht noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 07.04.2014, Az.: L 15 SF 53/14).

    Der Vortrag neuer Tatsachen, die in der mit der Anhörungsrüge beanstandeten gerichtlichen Entscheidung möglicherweise von Bedeutung sein hätten können, wenn sie bekannt gewesen wären, ist im Verfahren der Anhörungsrüge daher unbeachtlich (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.11.2008, Az.: L 7 B 795/08 AS ER C, und vom 12.02.2009, Az.: L 7 B 863/08 AS ER C; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011, Az.: 54/10; Beschluss des Senats vom 07.04.2014, Az.: L 15 SF 53/14; Bayer. Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 30.04.2014, Az.: 9 C 14.722).

  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

    Auszug aus LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
    Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen, dass das Gericht den Anspruch auf das rechtliche Gehör mit der gerügten Entscheidung neu und eigenständig verletzt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 a JVEG, Rdnr. 29 - m.w.N.; Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 562/08), und zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 178 a, Rdnr. 6a).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 8 C 13.11

    Rechtsbehelfscharakter der Anhörungsrüge

    Auszug aus LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
    Es handelt sich also um ein formelles Recht, das nur dann greift, wenn das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen des Beteiligten nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10)).
  • BSG, 07.04.2005 - B 7a AL 38/05 B

    Voraussetzungen der Anhörungsrüge

    Auszug aus LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
    Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist - wie bei jeder Anhörungsrüge auch nach anderen gesetzlichen Regelungen wie z.B. § 178 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG Zulässigkeitsvoraussetzung (ständige Rspr., vgl. z.B. Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschlüsse des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG, und vom 02.05.2014, Az.: L 15 SF 346/13).
  • BVerfG, 22.06.2011 - 1 BvR 2553/10

    Urheberrechtliche Verantwortlichkeit für Weitersendung von Kabelfernsehprogrammen

    Auszug aus LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
    Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist es allein, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - aber auch nur diesen - zu heilen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 4 a JVEG, Rdnr. 2 - m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 1 BvR 2553/10).
  • BVerwG, 01.03.2010 - 9 B 8.10

    Keine Nachbesserung durch Anhörungsrüge

    Auszug aus LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
    Eine "Nachbesserung" eines ursprünglich erfolgten Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az.: V ZR 86/14).
  • BVerwG, 08.01.2010 - 9 B 3.09

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund der versehentlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
    Eine "Nachbesserung" eines ursprünglich erfolgten Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az.: V ZR 86/14).
  • BGH, 25.06.2015 - V ZR 86/14

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines zweiten Prozesskostenhilfegesuchs

    Auszug aus LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
    Eine "Nachbesserung" eines ursprünglich erfolgten Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az.: V ZR 86/14).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
    Es handelt sich also um ein formelles Recht, das nur dann greift, wenn das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen des Beteiligten nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10)).
  • LSG Bayern, 02.05.2014 - L 15 SF 346/13

    Anhörungsrüge, Darlegungserfordernis, Entschädigung

  • BVerwG, 01.04.2008 - 9 A 12.08
  • LSG Bayern, 07.11.2008 - L 7 B 795/08
  • LSG Bayern, 12.02.2009 - L 7 B 863/08

    Umgehung des Ausschlusses eines Rechtsmittels mit einer Anhörungsrüge

  • LSG Bayern, 24.07.2012 - L 15 SF 150/12
  • VGH Bayern, 30.04.2014 - 9 C 14.722

    Anhörungsrüge; Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe; fehlende

  • VGH Bayern, 07.03.2006 - 9 C 06.656
  • LSG Bayern, 18.04.2016 - L 15 SF 99/16

    Erfolglose Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung

    Nachdem der Senat eine dagegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15, als unzulässig verworfen hatte, weil der Erinnerungsführer das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt hatte, wandte sich dieser mit Schreiben vom 09.09.2015 erneut gegen die Entscheidung des Senats und beharrte auf einer höheren Entschädigung für Verdienstausfall.

