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   LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06   

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https://dejure.org/2009,19972
LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06 (https://dejure.org/2009,19972)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07.10.2009 - L 17 U 395/06 (https://dejure.org/2009,19972)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - L 17 U 395/06 (https://dejure.org/2009,19972)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - eigenwirtschaftliches Interesse - gemischtes Interesse - Motivationslage - hypothetische Prüfung - private Nutzung - Abgrenzung - unerwartete Notwendigkeit - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Unfalls bei der Reinigung eines auch privat genutzten Firmenfahrzeugs in einer Waschstraße als Arbeitsunfall im Wege eines Zugunstenbescheides; Voraussetzungen für das Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen einem unfallbringenden Verhalten und ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Wäsche eines Firmenfahrzeugs - fehlender innerer Zusammenhang - zum Privatbereich gehörende Vorbereitungshandlung - gemischte Motivationslage - Firmenfahrzeug nur bei hauptsächlich betrieblicher Nutzung Arbeitsgerät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 5
    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Handlungstendenz bei eigenwirtschaftlichem Interesse; Waschen des Firmen-Pkws

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.01.1985 - 2 RU 59/83

    Unfallversicherungsschutz - Reparatur des eigenen KFZ - Beschäftigungsunternehmen

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG ein Fahrzeug ein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift sein, es muss dabei aber seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werden (vgl. Urteil vom 30.01.1985 - 2 RU 59/83 = SozR 2200 § 548 Nr. 67), wobei eine erhebliche oder überwiegende betriebliche Nutzung nicht ausreichend ist, vielmehr muss die anderweitige Verwendung der betrieblichen Nutzung als nebensächlich erscheinen.

    Da der Kläger nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten das Firmenfahrzeug zu 29, 38 v.H. für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück und zu 27, 02 v.H. für private Fahrten genutzt hat, nach der Rechtsprechung des BSG die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht dem dienstlichen Anteil zuzuschlagen sind (Urteil vom 30.01.1985 aaO, Urteil vom 23.02.1966 - 2 RU 45/65 = SozR Nr. 59 zu § 543a RVO aF) und die betriebliche Nutzung damit nur etwa 41, 26 v.H. betragen hat, lässt sich zur Überzeugung des Senates eines hauptsächliche Nutzung des Fahrzeuges für die Tätigkeit als Geschäftsführer/Gesellschafter der GmbH nicht feststellen, sodass das Waschen des Fahrzeuges kein versichertes Instandhalten eines Arbeitsgerätes dargestellt hat.

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06
    Für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil des BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14).
  • BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06
    24 Da das Waschen des Firmen-PKW nicht zur Tätigkeit eines Geschäftsführers/Gesellschafters einer GmbH gehört, hat das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R = Breith 2009, 983) bei einer wie hier vorliegenden gemischten Motivationslage zur Bestimmung der Handlungstendenz ein Abgrenzungskriterium entwickelt.
  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Fernfahrer - Abweg

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06
    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 6) sind Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen dienen können (z.B. Nahrungsaufnahme, Nahrungsbeschaffung, Ankleiden, Grippeschutzimpfung, Ummelden, Betanken oder Reparatur des für den Arbeitsweg benutzten Kraftfahrzeugs, Schneeräumen in der Garagenausfahrt) grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen.
  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht (vgl Urteil des BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 19).
  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06
    Dies bedeutet nicht, dass alle im örtlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ausgeübten Verrichtungen versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind (vgl. Urteil des BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R = SozR 3 -2700 § 8 Nr. 11).
  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Unterbrechung - Handlungstendenz -

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06
    So hat das BSG etwa Unfallversicherungsschutz angenommen für das Auftanken eines Kraftfahrzeuges bei unvorhergesehenem Benzinmangel (vgl. Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R = SozR 3-2200 § 550 Nr. 19) oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich auftretenden Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden diese erst zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 18.03.1997 - 2 RU 17/96 = SozR 3-2200 § 550 Nr. 16).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfall wegen eigenwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06
    Für die tatsächlichen Grundlagen der anzustellenden Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss also der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können(vgl. Urteil des BSG vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R = EzS 40/627) .
  • BSG, 18.03.1997 - 2 RU 17/96

    Wegeunfall bei Apothekenbesuch

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06
    So hat das BSG etwa Unfallversicherungsschutz angenommen für das Auftanken eines Kraftfahrzeuges bei unvorhergesehenem Benzinmangel (vgl. Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R = SozR 3-2200 § 550 Nr. 19) oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich auftretenden Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden diese erst zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 18.03.1997 - 2 RU 17/96 = SozR 3-2200 § 550 Nr. 16).
  • BSG, 23.02.1966 - 2 RU 45/65

    Pkw als Arbeitsgerät - Zweckbestimmung des Pkw - Verwahrungsbegriff

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2009 - L 17 U 395/06
    Da der Kläger nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten das Firmenfahrzeug zu 29, 38 v.H. für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück und zu 27, 02 v.H. für private Fahrten genutzt hat, nach der Rechtsprechung des BSG die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht dem dienstlichen Anteil zuzuschlagen sind (Urteil vom 30.01.1985 aaO, Urteil vom 23.02.1966 - 2 RU 45/65 = SozR Nr. 59 zu § 543a RVO aF) und die betriebliche Nutzung damit nur etwa 41, 26 v.H. betragen hat, lässt sich zur Überzeugung des Senates eines hauptsächliche Nutzung des Fahrzeuges für die Tätigkeit als Geschäftsführer/Gesellschafter der GmbH nicht feststellen, sodass das Waschen des Fahrzeuges kein versichertes Instandhalten eines Arbeitsgerätes dargestellt hat.
  • LSG Bayern, 31.10.2013 - L 17 U 180/12

    Sturz beim Autowaschen kein Arbeitsunfall

    Denn entgegen der Auffassung des Klägers sind die Fahrten vom Wohnort zur Betriebsstätte als private Nutzung zu werten (vgl. BayLSG, Urteil vom 07.10.2009, L 17 U 395/06, mwN zur BSG Rechtsprechung. Diese Fahrten machen einen Umfang von 3.960 km aus, so dass zusammen mit den vom Kläger selbst eingeräumten 4.000 km an anderweitiger privater Nutzung seines Pkws (40 % der angegebenen Gesamtfahrleistung von 10.000 km im Jahr, vgl. Auskunftsschreiben des Klägers vom 11.05.2011) 7.960 km von den insgesamt zurückgelegten 10.000 km auf private Nutzung entfallen.

    Denn hierfür wäre Vorraussetzung, dass das Fahrzeug seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit des Klägers in seinem Unternehmen gebraucht wird (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1966, 2 RU 45/65; BayLSG, Urteil vom 07.10.2009, L 17 U 395/06).

  • OVG Saarland, 07.12.2011 - 1 A 269/11

    Freiwillige Grippeschutzimpfung eines Polizeibeamten durch Polizeiarzt - kein

    Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R -, juris; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 7.10.2009 - L 17 U 395/06 -, juris,.
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