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   LSG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2019 - L 15 SB 285/19 B   

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https://dejure.org/2019,37045
LSG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2019 - L 15 SB 285/19 B (https://dejure.org/2019,37045)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.10.2019 - L 15 SB 285/19 B (https://dejure.org/2019,37045)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Oktober 2019 - L 15 SB 285/19 B (https://dejure.org/2019,37045)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2015 - L 15 KR 376/14

    Festsetzung der Vergütung für ein Sachverständigengutachten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2019 - L 15 SB 285/19
    Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M 3. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein, wohingegen die Honorargruppe M 3 einschlägig ist, wenn schwierige Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu klären sind (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30; ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2005 - L 4 B 7/04

    Sonstige Angelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2019 - L 15 SB 285/19
    Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M 3. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein, wohingegen die Honorargruppe M 3 einschlägig ist, wenn schwierige Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu klären sind (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30; ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - L 15 U 670/18

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an

    Die allein in Betracht kommende Ziffer 305 der Anlage 2 zum JVEG ("Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen") ist für keine der genannten Positionen einschlägig (so schon im Ergebnis der Beschluss des Senats vom 02.10.2019 - L 15 SB 285/19 B -, juris Rn. 7).

    Der Senat hat im Beschluss vom 02.10.2019 - L 15 SB 285/19 B -, juris Rn. 11 ff. bereits entschieden, dass nur für "verbrauchte" Stoffe und Werkzeuge eine Erstattung von Auslagen stattfindet, wohingegen für die bloße Benutzung und fortlaufende Abnutzung von Werkzeugen, Geräten und technischen Einrichtungen keine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zu zahlen ist.

    Weiterhin ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung der als "Sachleistungen nach dem DKG-NT" geltend gemachten Kosten auch nicht aus § 7 Abs. 1 JVEG (so auch schon der Beschluss des Senats vom 02.10.2019 - L 15 SB 285/19 B -, juris Rn. 16).

  • LSG Hessen, 15.11.2021 - L 2 SB 128/21

    Covid-19-Pandemie: Kosten eines Sachverständigen für Hygienemaßnahmen bei einer

    Dementsprechend kann ein Sachverständiger für die bloße Benutzung und fortlaufende Abnutzung von Werkzeugen, Geräten und technischen Einrichtungen keine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG erhalten (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Oktober 2019, L 15 SB 285/19 B, juris).
  • SG Mainz, 17.09.2020 - S 2 R 250/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Hygienezuschlag gemäß

    Dementsprechend kann ein Sachverständiger für die bloße Benutzung und fortlaufende Abnutzung von Werkzeugen, Geräten und technischen Einrichtungen keine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG erhalten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2019 - L 15 SB 285/19 B -, juris Rn. 13; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl. 2018, § 12 Rn. 23).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2021 - L 13 SB 375/19

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Kein reformatio

    d) Angesichts des Umstandes, dass die Vergütung für die Erstattung von Gutachten nach dem SGB IX vom Gesetzgeber ausdrücklich der Honorargruppe M2 zugeordnet wird, kommt eine Abrechnung nach der Honorargruppe M 3 nicht in Betracht (LSG NRW, Beschluss v. 02.10.2019 - L 15 SB 285/19 B, juris Rn. 4).
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