    Aus dem dem Verfahren der weiteren Anhörungsrüge vorhergehenden Verfahren der ersten Anhörungsrüge und dem dort ergangenen Beschluss vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15, hätte der Erinnerungsführer ersehen können und müssen, dass ihm keine weitere gerichtskostenfreie Anhörungsrüge eröffnet ist.

  • LSG Bayern, 18.01.2022 - L 2 U 167/20

    Verfahrensrecht: Statthaftigkeit und Voraussetzungen einer Gegenvorstellung

    Keine Berücksichtigung im Rahmen einer Anhörungsrüge finden können Tatsachen, die erstmals im Anhörungsrügeverfahren vorgetragen werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 25.06.2015, V ZR 86/14; BFH, Beschluss vom 15.07.2013, IX S 14/13; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 03.12.2020, Vf. 179-IV-20 (HS), Vf. 180-IV-20 (e.A.); Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2006, 9 C 06.656; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.04.2014, L 15 SF 53/14, und vom 12.08.2015, L 15 RF 23/15); eine Ergänzung oder Nachbesserung des Vortrags ist daher im Verfahren der Anhörungsrüge nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2019, 1 BvR 1716/19; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 01.03.2010, 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); BGH, Beschluss vom 25.06.2015, V ZR 86/14).
  • LSG Bayern, 07.10.2015 - L 15 RF 40/15

    Keine zweite Anhörungsrüge

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. August 2015, Az.: L 15 RF 23/15, wird als unzulässig verworfen.

    Die dagegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge verwarf der Senat mit Beschluss vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15, als unzulässig, weil der Antragsteller das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt hatte.

  • LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 40/15

    Streitwertfestsetzung, Festsetzung, Antragsteller, Verdienstausfall, Verhandlung,

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. August 2015, Az.: L 15 RF 23/15, wird als unzulässig verworfen.

    Die dagegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge verwarf der Senat mit Beschluss vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15, als unzulässig, weil der Antragsteller das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt hatte.

  • LSG Thüringen, 24.11.2015 - L 6 JVEG 1324/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach § 4a JVEG

    Sie ist nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt: das Gericht muss den Anspruch auf das rechtliche Gehör mit der gerügten Entscheidung neu und eigenständig verletzt haben und die Verletzung muss entscheidungserheblich sein (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. August 2015 - L 15 RF 23/15, nach juris).

    Die Anhörungsrüge ist aber kein weiteres Rechtsmittel, das zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. April 2008 - 9 A 12/08, 9 A 12/08 (9 A 27/06), auch nicht durch "Nachbesserung" des ursprünglichen Sachvortrags durch neuen Vortrag (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. August 2015 - L 15 RF 23/15, nach juris).

  • LSG Bayern, 18.02.2016 - L 15 SF 133/16

    Unzulässige Anhörungsrüge

    Denn eine Anhörungsrüge kann nicht auf neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2014, Az.: L 15 SF 53/14, und vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15).
  • LSG Bayern, 27.04.2016 - L 15 SB 42/16

    Unzulässige Anhörungsrüge mangels substantiiertem Vortrag

    Denn eine Anhörungsrüge kann nicht auf neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2014, Az.: L 15 SF 53/14, und vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15).
  • LSG Bayern, 21.01.2016 - L 15 SB 42/16

    Unzulässige Anhörungsrüge - Darlegungserfordernisse

    Denn eine Anhörungsrüge kann nicht auf neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2014, Az.: L 15 SF 53/14, und vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15).
  • LSG Bayern, 04.05.2016 - L 15 SF 133/16

    Darlegungserfordernis im Rahmen einer Anhörungsrüge

    Denn eine Anhörungsrüge kann nicht auf neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2014, Az.: L 15 SF 53/14, und vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15).
  • LSG Bayern, 18.08.2015 - L 15 SF 9/15

    Keine zweite Anhörungsrüge

    Die Zuständigkeit des iudex a quo ist unstreitige Rechtsprechung und folgt daraus, dass die Anhörungsrüge kein Rechtsmittel ist, sondern lediglich die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur eröffnet (vgl. beispielhaft Beschluss des Senats vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15).
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